Historische Fassung war gültig vom 01.03.2017 bis 25.08.2017

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei – SächsAPOPol)

Vom 3. August 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2017

Auf Grund

1.
des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und
2.
des § 17 Absatz 4 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), der durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Inhaltsübersicht1

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ziel der Ausbildung und des Studiums
§ 3
Einstellung in die Fachrichtung Polizei

Teil 2
Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 4
Ausbildungs- und Modulplan
§ 5
Bewertung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6
Klausuren
§ 7
Praktikumsstellen
§ 8
Praktika
§ 9
Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit
§ 10
Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums
§ 11
Zweck der Zwischen- und der Laufbahnprüfung
§ 12
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 13
Prüfungsausschuss
§ 14
Prüfungskommissionen
§ 15
Ablauf der Prüfungsklausuren
§ 16
Praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfungen
§ 17
Anwesenheitsrecht
§ 18
Fernbleiben, Rücktritt
§ 19
Unlauteres Verhalten
§ 20
Zeugnis
§ 21
Prüfungsakten

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 22
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde
§ 23
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 24
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
§ 25
Ausbildungsfächer
§ 26
Ausbildungsleistungen
§ 27
Mitglieder der Prüfungsorgane
§ 28
Zwischenprüfung
§ 29
Laufbahnprüfung
§ 30
Berechnung der Prüfungspunktzahlen für die Zwischen- und Laufbahnprüfung
§ 31
Bestehen der Zwischenprüfung und Zeugnis
§ 32
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis
§ 33
Wiederholung, Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung

Abschnitt 3
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 34
Studienbehörde und Rechtsstellung der Beamten
§ 35
Vorlage des Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis
§ 36
Dauer und Abschluss des Studiums
§ 37
Wiederholung von Modulen
§ 38
Studieninhalte
§ 39
Zwischenprüfungsbescheid
§ 40
Mitglieder und besondere Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 41
Modulprüfungen
§ 42
Modulprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen
§ 43
Bachelorarbeit
§ 44
Laufbahnprüfung und Zeugnis
§ 45
Wiederholung, Nichtbestehen

Abschnitt 4
Aufstieg und erleichterter Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 46
Aufstieg
§ 47
Erleichterter Aufstieg
§ 48
Ziel des erleichterten Aufstiegs
§ 49
Ausbildungsbehörde für den erleichterten Aufstieg
§ 50
Ausbildungsfächer für den erleichterten Aufstieg
§ 51
Aufstiegsprüfung
§ 52
Gesamtpunktzahl der Aufstiegsprüfung
§ 53
Bestehen der Aufstiegsprüfung und Zeugnis
§ 54
Wiederholung, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung

Abschnitt 5
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 55
Einstellungsvoraussetzungen
§ 56
Studienbehörde und Rechtsstellung
§ 57
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 58
Laufbahnprüfung

Teil 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst

§ 59
Einstellungsvoraussetzungen
§ 60
Anzuwendende Regelungen
§ 61
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde
§ 62
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 63
Ausbildungsfächer
§ 64
Laufbahnprüfung
§ 65
Berechnung der schriftlichen Prüfungspunktzahl
§ 66
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis
§ 67
Wiederholung, Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 68
Übergangsregelung
§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(Zu § 6 Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 5 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 4) Umrechnung der Leistungspunkte

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Ausbildung, Studium und Prüfung für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei für die

1.
zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und
2.
erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.

§ 2
Ziel der Ausbildung und des Studiums

Ziel der Ausbildung und des Studiums ist es, handlungskompetente Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum problemorientierten Denken entwickelt und vertieft werden.

§ 3
Einstellung in die Fachrichtung Polizei

(1) In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.

(3) Die Altersgrenze der Absätze 1 und 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S.  3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S.  2362) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 1 und 2 zulassen. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 1 und 2 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(5) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. Der vorangegangene Test muss bestanden sein, um an dem sich anschließenden Test teilzunehmen. Nach Abschluss des gesamten Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.2

Teil 2
Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 4
Ausbildungs- und Modulplan

(1) Die Ausbildungsbehörde für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 legt im Rahmen dieser Verordnung Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsfächer, der Prüfungen, der Ausbildungsabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumspläne, die Praktikumsnachweise und die Durchführung und Bewertung der Praktika (Ausbildungsplan) fest.

(2) Die Studienbehörde für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 legt im Rahmen dieser Verordnung Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiums, insbesondere der Module (Modulplan), der Modulprüfungen und Leistungsnachweise, der Studienabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumsnachweise und die Bewertung der Praktika fest. Die Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -methoden werden im Curriculum festgeschrieben. Der Senat der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) ist zum Curriculum anzuhören. Zur Umsetzung des Curriculums und zur Konkretisierung der Lehr- und Prüfformen verabschiedet der Senat für jeden Studiengang ein Modulhandbuch, in dem auch die Modulkoordinatoren festgelegt werden. Das Modulhandbuch wird dem Staatsministerium des Innern zur Kenntnis gegeben.

(3) Ausbildungs- und Modulplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Ausbildungs- und Studienbehörde können Ausführungsregelungen treffen. Ausbildungs- und Modulplan sind zu Beginn der Ausbildung und des Studiums durch die Ausbildungs- und Studienbehörde bekannt zu machen.

§ 5
Bewertung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und des Studiums sowie die in der Prüfung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punkten zu bewerten:

Bewertung
Note Notenstufe Punkte Beschreibung
Note Notenstufe Punkte Beschreibung
1 sehr gut 14,00
bis
15,00
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 gut 11,00
bis
13,99
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 befriedigend 8,00
bis
10,99
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 ausreichend 5,00
bis
7,99
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht
5 mangelhaft 2,00
bis
4,99
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 ungenügend 0
bis
1,99
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Klausuren von einem Korrektor bewertet. Bei Prüfungsklausuren, die mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind, erfolgt eine Zweitkorrektur.

(3) Der Ersteller einer Klausur oder sonstigen Prüfung legt die Bewertungsgrundlagen fest. Sind Prüfungsklausuren von zwei Korrektoren zu bewerten und weichen die Bewertungen der Korrektoren um nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als erreichte Punktzahl. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln. Bei größeren Abweichungen entscheidet, sofern die Korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Punktzahlen voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Prüfungsklausur und der vorliegenden Bewertungen der Korrektoren.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote am Ende der Zwischen- und der Laufbahnprüfung wird die Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. Die Gesamtpunktzahl wird den Noten nach Absatz 1 zugeordnet.

§ 6
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(2) Die Festlegung erlaubter Hilfsmittel obliegt dem Ersteller der Klausur.

(3) Die Klausuren sind mit einer Punktzahl zu bewerten. Die tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich und nachvollziehbar darzulegen.

(4) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Klausur sind Inhalt, Aufbau, die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung. Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Punktzahl um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.

(5) Lösungsschemata und Bewertungsraster sind so zu gestalten, dass die Klausur durch Leistungspunkte bewertet werden kann. Die Umwandlung der Leistungspunkte des Bewertungsrasters in die Punktzahl erfolgt anhand der aus der Anlage ersichtlichen Tabelle.

(6) Wird eine Klausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Bei Prüfungsklausuren hat dies durch den Prüfungsausschuss zu erfolgen.

§ 7
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen im Rahmen der Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind die Polizeidirektionen.

(2) Praktikumsstellen im Rahmen des Studiums für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sind:

1.
die Polizeidirektionen,
2.
das Polizeiverwaltungsamt,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
5.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
6.
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder sowie ausländische Polizeidienststellen.

Praktikumsstellen sind auch Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach den Festlegungen der Studienbehörde das Praktikum durchgeführt werden kann.

§ 8
Praktika

(1) Der Ausbildungs- oder Studienbehörde obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Praktika. Sie bestimmt für die Beamten die Praktikumsstelle im Einvernehmen mit dieser. Die Organisation und Koordinierung des Praktikums soll im engen Zusammenwirken zwischen Ausbildungs- oder Studienbehörde, Praktikumsstelle und den Beamten erfolgen.

(2) Die Praktikumsstellen erstellen für die Beamten einen Praktikumsplan und teilen jedem Beamten einen Praktikumsbetreuer zu, wobei ein Praktikumsbetreuer mehrere Beamte betreuen kann.

(3) Als Praktikumsbetreuer darf nur beauftragt werden, wer über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nach seiner Persönlichkeit geeignet ist und die Befähigung für die entsprechende oder eine höhere Laufbahngruppe besitzt.

(4) Die Beamten haben während des Praktikums einen Praktikumsnachweis nach den Festlegungen der Ausbildungs- oder Studienbehörde zu führen. Soweit das Praktikum zu bewerten ist, sind vor dem Wechsel der Beamten in eine andere Praktikumsstelle und am Ende des Praktikums die Leistungen des Beamten nach § 5 Absatz 1 zu bewerten. Die Bewertung ist dem Beamten durch den Praktikumsbetreuer zu eröffnen und zu begründen.

§ 9
Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit

Die unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeiten werden durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt. Der Erholungsurlaub wird darauf angerechnet.

§ 10
Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums

(1) Ausbildung und Studium werden in einem zusammenhängenden Vorbereitungsdienst absolviert. In begründeten Einzelfällen können die Ausbildung und das Studium in der Regel für die Dauer von höchstens einem Jahr unterbrochen werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde, die im Benehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle entscheidet. Die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt den Ausbildungsabschnitt oder das Modul, in dem die Ausbildung oder das Studium wieder aufgenommen werden. Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. Die Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate pro Ausbildungsjahr betragen.

§ 11
Zweck der Zwischen- und der Laufbahnprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob sich der Beamte die für den Abschluss des Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint.

(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob sich der Beamte die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahngruppe erforderlich sind.

§ 12
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist

1.
im Rahmen der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
2.
im Rahmen des Studiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
im Rahmen der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
4.
im Rahmen des erleichterten Aufstiegs die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
5.
im Rahmen des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 die Deutsche Hochschule der Polizei.

(2) Prüfungsorgane sind Prüfungsausschuss und Prüfungskommission. Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere:

1.
die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
2.
die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane und deren Stellvertreter für einen von der Prüfungsbehörde festzulegenden Zeitraum,
3.
die Bestimmung der Prüfungsaufgaben sowie der Fächer und Fächerverbindungen, in denen Prüfungsklausuren zu fertigen sind, und
4.
die Bekanntgabe
 
a)
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
 
b)
der zulässigen Hilfsmittel sowie
 
c)
Zeit und Ort der Prüfung
 
durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung.

(4) Die Hilfsmittel sind grundsätzlich vom Prüfungsteilnehmer zu stellen, soweit nicht die Prüfungsbehörde etwas anderes bestimmt. Näheres zur Prüfung wird schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Ihm obliegen insbesondere:

1.
die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und der Wiederholungsprüfungen,
2.
die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung der Korrektoren für die Bewertung der Prüfungsklausuren,
4.
die Benennung des Aufsichtspersonals für die Prüfungsklausuren,
5.
die Entscheidung über Anträge auf Nachteilsausgleich,
6.
die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und
7.
die Bewertung einer durch ein unlauteres Verhalten beeinflussten Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte).

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(4) Über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14
Prüfungskommissionen

(1) Zur Abnahme der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, wobei der Vorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende leitet die praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 15
Ablauf der Prüfungsklausuren

(1) An jedem Prüfungstag ist eine Prüfungsklausur zu stellen, nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen kann ein prüfungsfreier Tag geplant werden.

(2) Prüfungsklausuren werden durch die vom Prüfungsausschuss benannten Personen beaufsichtigt.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jeden Prüfungstag getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Das Aufsichtspersonal öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.

(4) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt anhand der Kennziffern. Die Prüfungsklausuren sind grundsätzlich handschriftlich zu fertigen.

(5) Den Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern bis zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden. Die Prüfungsteilnehmer dürfen in die Klausurlösung keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten soll die Klausur mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Das Aufsichtspersonal belehrt die Prüfungsteilnehmer unter anderem über Besonderheiten zum Ablauf der Prüfungsklausur und die Folgen unlauteren Verhaltens. Es fertigt eine Niederschrift an, in der die Belehrung und alle relevanten Ereignisse, wie Unterbrechungen für einzelne Prüfungsteilnehmer, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und festgestelltes unlauteres Verhalten, dokumentiert werden. Das Aufsichtspersonal vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe in der Niederschrift oder auf der Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen.

(7) Das Aufsichtspersonal ist befugt, zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie zur Umsetzung getroffener Festlegungen der Prüfungsbehörde oder des Prüfungsausschusses geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Kontrollen durchzuführen.

§ 16
Praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfungen

(1) Der Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen in der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung ergibt die Prüfungspunktzahl. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt.

(3) Im Anschluss an die praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

§ 17
Anwesenheitsrecht

Prüfungen sind nicht öffentlich. Über die Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus können der Leiter der Prüfungsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter und ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern bei Prüfungen anwesend sein. Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 18
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, wird die Prüfung oder Teile derselben mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfungsteilnehmer aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung und der Nachweis haben

1.
im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
2.
im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gegenüber der Prüfungsbehörde
 
zu erfolgen.

(3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfungsklausur, einer praktischen, mündlich-praktischen oder mündlichen Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Einzelprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) Für Prüfungsteilnehmer, die Teilen der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder von der Prüfung zurückgetreten sind, bestimmt die Prüfungsbehörde eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Prüfungsleistungen werden bei der späteren Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte Prüfungsleistung ist in vollem Umfang nachzuholen.

§ 19
Unlauteres Verhalten

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten. Nicht zugelassene Hilfsmittel sind sicherzustellen.

(2) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüfungskommission oder den Prüfungsausschuss von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung wird in diesem Fall mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfungsteilnehmer anzuhören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 vorlagen, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und durch die Prüfungsbehörde dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 20
Zeugnis

(1) Wer die Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung von der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens der Prüfung und die bereits erbrachten Leistungen enthält.

§ 21
Prüfungsakten

(1) Über jeden Beamten wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
die Prüfungsniederschriften,
2.
Mehrfertigungen der Zeugnisse, der Bachelorurkunde und des Diploma Supplements (Anhang zum Prüfungszeugnis),
3.
die Bescheinigungen über das Nichtbestehen,
4.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und
5.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse, Bachelorurkunden und Diploma Supplements sowie für Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Sie können nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Beamten ausgehändigt werden.

(3) Den Beamten ist auf Antrag, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung, Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 22
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 23
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate.

(2) Die Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Präsidiums der Bereitschaftspolizei durchgeführt und gliedert sich in einen zwölfmonatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 18monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt mit einem zweimonatigen Praktikum (Praktikum I) und endet mit einem viermonatigen Praktikum (Praktikum II). Der erste Ausbildungsabschnitt endet mit der Zwischenprüfung und der zweite Ausbildungsabschnitt mit der Laufbahnprüfung.

(3) Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

§ 24
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Versäumt ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mehr als ein Viertel eines Ausbildungsabschnittes, hat die Ausbildungsbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes oder eines Teils des Ausbildungsabschnittes zu gestatten. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor den Prüfungsklausuren zu stellen. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Jeder Ausbildungsabschnitt kann nur einmal wiederholt werden.

§ 25
Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind:

1.
Besonderes Polizeirecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Gesellschaftslehre,
4.
Informationstechnik,
5.
Kriminalistik,
6.
Polizeiliches Lagetraining,
7.
Psychologie und Kommunikationstraining,
8.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
9.
Sport,
10.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
11.
Verkehrsrecht,
12.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik,
13.
Waffen- und Schießausbildung,
14.
Deutsch,
15.
Dienstrecht,
16.
Englisch,
17.
Berufsethik,
18.
Einsatzeinheitenausbildung,
19.
Erste Hilfe und
20.
Kraftfahrausbildung.

(2) Für die Laufbahnbefähigung haben die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 13 eine prägende und herausgehobene Stellung.

§ 26
Ausbildungsleistungen

Während des Vorbereitungsdienstes werden in den Ausbildungsfächern gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 Fachpunktzahlen für die erbrachten Ausbildungsleistungen ermittelt. Die Ausbildungsleistungen können schriftlicher, mündlicher oder praktischer Art sein. Als schriftliche Leistungen können auch Tests durchgeführt werden, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind. Bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsklausur der Zwischenprüfung und der Prüfungsklausuren der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt der Fachpunktzahlen nach Satz 1 eine Fachpunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. Aus dem Durchschnitt der gemäß Satz 4 ermittelten Fachpunktzahlen wird die Ausbildungspunktzahl des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ermittelt. Die Ausbildungspunktzahl ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

§ 27
Mitglieder der Prüfungsorgane

(1) Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung ist der Leiter einer Polizeifachschule oder der Leiter der Geschäftsstelle oder ein Fachbereichsleiter einer Polizeifachschule. Beisitzer sind Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule.

(2) Vorsitzender einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder ein Fachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer zur Abnahme der praktischen Prüfung sind mit dem Prüfungsgegenstand befasste Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu bestellen.

(3) Vorsitzender einer Prüfungskommission für die mündlich-praktische Prüfung ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer zur Abnahme der mündlich-praktischen Prüfung sind ein Fachlehrer einer Polizeifachschule und ein Beamter der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu bestellen.

§ 28
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Im praktischen Teil sind zwei praktische Prüfungen abzulegen. Im schriftlichen Teil ist eine 200minütige Prüfungsklausur zu fertigen.

(2) Die praktischen Prüfungen sind in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken sowie
2.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktischen Prüfungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.

(3) Zur Prüfungsklausur ist zuzulassen, wer die praktischen Prüfungen bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Psychologie und Kommunikationstraining,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik sowie
7.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 3 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausur besteht.

(4) Die Prüfungsklausur kann aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die unterschiedliche Prüfungsfächer beinhalten können. Jeder fachliche Teil wird von einem Korrektor bewertet. Werden mehrere fachliche Teile in einer Prüfungsklausur verwendet, bildet die Summe der ermittelten Leistungspunkte aus allen fachlichen Teilen die Grundlage für die Umrechnung der Leistungspunkte anhand der Anlage. Die Prüfungsklausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(5) Das Ergebnis der Prüfungsklausur der Zwischenprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Monate nach deren Ende durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

§ 29
Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Im praktischen Teil sind zwei praktische Prüfungen abzulegen. Im schriftlichen Teil sind drei 180minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Der mündlich-praktische Teil besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. Die praktischen Prüfungen gehen in der Regel den Prüfungsklausuren voraus.

(2) Zu den praktischen Prüfungen ist zuzulassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung vorgelegt hat. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Wird der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B nicht vorgelegt, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Die praktischen Prüfungen sind in den Ausbildungsfächern

1.
Sport sowie
2.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktischen Prüfungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.

(4) Zu den Prüfungsklausuren ist zuzulassen, wer die praktischen Prüfungen bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Prüfungsfächer sind:

1.
Besonderes Polizeirecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Gesellschaftslehre,
4.
Kriminalistik,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik sowie
7.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 3 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen.

(5) § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Zur mündlich-praktischen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren bestanden hat.

(7) Die Prüfungsklausuren sind bestanden, wenn

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde und
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Das Ergebnis der Prüfungsklausuren und die Entscheidung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor seiner mündlich-praktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt zu geben.

(9) Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 25 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

§ 30
Berechnung der Prüfungspunktzahlen für die Zwischen- und Laufbahnprüfung

Sind zur Berechnung der Prüfungspunktzahlen für die Zwischen- und Laufbahnprüfung schriftliche oder praktische Prüfungspunktzahlen zu ermitteln, ergibt jeweils der Durchschnitt

1.
der Punktzahlen der Prüfungsklausuren die schriftliche Prüfungspunktzahl und
2.
der Punktzahlen der praktischen Prüfungen die praktische Prüfungspunktzahl.

Bei der Berechnung der jeweiligen Prüfungspunktzahl ist diese jeweils bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

§ 31
Bestehen der Zwischenprüfung und Zeugnis

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnittes zu 40 Prozent,
2.
der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent und
2.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 40 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Zwischenprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung enthält

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Zwischenprüfung,
4.
die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnittes,
5.
die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
6.
die praktische Prüfungspunktzahl und
7.
die schriftliche Prüfungspunktzahl.

§ 32
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes zu 20 Prozent,
2.
der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent,
3.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 30 Prozent,
4.
der mündlich-praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent und
5.
der Punktzahl des Praktikums II zu 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
4.
die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes,
5.
die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
6.
die praktische Prüfungspunktzahl,
7.
die Punktzahlen der Prüfungsklausuren,
8.
die schriftliche Prüfungspunktzahl,
9.
die mündlich-praktische Prüfungspunktzahl und
10.
die Punktzahl des Praktikums II.

§ 33
Wiederholung, Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer den Teil der praktischen Prüfungen nicht bestanden, sind nur die praktischen Prüfungen zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer den Teil der Prüfungsklausuren nicht bestanden, sind nur die Prüfungsklausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(4) Im Falle des Nichtbestehens der mündlich-praktischen Prüfung wird nur diese wiederholt.

(5) Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung statt. Bei Wiederholung der Laufbahnprüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 3
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 34
Studienbehörde und Rechtsstellung der Beamten

(1) Studienbehörde für das Studium für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Die Bewerber, die zum Studienbeginn nicht bereits Polizeivollzugsbeamte sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärtern ernannt. Einstellungsbehörde der Polizeikommissaranwärter ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 35
Vorlage des Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis

Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Studiums ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B zu erbringen. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Studienbehörde.

§ 36
Dauer und Abschluss des Studiums

(1) Das Studium dauert 36 Monate und gliedert sich in drei Studienjahre. Die Gesamtstudienauslastung umfasst 5 400 Stunden.

(2) Der Bachelorabschluss setzt den erfolgreichen Abschluss der Module, der Bachelorarbeit und der praktischen Studienanteile voraus.

§ 37
Wiederholung von Modulen

Versäumt ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mehr als die Hälfte eines Moduls, soll die Studienbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Moduls oder eines Teils des Moduls gestatten. Die Studienbehörde regelt die Wiederholung des Moduls im jeweiligen Einzelfall. Das Studium verlängert sich entsprechend. Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Stellt der Beamte trotz der versäumten Studienzeit keinen Antrag auf Wiederholung des Moduls und nimmt er an der Modulprüfung teil, kann er nicht nachträglich die Wiederholung der Modulprüfung aufgrund der versäumten Studienzeit beantragen.

§ 38
Studieninhalte

Das Studium gliedert sich in folgende überwiegend fachübergreifende fachtheoretische und berufspraktische Module:

1.
Rechts- und Handlungsgrundlagen der Polizei,
2.
Polizeipraktische Grundlagen,
3.
Verhaltensorientiertes Polizeitraining,
4.
Grundpraktikum,
5.
Methodische und sozialwissenschaftliche Grundlagen,
6.
Rechtliche Grundlagen präventiver und repressiver polizeilicher Tätigkeit,
7.
Grundsätze und Handlungsgrundlagen schutzpolizeilicher Tätigkeit,
8.
Allgemeine Kriminalistik und Grundlagen der Kriminologie,
9.
Rechts- und Handlungsgrundlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
10.
Internationale Zusammenarbeit,
11.
Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen,
12.
Besondere Kriminalistik und Kriminologie,
13.
Spezifische rechtliche Anforderungen polizeilicher Tätigkeit und
14.
Spezielle Verwendungsfelder.

§ 39
Zwischenprüfungsbescheid

Nach Abschluss des ersten Studienjahres wird den Beamten ein Zwischenprüfungsbescheid mit den Ergebnissen der Modulprüfungen des ersten Studienjahres und den im ersten Studienjahr erbrachten Leistungsnachweisen ausgestellt. Das Bestehen der Modulprüfungen des ersten Studienjahres und die Erbringung der im Modulhandbuch für das erste Studienjahr vorgesehenen Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums. Die Ergebnisse des ersten Studienjahres fließen nicht in die Bachelor-Abschlussnote ein, sondern werden auf dem Zeugnis als „erfolgreich erbracht“ ausgewiesen.

§ 40
Mitglieder und besondere Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Rektor, der Prorektor oder ein Fachbereichsleiter der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Beisitzer und deren Vertreter sind Angehörige der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), wobei einer der Beisitzer und dessen Vertreter nicht dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören sollen.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen über die Regelungen des § 13 Absatz 2 hinaus die

1.
Entscheidung, wer nach seiner individuellen Qualifikation prüfungsberechtigt ist,
2.
Bestellung der Prüfer für die sonstigen Modulprüfungen und
3.
Überprüfung der fristgerechten Abgabe der Bachelorarbeit.

§ 41
Modulprüfungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen und den Erhalt qualifizierter Teilnahmenachweise geknüpft werden.

(2) Modulprüfungen können als Klausuren, mündliche oder sonstige Prüfungen oder praktische Leistungsnachweise erbracht werden. Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen und bewertet. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für Modulprüfungen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 und 6 entsprechend. Für schriftliche Modulprüfungen gilt darüber hinaus § 6 Absatz 5 entsprechend. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Sonstige Prüfungen können durch Hausarbeiten, Referate, Präsentationen oder in anderen im Modulhandbuch definierten Formen abgelegt werden. Werden sonstige Prüfungen als Gemeinschaftsarbeit erbracht, müssen die Prüfungsleistungen der einzelnen Beamten diesen durch die Angabe von Abschnitten, Teilaufgaben oder anderen Kriterien individuell zurechenbar sein.

(3) Sind Klausuren zu erstellen, haben diese eine Bearbeitungszeit von mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen einer Klausur sind Tests, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind, zulässig.

(4) Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Sie dauern je Prüfungsteilnehmer mindestens 15 und höchstens 60 Minuten.

(5) Voraussetzung für den qualifizierten Teilnahmenachweis ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls und die Erbringung unbenoteter Studienleistungen. Die Art der Studienleistungen legen die Lehrenden des Moduls fest. Solche Studienleistungen können insbesondere Protokolle, Kurzreferate oder Präsentationen sein.

§ 42
Modulprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen

(1) Modulprüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, welche für sich unterschiedliche Lehrinhalte des Moduls abbilden. Die einzelnen Prüfungsteile können unabhängig von der Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte prozentual gewichtet werden.

(2) Der Prüfungsersteller ist grundsätzlich zugleich Korrektor für den von ihm erstellten schriftlichen Prüfungsteil. Über Abweichungen von Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Jeder Prüfungsteil wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet. Entspricht die Leistung in einem schriftlichen Prüfungsteil nicht den Anforderungen, erfolgt eine Bewertung dieses Teils durch einen Zweitkorrektor, wenn die Prüfung insgesamt mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. § 6 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt für Teilprüfungen entsprechend.

§ 43
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. Sie soll zeigen, dass die Beamten in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein berufsrelevantes Thema selbständig zu bearbeiten und wissenschaftlich angemessen begründete Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Als Betreuer der Arbeit kommt jeder, der prüfungsberechtigt ist, in Betracht. Das Thema der Bachelorarbeit, die Übernahme der Betreuung und der Zweitbegutachtung bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Themas oder Betreuers durch den Prüfungsausschuss besteht nicht.

(2) Die Bachelorarbeit kann auch als Gemeinschaftsarbeit von maximal drei Beamten erstellt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Beamten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien deutlich abgrenzbar ist. Die Beamten haben schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. Weitere formale Anforderungen an die Bachelorarbeit können von der Studienbehörde festgelegt werden und werden den Beamten rechtzeitig vor Beginn des Bearbeitungszeitraums bekannt gegeben.

(3) Die Beamten haben die Bachelorarbeit in der von der Studienbehörde vorgeschriebenen Form fristgerecht abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei postalischer Zustellung der Bachelorarbeit ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf schriftlichen Antrag bis eine Woche vor Ablauf der Bearbeitungsfrist durch den Prüfungsausschuss um bis zu vier Wochen verlängert werden. Zeigt der Beamte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder einen anderen durch ihn nicht zu vertretenden Grund, welcher der Bearbeitung entgegensteht, nicht unverzüglich an, kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zu einem späteren Zeitpunkt aus diesem Grund nicht genehmigt werden. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht erfolgten Abgabe der Bachelorarbeit wird diese mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Die Bachelorarbeit wird von zwei Korrektoren, von denen einer grundsätzlich der Betreuer ist, bewertet. Das Bewertungsverfahren soll zehn Wochen nicht überschreiten. § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 41 Absatz 2 Satz 6 gelten für die Bewertung der Bachelorarbeit entsprechend.

(5) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Wiederholungsanspruch und die Bachelorarbeit gilt als endgültig nicht bestanden.

§ 44
Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Für das Bestehen der Laufbahnprüfung ist der erfolgreiche Abschluss aller Module, der Bachelorarbeit sowie der praktischen Studienanteile erforderlich.

(2) Für jedes Modul werden auf der Grundlage der dafür im Modulhandbuch ausgewiesenen Studienauslastung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht dabei einer Studienauslastung der Beamten von 30 Stunden. Die ECTS-Leistungspunkte werden den Beamten nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls gutgeschrieben. Sie gehen als Gewichtungsfaktor für die im Rahmen der Modulprüfungen erzielten Punktzahlen in die Berechnung des Gesamtergebnisses für die Laufbahnprüfung ein.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen des zweiten und dritten Studienjahres, gewichtet nach deren anteiliger Studienauslastung, zusammen.

(4) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(5) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält:

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und ECTS-Leistungspunkte,
4.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit,
5.
die Einstufung der Abschlussnote des Gesamtstudiums nach folgender Bewertungsskala:
 
Bewertungsskala
Großbuchstabe Wertung
A für die besten 10 Prozent des Studienjahrganges
B für die nächsten 25 Prozent des Studienjahrganges,
C für die nächsten 30 Prozent des Studienjahrganges,
D für die nächsten 25 Prozent des Studienjahrganges,
E für die nächsten 10 Prozent des Studienjahrganges.

(6) Mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde ausgehändigt. Die Bachelorurkunde enthält:

1.
die Bezeichnung der Fachhochschule,
2.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Beamten,
3.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
4.
die Bezeichnung des verliehenen Hochschulgrades gemäß § 17 Absatz 3 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, und
5.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors.

Der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement beigefügt, das weitere Angaben zum Studium, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zu Praktika und zu fakultativen Studienleistungen enthält.

§ 45
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere Modulprüfungen nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) Auf schriftlichen Antrag kann der Beamte bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Wird die Frist versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung stattfinden.

(4) Wird ein Praktikum durch die betreffende Dienststelle als nicht bestanden gewertet, kann das Praktikum einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Studium. Eine Wiederholung des gesamten Studiums ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Auf Antrag stellt die Prüfungsbehörde dem Beamten eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Modulprüfungen und erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist. Dies gilt entsprechend, wenn der Beamte sein Studium aus anderen Gründen nicht abschließt.

Abschnitt 4
Aufstieg und erleichterter Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 46
Aufstieg

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst können, wenn sie die Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben, gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen werden.

(2) Vor der Zulassung zum Aufstieg muss der Beamte erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Das Auswahlverfahren wird durch das Staatsministerium des Innern geregelt.

(3) Für den Aufstieg gelten die Regelungen der Abschnitte 1 und 3 entsprechend. Das Studium dauert 24 Monate.

(4) Das Staatsministerium des Innern widerruft die Zulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

§ 47
Erleichterter Aufstieg

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können gemäß § 33 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum erleichterten Aufstieg zugelassen werden.

(2) Der erleichterte Aufstieg dauert sechs Monate, gliedert sich in drei Module und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung legt das Staatsministerium des Innern im Lehrplan fest.

(3) Das Staatsministerium des Innern widerruft die Zulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

(4) Der erleichterte Aufstieg richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Soweit im Nachfolgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind die Vorschriften des Abschnitts 1 anzuwenden.

§ 48
Ziel des erleichterten Aufstiegs

Ziel des erleichterten Aufstiegs ist es, den Beamten die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu vermitteln.

§ 49
Ausbildungsbehörde für den erleichterten Aufstieg

Ausbildungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Die Durchführung der Ausbildung kann auch beim Präsidium der Bereitschaftspolizei stattfinden.

§ 50
Ausbildungsfächer für den erleichterten Aufstieg

Ausbildungsfächer sind:

1.
Führungs- und Einsatzlehre,
2.
Kriminologie, Kriminalistik, Kriminaltechnik,
3.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
4.
Rechtswissenschaften,
5.
Sozialwissenschaften und
6.
Informatik.

§ 51
Aufstiegsprüfung

(1) Der erleichterte Aufstieg schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich, aufbauend auf seine bisherige Berufstätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erforderlich sind.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind zwei fächerübergreifende 180minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Der mündliche Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 50 Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt.

(4) Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer eine schriftliche Prüfungspunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht und in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Punkte erhalten hat. Der Durchschnitt der Punktzahlen der Prüfungsklausuren ergibt die schriftliche Prüfungspunktzahl. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit in der Regel vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 15 und höchstens 20 Minuten betragen. Als Beisitzer in Prüfungskommissionen können auch Fachlehrer einer Polizeifachschule bestellt werden.

§ 52
Gesamtpunktzahl der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl zusammen.

§ 53
Bestehen der Aufstiegsprüfung und Zeugnis

(1) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn die in § 51 Absatz 4 genannten Ergebnisse im schriftlichen Prüfungsteil erbracht wurden und in der mündlichen Prüfung mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

(2) Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Bestehen der Aufstiegsprüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl sowie der Gesamtpunktzahl und Gesamtnote.

§ 54
Wiederholung, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, darf jeder Prüfungsteil einmal wiederholt werden. § 33 Absatz 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend. Bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung des gesamten erleichterten Aufstiegs auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 5
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 55
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 und die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Polizeihochschulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW 88), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

§ 56
Studienbehörde und Rechtsstellung

(1) Studienbehörde ist die Deutsche Hochschule der Polizei. Für das Vorstudium ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Studienbehörde.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium des Innern.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeireferendaren ernannt.

§ 57
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Das regelmäßig 24 Monate dauernde Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils zwölf Monaten. Das erste Studienjahr wird mit Ausnahme der durch die Deutsche Hochschule der Polizei festgelegten Präsenzphasen an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das zweite Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Studienaufbau und -umfang richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei vom 25. September 2009, S. 38), die durch die Ordnung vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei vom 27. September 2010, S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vor dem 24monatigen Studium ist ein sechsmonatiges Vorstudium zu absolvieren. Näheres regelt der Studienplan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 58
Laufbahnprüfung

(1) Die Masterprüfung als Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden, aber die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung erreicht haben, kann das Staatsministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungsbehörde die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zuerkennen, sofern sie für diese Tätigkeit geeignet sind.

Teil 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst

§ 59
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und in einer einschlägigen technischen Fachrichtung ein Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen oder einen Bachelorabschluss erlangt oder einen vom Staatsministerium des Innern als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat.

§ 60
Anzuwendende Regelungen

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 1 entsprechend.

§ 61
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Die Ausbildung kann auch an anderen Ausbildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen oder anderer Länder durchgeführt werden.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

§ 62
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen sechsmonatigen fachtheoretischen und einen sechsmonatigen berufspraktischen Teil. Der berufspraktische Teil soll durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften begleitet werden, an denen die Beamten regelmäßig teilnehmen. Die Arbeitsgemeinschaften werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder Lehrbeauftragte der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) geleitet. Näheres zu den Arbeitsgemeinschaften regelt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) durch einen Lehrplan.

§ 63
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

1.
Grundlagen der Eigensicherung,
2.
Waffen- und Schießausbildung,
3.
formelles und materielles Strafrecht,
4.
Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts,
5.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Polizeirecht,
6.
Öffentliches Dienstrecht,
7.
Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung,
8.
Kriminalistik,
9.
Kriminologie und
10.
Einsatzlehre und Kommunikation.

§ 64
Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind drei 120minütige bis höchstens 240minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Der mündliche Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 63 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen.

(3) Die Prüfungsklausur kann aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die unterschiedliche Prüfungsfächer beinhalten. Die einzelnen Prüfungsteile können unabhängig von der Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte prozentual gewichtet werden. Für jede Klausur ist eine Punktzahl zu vergeben. Eine Prüfungsklausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. § 29 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüfungsteilnehmern in den Fächern nach § 63 durchgeführt. Sie dauert für jeden Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchsten 45 Minuten. Sie ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

(5) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren bestanden und die berufspraktischen Teile in den Polizeidienststellen erfolgreich absolviert hat. Der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Teile wird durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) auf der Grundlage der Bewertungen der Praktikumsdienststellen festgestellt.

§ 65
Berechnung der schriftlichen Prüfungspunktzahl

Die schriftliche Prüfungspunktzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punkte der Prüfungsklausuren. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.

§ 66
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 60 Prozent und
2.
der mündlichen Prüfungspunktzahl zu 40 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält

1.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
4.
die schriftliche Prüfungspunktzahl,
5.
die mündliche Prüfungspunktzahl und
6.
die Punktzahlen der Prüfungsklausuren.

§ 67
Wiederholung, Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er diese nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsklausuren nicht bestanden, sind nur die Klausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(3) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung ist nur diese zu wiederholen.

(4) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung stattfinden.

(5) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 68
Übergangsregelung

Für Beamte, die ihre Ausbildung oder ihr Studium vor dem 1. September 2015 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist.

§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage