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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung und der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Vom 7. Februar 2017

Auf Grund

des § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 29 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung und
des § 30 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben“ durch die Wörter „oder in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben“ ersetzt.
2.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 7 wird das Wort „und“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 8 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
 
 
„9.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
 
10.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
§ 31 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben.
4.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
 
c)
Der Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
 
d)
Der Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 3 die Wörter „den Vorbereitungsdienst“ durch die Wörter „die Fachrichtung Polizei“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Einstellung in die Fachrichtung Polizei
(1) In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.

(3) Die Altersgrenze der Absätze 1 und 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 1 und 2 zulassen. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 1 und 2 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(5) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. Der vorangegangene Test muss bestanden sein, um an dem sich anschließenden Test teilzunehmen. Nach Abschluss des gesamten Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 85
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2017