Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur weiteren Umsetzung der Neuregelung bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung

Vom 20. August 2015

Auf Grund

des § 13 Absatz 3 Satz 3 und des § 16 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) und
des § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225)

verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Betreuung von Schülern an Förderschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülern an Förderschulen vom 19. Juni 2008, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „ SächsFöSchulBetrVO “ das Wort „ Förderschulbetreuungsverordnung – “ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 602)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4, 9 und 12 entsprechend.“

3.
In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
4.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die erste Alternative der Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt und die zweite Alternative der Angabe „SächsKitaG“ wird durch die Wörter „Gesetz über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
5.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Satz 1 sowie § 10 wird jeweils die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
6.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „4 811 EUR“ durch die Angabe „5 172 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1 330 EUR“ durch die Angabe „1 430 Euro“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „1 496 EUR“ durch die Angabe „1 608 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kindertageseinrichtungen- Finanzierungsverordnung

Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „1 875“ durch die Angabe „2 455“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
 
 
1.
für Krippenkinder 647 Euro,
 
 
2.
für Kindergartenkinder 146 Euro und
 
 
3.
für Hortkinder 50 Euro.
 
 
Für Kinder in Kindertagespflege bemisst sich der Gemeindeanteil nach dem der Kindertagespflegeperson monatlich pro Kind gezahlten Betrag für Sachaufwand und Förderungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem vierten Teil der erstatteten monatlichen Versicherungsbeiträge gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Davon abgezogen wird der Elternbeitrag gemäß § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und der Landeszuschuss gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen, ohne den Anteil für die Schulvorbereitung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen.“
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei kürzeren Betreuungszeiten verringert sich der Betrag entsprechend. Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „SächsKitaG“ wird durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
4.
Folgender § 4 wird angefügt:
 
„§ 4
Übergangsvorschrift
 
(1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 2 085 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 2 165 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 2 295 Euro beläuft.
 
(2) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Krippenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 517 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 518 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 579 Euro beläuft.
 
(3) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Kindergartenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 153 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 164 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 158 Euro beläuft.
 
(4) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Hortkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 65 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 63 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 58 Euro beläuft.“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülern an Förderschulen und der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Dresden, den 20. August 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften