Bekanntmachung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Vom 22. November 1995

Die Bekanntmachung der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. August 1993 (SächsABl. S. 1076) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer I. 9 wird aufgehoben.
2.
Nummer I. 16 wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen Nummern I. 10 bis 23 werden I. 9 bis 21.
4.
In Nummer I ist neu einzufügen:
 
„22.
Grundsatzfragen sowie Koordinierung von Planung und Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der Staatsverwaltung“.
5.
Nummer II. 3 wird aufgehoben.
6.
Die bisherigen Nummern II. 4 bis 22 werden II. 3 bis 21.
7.
In Nummer II. 9 (neu) wird für die Worte „zivile Verteidigung“ eingefügt:
„Angelegenheiten der Streitkräfte, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen (IV. 6) zuständig ist“.
8.
In Nummer IV. ist neu einzufügen:
 
„10.
Zusammenarbeit mit der TLG Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH
 
11.
Zusammenarbeit mit der BVS-Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, soweit Angelegenheiten des Geschäftsbereiches betroffen sind“.
9.
In Nummer V. ist neu einzufügen:
 
„8.
Landeszentrale für politische Bildung“.
10.
Nummer VII. 3 wird neu gefaßt:
„Zusammenarbeit mit der BVS-Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der BMGB-Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH“.
11.
In Nummer VII. ist neu einzufügen:
 
„4.
Zusammenarbeit mit der TLG Treuhandliegenschaftsgesellschaft, soweit Angelegenheiten des Geschäftsbereichs betroffen sind“.
12.
Nummer VII. 4 bis 18 werden VII. 5 bis 19.
13.
Nummer VIII. 6 wird wie folgt neu gefaßt:
„Landeskultur, Dorfentwicklung, ländliche Neuordnung, landwirtschaftliche Meliorationen und Wegebau im ländlichen Raum“.
14.
In Nummer VIII. ist neu einzufügen:
 
„11.
Angelegenheiten der BVS-Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, soweit sie den land- und forstwirtschaftlichen Bereich betreffen“.
15.
In Nummer X. ist neu einzufügen:
 
„16.
Zusammenarbeit mit der TLG Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH, soweit Angelegenheiten des Geschäftsbereichs betroffen sind“.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, ausgenommen die Nummern 2, 8, 9, 12, 14 und 15, die mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft treten.

Dresden, den 22. November 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf