Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung eines Meisterbonus
(FRL Meisterbonus)

Vom 17. August 2016

[geändert durch RL vom 20. Dezember 2016 (SächsABl. 2017 S. 100)
mit Wirkung vom 1. September 2016]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen Aufstiegsfortbildung. Mit dem Meisterbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.
2.
Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen im gewerblich-technischen sowie im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich, die erfolgreich eine Fortbildung als Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abschließen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern und die sächsischen Industrie- und Handelskammern sowie die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung wird für Absolventen mit in der Anlage aufgeführten Fortbildungsabschlüssen gewährt, die ihre Fortbildung erfolgreich nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossen haben.
2.
Die Meisterprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt und das Zeugnis von dieser ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann.
3.
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Absolvent.

VI.
Verfahren

1.
Übergreifende Bestimmungen:
a)
Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4910
Telefax: 0351 4910-1708
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.
c)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
d)
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
e)
Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme (Übergabe der Prämien an die erfolgreichen Absolventen) einzureichen.
2.
Besondere Bestimmungen
a)
Die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern tragen Sorge dafür, dass die Einzelbeträge in Höhe von 1 000 Euro in würdevollem Rahmen (zum Beispiel Meisterfeier) an die Absolventen übergeben werden und erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Freistaates Sachsen handelt.
b)
Als Verwendungsnachweis reicht der Zuwendungsempfänger einen Ausgabenbeleg ein, mit dem der Erhalt und die Auszahlung der Zuwendung an die Absolventen bestätigt werden.
3.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a ist für die Durchführung des Verfahrens für die Berufe der Land-, Forst- und Hauswirtschaft gemäß Buchstabe D der Anlage das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. Nummer 1 Buchstabe b bis e Satz 1 gilt entsprechend. Der einfache Verwendungsnachweis besteht in der schriftlichen Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass dieser die Zuwendung erhalten hat.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Dresden, den 17. August 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

A) Handwerksmeister/innen

Augenoptikermeister/in
Bäckermeister/in
Behälter- und Apparatebauermeister/in
Betonstein- und Terrazzoherstellermeister/in
Bogenmachermeister/in
Boots- und Schiffbauermeister/in
Böttchermeister/in
Brauer- und Mälzermeister/in
Brunnenbauermeister/in
Buchbindermeister/in
Büchsenmachermeister/in
Bürsten- und Pinselmachermeister/in
Chirurgiemechanikermeister/in
Dachdeckermeister/in
Damen- und Herrenschneidermeister/in
Drechsler (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmachermeister/in
Druckermeister/-in
Edelsteinschleifer- und Edelsteingraveurmeister/in
Elektromaschinenbauermeister/in
Elektrotechnikermeister/in
Estrichlegermeister/in
Fahrzeuglackierermeister
Feinoptikermeister/in
Feinwerkmechanikermeister/in
Fleischermeister/in
Flexografenmeister/in
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/in
Fotografenmeister/in
Friseurmeister/in
Galvaniseurmeister/in
Gebäudereinigermeister/in
Geigenbauermeister/in
Gerüstbauermeister/in
Glas- und Porzellanmalermeister/in
Glasbläser- und Glasapparatebauermeister/in
Glasermeister/in
Glasveredlermeister/in
Gold- und Silberschmiedemeister/in
Graveurmeister/in
Handzuginstrumentenmachermeister/in
Holzbildhauermeister/in
Holzblasinstrumentenmachermeister/in
Hörgeräteakustikermeister/in
Informationstechnikermeister/in
Installateur- und Heizungsbauermeister/in
Kälteanlagenbauermeister/in
Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/in
Keramikermeister/in
Klavier- und Cembalobauermeister/in
Klempnermeister/in
Konditormeister/in
Korbmachermeister/in
Kosmetikermeister/in
Kraftfahrzeugtechnikermeister/in
Kürschnermeister/in
Landmaschinenmechanikermeister/in
Maler- und Lackierermeister/in
Maurer- und Betonbauermeister/in
Meister im Kfz-Mechatroniker-Handwerk
Meister im Maßschneider-Handwerk
Meister/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Meister/in im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Metall- und Glockengießermeister/in
Metallbauermeister/in
Metallbildnermeister/in
Metallblasinstrumentenmachermeister/in
Modellbauermeister/in
Modistenmeister/in
Müllermeister/in
Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in
Orgel- und Harmoniumbauermeister/in
Orthopädieschuhmachermeister/in
Orthopädietechnikermeister/in
Parkettlegermeister/in
Raumausstattermeister/in
Rolladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in
Rollladen- und Jalousiebauermeister/in
Sattler- und Feintäschnermeister/in
Schilder- und Lichtreklameherstellermeister/in
Schneidwerkzeugmechanikermeister/in
Schornsteinfegermeister/in
Schreinermeister/in
Schuhmachermeister/in
Segelmachermeister/in
Seilermeister/in
Siebdruckermeister/in
Spenglermeister/in
Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in
Stickermeister/in
Straßenbauermeister/in
Stuckateurmeister/in
Textilreinigermeister/in
Tischlermeister/in
Uhrmachermeister/in
Vergoldermeister/in
Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeister/in
Wachsziehermeister/in
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/in
Webermeister/in
Weinküfermeister/in
Zahntechnikermeister/in
Zimmerermeister/in
Zupfinstrumentenmachermeister/in
Zweiradmechanikermeister/in

B) Industriemeister/Industriemeisterin

Industriemeister Digital- und Printmedien
Industriemeister Druck
Industriemeister Faserverbundkunststoffe
Industriemeister/in (gepr.) Technische Wagenbehandlung – Eisenbahn
Industriemeister/in Akustik- und Trockenbau
Industriemeister/in Bekleidung
Industriemeister/in Betonsteinindustrie
Industriemeister/in Buchbinderei (gepr.)
Industriemeister/in Chemie (gepr.)
Industriemeister/in Edelsteinbearbeitung
Industriemeister/in Elektrotechnik (gepr.)
Industriemeister/in Fahrzeuginnenausstattung
Industriemeister/in Feinoptik
Industriemeister/in Flugzeugbau
Industriemeister/in Fruchtsaft und Getränke
Industriemeister/in Gießerei
Industriemeister/in Glas (gepr.)
Industriemeister/in Gleisbau
Industriemeister/in Holz
Industriemeister/in Holzbearbeitung
Industriemeister/in Holzverarbeitung
Industriemeister/in Hüttenindustrie
Industriemeister/in Hüttentechnik
Industriemeister/in Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) (gepr.)
Industriemeister/in Kalk
Industriemeister/in Keramik
Industriemeister/in Kraftverkehr (gepr.)
Industriemeister/in Kunststoff und Kautschuk (gepr.)
Industriemeister/in Kunststoffverarbeitung
Industriemeister/in Lack
Industriemeister/in Lebensmittel (gepr.)
Industriemeister/in Lederherstellung
Industriemeister/in Leit- und Sicherungstechnik – Eisenbahn
Industriemeister/in Luftfahrttechnik (gepr.)
Industriemeister/in Mechatronik (gepr.)
Industriemeister/in Metall (gepr.)
Industriemeister/in Naturwerkstein
Industriemeister/in Optik
Industriemeister/in Papier- und Kunststoffverarbeitung (gepr.)
Industriemeister/in Papiererzeugung (gepr.)
Industriemeister/in Pharmazie (gepr.)
Industriemeister/in Polsterei
Industriemeister/in Polstermöbel
Industriemeister/in Printmedien (gepr.)
Industriemeister/in Rohrleitungsbau
Industriemeister/in Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb
Industriemeister/in Sägewerk
Industriemeister/in Schuhfertigung (gepr.)
Industriemeister/in Süßwaren (gepr.)
Industriemeister/in Textilwirtschaft (gepr.)
Industriemeister/in Werksbahnbetrieb
Netzmeister/in (gepr.)
Polier/in (gepr.) (IHK)
Rohrnetzmeister/in

C) Fachmeister/Fachmeisterin

Abwassermeister/in (gepr.)
Barmeister/in
Baumaschinenindustriemeister/in (gepr.)
Baumaschinenmeister/in (gepr.)
Betriebsbraumeister/in
Destillateurmeister/in
Floristmeister/in (gepr.)
Getränkebetriebsmeister/in
Hotelmeister/in (gepr.)
Kellermeister/in im Weinhandel
Kraftwerksmeister/in
Küchenmeister/in (gepr.)
Logistikmeister/in (gepr.)
Meister/in für Bahnverkehr
Meister/in für Kraftverkehr (gepr.)
Meister/in für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (gepr.)
Meister/in für Medienproduktion (gepr.) Bild und Ton
Meister/in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (gepr.)
Meister/in für Schutz und Sicherheit (gepr.)
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.)
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.) Beleuchtung
Meister/in für Veranstaltungstechnik (gepr.) Bühne/Studio
Restaurantmeister/in (gepr.)
Tauchermeister/in
Tierpflegemeister/in
Wassermeister/in (gepr.)

D) Fachmeister/Fachmeisterin grüne Berufe

Landwirtschaftsmeister/in
Gärtnermeister/in
Meister/in der Hauswirtschaft
Pferdewirtschaftsmeister/in
Tierwirtschaftsmeister/in
Fischwirtschaftsmeister/in
Forstwirtschaftsmeister/in
Molkereimeister/in
Milchwirtschaftlicher
Labormeister/in
Winzermeister/in
Agrarservicemeister/in
Revierjagdmeister/in

Änderungsvorschriften

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der FRL Meisterbonus

vom 20. Dezember 2016 (SächsABl. S. 100)