Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vom 30. Oktober 2002

Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 55) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) im Sinne von Satz 1 sind auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit.“
2.
§ 6 wird gestrichen.
3.
Der bisherige § 7 wird § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
Chef der Staatskanzlei
Stanislaw Tillich