Verordnung
 
        der Sächsischen Staatsregierung 
            
 zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
 
        Vom 30. Oktober 2002
Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 55) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16) wird wie folgt geändert:
- 1.
 -  Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: 
              
„Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) im Sinne von Satz 1 sind auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit.“ - 2.
 - § 6 wird gestrichen.
 - 3.
 - Der bisherige § 7 wird § 6.
 
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Oktober 2002
  Der Ministerpräsident 
              
 Prof. Dr. Georg Milbradt          
          
  Der Staatsminister 
              
 Chef der Staatskanzlei 
              
 Stanislaw Tillich