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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Vollzitat: Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 55), der zuletzt durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 131) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste

Vom 9. Januar 2001

Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages,des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
2.
den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
3.
den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
4.
den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
5.
den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
6.
die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizire

Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(RGebStV)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2009

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis 1

§   1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§   2
Rundfunkgebühr
§   3
Anzeigepflicht
§   4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
§   5
Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte
§   6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§   7
Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§   8
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§   9
Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12
Übergangsbestimmungen

§ 1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer

(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.

(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. 2

§ 2
Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.

(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung des §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.

(3) Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen. 3

§ 3
Anzeigepflicht

(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält; entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.

(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
2.
Geburtsdatum,
3.
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
4.
gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
5.
Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
6.
Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
7.
Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
8.
Rundfunkteilnehmernummer und
9.
Grund der Abmeldung.

(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.

(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. 4

§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben unberührt.

(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlassen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die Satzungen sollen übereinstimmen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. 5

§ 5
Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte

(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten

1.
in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2.
als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.

Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für

1.
Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2.
Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
3.
Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1.
die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2.
andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.

(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1.
In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
2.
in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
3.
in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);
4.
in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 6

§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

  1.
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  2.
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
  3.
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
  4.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  5.
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
 
a)
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
 
b)
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
 
c)
Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
  6.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
  7.
a)
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
 
b)
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  8.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
  9.
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
10.
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
11.
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.

Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn

1.
der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
2.
der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder
3.
ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen. 7

§ 7
Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.

(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.

(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.

(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. 8

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung

(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung von Personen, die der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind und mit der Erhebung der dafür erforderlichen Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.

(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt hat aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und
2.
sich die Daten auf Angaben zu
 
a)
Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
 
b)
Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
 
c)
Vor- und Familiennamen,
 
d)
Titel,
 
e)
Anschrift und
 
f)
Geburtsdatum
 
beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. 9

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
2.
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

§ 10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. 10

§ 11
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft. 11

§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.

(2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. 12

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben beziehungsweise abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 55
    Fsn-Nr.: 72-19V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012