Historische Fassung war gültig vom 31.12.2016 bis 24.05.2018

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Sächsischen E-Government-Gesetzes
(Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung – SächsEGovGDVO)

Vom 13. Dezember 2016

Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Basiskomponenten

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, in der Informationen zur Verwaltungstätigkeit, zu den für diese zuständigen Behörden und deren Organisationseinheiten sowie zu den verfügbaren Online-Formularen und Online-Diensten bereit gestellt werden (Amt24). Diese Inhalte werden über Webservices staatlichen und kommunalen Internetauftritten sowie der Wissensdatenbank des Bundes für das Projekt D 115 zur Verfügung gestellt.

(2) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung für die Entwicklung und Verwendung druckbarer, ausfüllbarer und einreichbarer elektronischer Formulare bereit (Formularservice). Die Basiskomponente ermöglicht die statistische Auswertung der Formularnutzung. Ausgefüllte Formulare und über Formulare erfasste Daten werden an andere Basiskomponenten und andere Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit zur Weiterverarbeitung übermittelt.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Gewährleistung rechtssicherer und vertraulicher elektronischer Kommunikation bereit (Elektronische Signatur und Verschlüsselung). Die Basiskomponente bietet zentrale elektronische Kryptographie-, Vertrauens- und Signaturdienste an, die nationalen und europäischen Rechtsnormen für die elektronische Kommunikation genügen. Hierzu gehören zum Beispiel Dienste und Anwendungen zur Signaturerstellung und Signaturprüfung, zur zertifikatbasierten Ver- und Entschlüsselung von Daten und Kommunikationskanälen sowie Zertifizierungsfunktionen zur Ausgabe und Pflege elektronischer Identitäten und zur Identitätsadministration in Verzeichnisdiensten des Freistaates und des Bundes.

(4) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verwaltungsverfahren und anderen Basiskomponenten bereit (Temporäre Identifikation).

(5) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Nutzung von Geodaten nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung, bereit (Geodaten). Die Basiskomponente dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasst zum Beispiel das Geoportal, den Geoviewer, den Geodiensteserver, den Metadatenkatalog, die Geodienstesecurity, das Geodienstemonitoring, die Geodatenaufbereitung und die Geodatenspeicherung und kann auch durch andere Basiskomponenten und Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit genutzt werden.

(6) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs zwischen Behörden sowie von Behörden mit Bürgern und Unternehmen, zur Zahlungsüberwachung sowie zur Buchung in den Anwendungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Verwaltungen bereit (Zahlungsverkehr). Die Basiskomponente beinhaltet eine vorkonfigurierte Bezahlseite, einen Webshop, ein Modul zur elektronischen Rechnungserstellung, Bezahlterminals und die SEPA-Mandatsverwaltung.

(7) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die die Erstellung und den Betrieb von statischen und dynamischen Internetauftritten ermöglicht (Zentrales Content Management System). Daten und Dienste anderer Basiskomponenten, zum Beispiel elektronische Formulare, Informationen zur Verwaltungstätigkeit und zu zuständigen Behörden sowie Suchanfragen, können über die Basiskomponente in Internetauftritte integriert werden.

(8) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur schematischen und beschreibenden Darstellung und Modellierung von Prozessen bereit (Prozessplattform). Die Basiskomponente beinhaltet Prozessmodellierungswerkzeuge und eine Prozessdatenbank, in der Prozesse erfasst, gepflegt und veröffentlicht sowie Referenzprozesse abgerufen und bereitgestellt werden können.

(9) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Unterstützung von Beteiligungsverfahren bereit (Beteiligungsportal). Mit der Basiskomponente können rechtlich geregelte formelle Beteiligungsverfahren und sonstige Beteiligungsprozesse unterstützt werden. Für diese werden zum Beispiel freie Dialogverfahren und Online-Fragebögen eingesetzt.

(10) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, mit der Verwaltungsverfahren medienbruchfrei elektronisch abgewickelt und Stammdaten gespeichert werden können (Antragsmanagement). Dienste anderer Basiskomponenten werden integriert, soweit dies für die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.

(11) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, mit der Internetauftritte und Internetanwendungen realisiert werden können (Webhosting). Bereitgestellt werden Web- und Applikationsserver für statische Internetseiten und dynamische Internetanwendungen ohne Datenbankspeicherbedarf. Die Basiskomponente ermöglicht auch Betriebssystemvirtualisierung mittels Container-Engine für dynamische Internetanwendungen sowie die Speicherung und Bereitstellung großer Datenmengen über das Internet.

(12) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung zur Umsetzung von § 12 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bereit (eVA.SAX). Die Basiskomponente ermöglicht die Übernahme von elektronischem Schriftgut aus anderen Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit und beinhaltet eine Schnittstelle für die Übergabe von Schriftgut zur elektronischen Archivierung.

(13) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die Suchfunktionalitäten realisiert (Suchmaschine). Die Basiskomponente nimmt Suchanfragen anderer Basiskomponenten und von Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit entgegen. Sie gewährleistet den Zugriff auf die zu durchsuchenden Daten und Informationen. Die Suchergebnisse werden Basiskomponenten und anderen Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit für die elektronische Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt.

(14) Der Freistaat Sachsen stellt eine Basiskomponente bereit, die Adressinformationen nach § 3 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), in der jeweils geltenden Fassung, für andere Basiskomponenten und Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit zur Verfügung stellt (Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis).

(15) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet zum Zwecke der Erstellung von Mengengerüsten, der Betriebssicherstellung und der Verbesserung der Servicequalität aggregierte Daten über die Nutzung der Basiskomponenten.

(16) Zu aktuellen technischen und organisatorischen Fragen zu den Basiskomponenten informiert das Staatsministerium des Innern unter https://www.egovernment.sachsen.de/basiskomponenten.html.

§ 2
Schutz personenbezogener Daten, Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Wird eine Basiskomponente von einer Behörde genutzt, gilt diese Behörde als Auftraggeber im Sinne von § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Basiskomponente wird genutzt, wenn sie einer Behörde vom Staatsministerium des Innern durch Nutzungsvereinbarung zur öffentlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt wird.

(2) Soweit das Staatsministerium des Innern nach den §§ 4 bis 10 genannte personenbezogene Daten verarbeitet, ist es für die Einhaltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

(3) Wird eine Basiskomponente von einer Behörde nach Absatz 1 Satz 2 genutzt und ist diese Auftraggeber nach Absatz 1 Satz 1, gewährleistet das Staatsministerium des Innern für die von den Basiskomponenten nach Absatz 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten Folgendes:

1.
es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung,
2.
es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für die Vorabkontrolle nach § 10 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzgesetzes und nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung,
3.
es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für die Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung,
4.
es informiert die Behörden, die die jeweilige Basiskomponente nutzen, unverzüglich über bekannt gewordene Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung.

(4) Werden von einer Behörde, die Basiskomponenten nutzt, Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt, hat sie das Staatsministerium des Innern darüber unverzüglich zu informieren.

§ 3
Interoperabilität und Informationssicherheit

(1) Zur Gewährleistung der von der Basiskomponente zu erfüllenden Funktionalitäten gewährleistet das Staatsministerium des Innern, dass die Basiskomponenten untereinander und mit Anwendungen zur elektronisch unterstützten Verwaltungstätigkeit der die Basiskomponente nutzenden staatlichen Behörden medienbruchfrei Daten austauschen können.

(2) Basiskomponenten sind wie folgt verfügbar:

1.
die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 1, 3, 6, 11 Satz 2 und Absatz 13 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 10,8 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von vier Stunden,
2.
die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 2, 4, 5, 7, 9, 12 und 14 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 14,4 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von acht Stunden,
3.
die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 8, 10 und 11 Satz 3 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 28,8 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von 24 Stunden.

§ 4
Amt24

(1) Die Basiskomponente Amt24 ist das Serviceportal und der Zuständigkeitsfinder des Freistaates Sachsen.

(2) Folgende Daten sind von den staatlichen Behörden nach § 10 Absatz 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes durch Eingabe in das Redaktionssystem oder unter Nutzung technischer Schnittstellen der Basiskomponente zu übermitteln und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, soweit sie verfügbar sind:

1.
Daten der staatlichen Behörde:
 
a)
Name,
 
b)
Behördenschlüssel,
 
c)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten Behördengruppen,
 
d)
Hausanschrift,
 
e)
Postanschrift,
 
f)
zentrale Telefonnummer,
 
g)
zentrale Telefaxnummer,
 
h)
zentrale E-Mail-Adresse,
 
i)
Internetadresse,
 
j)
Zugang für elektronisch signierte und für verschlüsselte Nachrichten,
 
k)
Geschäftszeiten,
 
l)
Verwaltungsverfahren, für die die Behörde zuständig ist,
 
m)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
 
n)
elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze schon bereitgestellten elektronischen Formulare und Online-Dienste zu Verwaltungsverfahren nach Buchstabe l,
 
o)
Name, Vorname und dienstliche E-Mail-Adresse mindestens eines für die Erfassung, Übermittlung und Aktualisierung der Daten der Behörde zuständigen Mitarbeiters als Ansprechpartner für die Amt24-Redaktion,
2.
Daten der Organisationseinheiten innerhalb der staatlichen Behörde, soweit diesen eine Zuständigkeit für Verwaltungsverfahren zugewiesen ist:
 
a)
Name der Organisationseinheiten, die nach Organisationsplan bestimmte Verwaltungsverfahren nach Nummer 1 Buchstabe l durchführen,
 
b)
Zuordnung zu der Behörde nach Nummer 1 Buchstabe a,
 
c)
Behördenschlüssel,
 
d)
Auswahl aus im Redaktionssystem vordefinierten Behördengruppen,
 
e)
Hausanschrift,
 
f)
Postanschrift,
 
g)
Telefonnummer,
 
h)
Telefaxnummer,
 
i)
E-Mail-Adresse,
 
j)
Internetadresse,
 
k)
Zugang für elektronisch signierte und für verschlüsselte Nachrichten,
 
l)
Geschäftszeiten,
 
m)
Verwaltungsverfahren, für die die Organisationseinheiten nach Organisationsplan zuständig sind,
 
n)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
 
o)
elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze schon bereitgestellten elektronischen Formulare und Online-Dienste zu den Verwaltungsverfahren nach Buchstabe m.

(3) Folgende Daten können die staatlichen Behörden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 übermitteln:

1.
Anfahrtsbeschreibung zu den Dienstgebäuden,
2.
Koordinaten der Dienstgebäude im amtlichen Referenzsystem,
3.
Fotografie der Dienstgebäude,
4.
Name, Vorname, Doktorgrad, Amts- oder Berufsbezeichnung, Funktion, dienstliche E-Mail-Adresse und dienstliche Telefonnummer jeweils eines zuständigen Mitarbeiters für jedes Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l und Nummer 2 Buchstabe m.

Werden Daten nach Satz 1 übermittelt, sind diese von den staatlichen Behörden mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

§ 5
Elektronische Signatur und Verschlüsselung

(1) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet zum Zwecke der Autorisierung und Authentisierung von Nutzern, der Nutzung von Diensten zur Erstellung, Prüfung und Beweiswerterhaltung elektronischer Signaturen für Dokumente, der Nutzung von Diensten zur Verschlüsselung, Entschlüsselung, Signatur und Signaturprüfung elektronischer Nachrichten, der Nutzung von Diensten zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation und der Bestätigung elektronischer Identitäten folgende personenbezogene Daten von Kommunikationspartnern, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind:

1.
Name oder Firma,
2.
Vorname,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
De-Mail-Adresse,
5.
Passwort,
6.
Telefonnummer,
7.
elektronische Identitäten,
8.
Zuordnung zu Mandanten,
9.
verschlüsselte OSCI Nutzungsdaten,
10.
Kommunikationsnachweise für OSCI Kommunikation,
11.
Signaturprüfprotokolle.

(2) Das Staatsministerium des Innern löscht die zum Zwecke des Absatzes 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten für den jeweiligen Dienst automatisiert unverzüglich nach Wegfall des Zweckes der Speicherung.

§ 6
Temporäre Identifikation

(1) Das Staatsministerium des Innern erhebt in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit zur sicheren Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes folgende personenbezogene Daten und übermittelt diese im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Abwicklung des Verwaltungsverfahrens mit Identifikationsbedarf an die zuständige Behörde:

1.
Familienname (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes),
2.
Geburtsname (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a des Personalausweisgesetzes),
3.
Vornamen (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes),
4.
Doktorgrad (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes),
5.
Tag der Geburt (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes),
6.
Ort der Geburt (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 des Personalausweisgesetzes),
7.
Anschrift (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 des Personalausweisgesetzes),
8.
Dokumentenart (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 des Personalausweisgesetzes),
9.
Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes),
10.
Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Personalausweisgesetzes),
11.
Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 des Personalausweisgesetzes),
12.
Ordensname, Künstlername (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes).

(2) Die zuständige Behörde vereinbart mit dem Staatsministerium des Innern die Übermittlung der zur sicheren Identifizierung nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Dazu teilt die zuständige Behörde dem Staatsministerium des Innern folgende Angaben mit:

1.
Name und Anschrift der Behörde, an die die Datenermittlung erfolgen soll,
2.
Beginn und Ende der Datenübermittlung,
3.
Rechtsgrundlage des Verwaltungsverfahrens, zu dessen Durchführung die Übermittlung der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen soll,
4.
Daten nach Absatz 1, die für den elektronischen Identitätsnachweis übermittelt werden sollen, und Begründung der Erforderlichkeit der Notwendigkeit der Datenerhebung,
5.
Name, Vorname, Funktion, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des technischen Ansprechpartners der zuständigen Behörde,
6.
Name, Vorname, Funktion, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des für das Fachverfahren zuständigen Ansprechpartners,
7.
Name, Vorname, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde,
8.
Name, Vorname, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des Informationssicherheitsbeauftragten der zuständigen Behörde,
9.
eine vom Datenschutzbeauftragten und vom Informationssicherheitsbeauftragten der zuständigen Behörde unterzeichnete Erklärung, dass für das verwendete informationstechnische System für das Verwaltungsverfahren die jeweils aktuellen Informationssicherheits- und Datenschutzstandards eingehalten werden und aktuelle Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte vorliegen.

(3) Der Zeitraum der Übermittlung darf für das jeweilige Verwaltungsverfahren drei Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Datenübermittlung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 möglich. Die übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur zur Identifikation für das konkrete Verwaltungsverfahren verwendet werden.

(4) Änderungen der Angaben des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium des Innern unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Datenübermittlung durch das Staatsministerium des Innern endet bei Erlöschen der der Nutzung der Basiskomponente zugrundeliegenden Berechtigung. In diesem Fall informiert das Staatsministerium des Innern unverzüglich die betroffenen Behörden.

(6) Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung der für das konkrete Verwaltungsverfahren ausgelesenen Daten jederzeit ausschließen.

(7) Das Staatsministerium des Innern löscht die zum Zwecke des Absatzes 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Abschluss des Identifizierungsvorganges und erfolgter Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren mit Identifikationsbedarf zuständige Behörde. Protokolldaten sind vom Staatsministerium des Innern durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Identifikationsbedarf können im Einzelfall Protokolldaten vom Staatsministerium des Innern an die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden.

§ 7
Geodaten

(1) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers in einem Nutzerkonto folgende personenbezogene Daten:

1.
Name,
2.
Vorname,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Login-Name,
5.
Passwort,
6.
Zugriffsberechtigungen,
7.
vorkonfigurierte Nutzerdaten.

(2) Das Staatsministerium des Innern löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 8
Zahlungsverkehr

(1) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Abwicklung von Bestellvorgängen in einem Nutzerkonto folgende personenbezogene Daten, soweit sie auf den Nutzer zutreffen:

1.
Anrede,
2.
Vorname,
3.
Name,
4.
E-Mail-Adresse,
5.
Passwort,
6.
Firma,
7.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
8.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
9.
Telefonnummer,
10.
Telefaxnummer,
11.
Straße,
12.
Hausnummer,
13.
Postleitzahl,
14.
Wohnort,
15.
Bundesland,
16.
Land,
17.
abweichende Lieferadresse, soweit die bestellte Ware nicht an die Adresse des Bestellers geliefert werden soll,
18.
Bestelldatum,
19.
Bestellstatus,
20.
Artikelbezeichnung,
21.
Menge,
22.
Einzelpreis,
23.
Gesamtpreis,
24.
Zahlungsart,
25.
Kundennummer,
26.
SEPA-Mandatsreferenz,
27.
Kassenzeichen,
28.
IBAN,
29.
BIC.

Die Angabe der Daten nach den Nummern 9 und 10 durch den Besteller ist freiwillig. Das Staatsministerium des Innern darf Daten nach den Nummern 11 bis 14 und 16 nur verarbeiten, soweit Ware an die Adresse des Bestellers versandt werden soll.

(2) Das Staatsministerium des Innern löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 9
Beteiligungsportal

(1) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos folgende personenbezogene Daten des Nutzers:

1.
E-Mail-Adresse,
2.
Login-Name,
3.
Passwort.

(2) Das Staatsministerium des Innern löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 10
Antragsmanagement

(1) Das Staatsministerium des Innern verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes folgende personenbezogene Daten, soweit vorhanden:

1.
E-Mail-Adresse,
2.
Login-Name,
3.
Passwort,
4.
Name,
5.
Vorname,
6.
De-Mail-Adresse,
7.
Straße,
8.
Hausnummer,
9.
Postleitzahl,
10.
Wohnort.

(2) Das Staatsministerium des Innern löscht die Stammdaten nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Dresden, den 13. Dezember 2016

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig