Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften

Vom 19. Januar 2017

Es verordnen auf Grund

des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
des § 40 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), der durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und des § 27 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 19 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium des Innern,
des § 6 Absatz 6 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst – SächsAVwDSozwDAPO)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI

Die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI vom 3. März 2008 (SächsGVBl. S. 249), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
2.
In § 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ werden durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
3.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
4.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
5.
In § 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
6.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
7.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Die Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, der Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen“ ersetzt.
2.
In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „im gehobenen nichttechnischen Dienst“ durch die Wörter „in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „postgraduale Studiengänge“ durch das Wort „Masterstudiengänge“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“ ersetzt.
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
6.
In der Überschrift des Abschnitts 2 wird das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen“ ersetzt.
7.
In § 4 wird das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen“ und die Wörter „§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647)“ werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen“ ersetzt.
9.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist“ ersetzt.
10.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
11.
§ 10 wird aufgehoben.
12.
§ 11 wird § 10.
13.
In der Anlage wird die Angabe „(zu § 5 Abs. 1)“ durch die Angabe „(zu § 5 Absatz 1)“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 7. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 231), die durch die Verordnung vom 11. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“, einen Zeilenumbruch und die Angabe „(SächsHSGradeFHMeißenVO)“ ersetzt.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:
 
1.
‚Diplom-Verwaltungswirt‘ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung,
 
2.
‚Diplom-Finanzwirt‘ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
 
3.
‚Diplom-Rechtspfleger‘ für den Fachbereich Rechtspflege.“
3.
In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 1 FHSVG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes“ ersetzt.
4.
In § 3 werden die Wörter „der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ gestrichen.
5.
In § 4 werden die Wörter „der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen trägt für den Studiengang Verwaltungsinformatik“ durch die Wörter „trägt für die Studiengänge Verwaltungsinformatik und Public Governance“ ersetzt.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 25. April 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen vom 31. August 2011 (SächsGVBl. S. 346), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften