Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 18. Mai 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5.1.1 Buchstabe a wird in Satz 1 die Angabe „0,30“ durch die Angabe „0,3000“ sowie in Satz 2 die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,1000“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 5.1.3.1 Buchstabe d werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5.1.3.2 Satz 2 werden die Wörter „auf mindestens einem Schlag des Betriebes“ durch die Wörter „bei der Hauptkultur“ ersetzt.
 
d)
Nummer 5.1.3.5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.1.3.5
AL.5a – Selbstbegrünte einjährige Brache (jährliche Neuanlage)
Dieses Vorhaben wird ab der Antragstellung 2016 gefördert.
 
a)
Selbstbegrünung nach jährlicher mechanischer Herstellung einer Schwarzbrache bis zum 15. Februar ; die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation),
 
b)
Bewirtschaftungspause ab dem 16. Februar bis zum 15. September ,
 
c)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
 
e)
In Nummer 5.1.3.6 Buchstabe d werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 5.1.3.7 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 5.1.3.8 Buchstabe a Satz 1 wird das Wort „einjährigen“ gestrichen.
 
h)
In Nummer 5.1.3.8 Buchstabe b werden die Wörter „jährliche Anlage auf mindestens einem Schlag des Betriebes,“ gestrichen.
 
i)
In Nummer 5.1.3.8 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
j)
In Nummer 5.1.3.9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Getreide“ die Wörter „zur Körnerernte“ eingefügt.
 
k)
In Nummer 5.1.3.9 Buchstabe d werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
l)
In Nummer 5.1.3.10 Buchstabe a werden nach dem Wort „Getreide“ die Wörter „zur Körnerernte“ eingefügt sowie die Wörter „auf mindestens einem Schlag des Betriebes“ gestrichen.
 
m)
In Nummer 5.1.3.10 Buchstabe d werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, im Zeitraum“ ersetzt.
 
n)
In Nummer 5.1.3.11 Buchstabe a werden die Wörter „auf mindestens einem Schlag des Betriebes“ gestrichen.
 
o)
In Nummer 5.1.3.11 Buchstabe c werden die Wörter „chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“ durch die Wörter „Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel,“ ersetzt.
 
p)
In Nummer 5.2.1 Buchstabe a wird in Satz 1 die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,1000“ sowie in Satz 2 die Angabe „0,30“ durch die Angabe „0,3000“ ersetzt.
 
q)
Die Nummer 5.2.2 wird in 2 Unterabsätze unterteilt. Hierbei bilden die Sätze 1 und 2 den ersten und die Sätze 3 bis 5 den zweiten Unterabsatz.
 
r)
Die Nummer 5.2.3.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.2.3.1
GL.1 – Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung
Nutzung nur durch Mähen mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes und/oder Beweidung mindestens einmal jährlich.
 
s)
Nummer 5.2.3.2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
c)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,“
 
t)
Nummer 5.2.3.3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,“
 
u)
In Nummer 5.2.3.4 Buchstabe a wird nach dem Wort „Schlages“ folgender Halbsatz eingefügt:
„(zweites und viertes Verpflichtungsjahr und so weiter), Ausnahmen von der zweijährigen Mahdverpflichtung nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde“
 
v)
In Nummer 5.2.3.4 Buchstabe c werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
 
w)
In Nummer 5.2.3.5 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
x)
In Nummer 5.2.3.6 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
y)
In Nummer 5.2.3.7 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
z)
In Nummer 5.2.3.8 Buchstabe e werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
aa)
In Nummer 5.2.3.9 Buchstabe d werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
ab)
In Nummer 5.2.3.10 Buchstabe h werden die Wörter „chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
 
ac)
In Nummer 5.2.3.11 Buchstabe d wird Satz 1 gestrichen.
 
ad)
In Nummer 8 Unterabsatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Oktober “ durch die Angabe „14. Oktober “ ersetzt.
 
ae)
Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.2
Flächenzugänge, Flächenabgänge und Neubeantragung von Vorhaben

Bei Vorhaben, deren Verpflichtungen sich nicht auf feste Schläge beziehen und bei denen eine Rotation erlaubt ist, kann die Anzahl Hektar für bestehende Verpflichtungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein.“
 
af)
Nach Nummer 9.2 werden die folgenden Nummern 9.2.1 bis 9.2.3 eingefügt:
 
 
„9.2.1
Rotierende Vorhaben

Für die rotierenden Vorhaben AL.2, AL.5a, AL.5d, AL.6b, AL.7 und GL.5e sind Flächenabgänge bis zu 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche zulässig. Flächenzugänge von mehr als 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche sind nicht förderfähig. Die festgesetzte Bezugsfläche für die Berechnung der Flächenabgänge und Flächenzugänge ist die bewilligte Fläche des Vorhabens im vorausgehenden Antragsjahr; sie wird im Bewilligungsbescheid festgesetzt. Flächenabgänge von mehr als 20 Prozent führen zum Abbruch des Vorhabens.

Wird diese Änderung der Förderbestimmungen bei rotierenden Vorhaben bei der Antragstellung 2017 vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung im Wege eines sanktionslosen Abbruchs des Vorhabens; für den bisherigen Verpflichtungszeitraum wird keine Rückzahlung gefordert. Im Falle eines Flächenzugangs von mehr als 20 Prozent erfolgt ein sanktionsloser Ausstieg im Antragsjahr 2017 nur, wenn der Begünstigte den Abbruch des Vorhabens gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich erklärt.

Förderfähig ist weiterhin das Grünlandvorhaben GL.5e, welches ab dem Antragsjahr 2017 neu begonnen wird. Die Ackerlandvorhaben AL.2, AL.5a, AL.5d, AL.6b und AL.7 sind bei laufenden Verpflichtungen förderfähig; neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2017 nicht mehr begründet werden.

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Begünstigte nach RL AuW/2007, Teil A, deren Verpflichtungen im Vorjahr oder im Oktober des Jahres davor endeten.
 
 
9.2.2
Ortsfeste Vorhaben

Bei laufenden Verpflichtungen ortsfester Vorhaben nach AL.1, AL.5b, AL.5c, AL.6a, GL.1, GL.2a bis GL.2h, GL.3, GL.4a und GL.4b, GL.5a bis GL.5d sind Schlag- und Flächenzugänge ab dem Antragsjahr 2017 nicht mehr förderfähig. Die festgesetzte Bezugsfläche für die Berechnung eines Flächenzugangs ist die bewilligte Fläche eines Schlages im vorausgehenden Antragsjahr. Technisch bedingte Korrekturen zählen nicht als Flächenzugang (zum Beispiel Feldblockpflege).

Förderfähig sind weiterhin die Grünlandvorhaben GL.1 bis GL.5d, welche ab dem Antragsjahr 2017 neu begonnen werden. Die Ackerlandvorhaben AL.1, AL.5b, AL.5c, AL.6a sind bei laufenden Verpflichtungen förderfähig; neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2017 nicht mehr begründet werden.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte nach RL AuW/2007, Teil A, deren Verpflichtungen im Vorjahr oder im Oktober des Jahres davor endeten.
 
 
9.2.3
Flächenübergang und Flächenentzug

Werden Flächen, für die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie eingegangen wurden, im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen übertragen, so können die Verpflichtungen von diesen übernommen werden oder auslaufen. Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für den bisherigen Verpflichtungszeitraum keine Rückzahlung gefordert.

Die eingegangenen Verpflichtungen können ohne Rückforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beendet werden, wenn der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Flächen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, Bodenordnungsverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens entzogen werden.“
2.
Die Anlage „Rechtsgrundlagen“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28)“ durch die Wörter „Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1)“ ersetzt.
 
b)
Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7) geändert worden ist,“
 
c)
Die Nummern 3 bis 24 werden die Nummern 4 bis 25.
 
d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1976, S. 1),“
 
e)
Der Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 34) geändert worden ist,“
 
f)
In Nummer 6 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8)“ ersetzt.
 
g)
Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S.7) geändert worden ist,“
 
h)
Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 5) geändert worden ist,“
 
i)
Der Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 41) geändert worden ist,“
 
j)
Der Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 50) geändert worden ist,“
 
k)
In Nummer 12 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/160 (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 7)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11)“ ersetzt.
 
l)
In Nummer 13 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2015/775 (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/1786 (ABl. L 279 vom 8.10.2016, S. 31)“ ersetzt.
 
m)
In Nummer 14 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 2015/851 (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 8)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8)“ ersetzt.
 
n)
Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/141 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 2) geändert worden ist,“
 
o)
In Nummer 17 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5)“ ersetzt.
 
p)
Der Nummer 19 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist,“
 
q)
In Nummer 20 wird die Angabe „8. Mai 2015 (BAnz. 2015 AT 11.05.2015 V1)“ durch die Angabe „13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387)“ ersetzt.
 
r)
Der Nummer 22 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,“
 
s)
In Nummer 23 wird die Angabe „23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71)“ durch die Angabe „4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166)“ ersetzt.
 
t)
In Nummer 25 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ durch die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Mai 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt