Erste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung

Vom 26. Juni 2017

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) neu gefasst worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung

§ 2 der Sächsischen Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung vom 19. September 2016 (SächsGVBl. S. 346) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
„(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung sind berechtigt:
 
1.
Bauvorlageberechtigte nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 der Sächsischen Bauordnung und
 
2.
Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung.
 
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine vergleichbare Berechtigung auf der Grundlage gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen können.“
2.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig