Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 21. August 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Januar 2017 (SächsABl. S. 223) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt B Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.8 Buchstabe c wird die Angabe „(Link zur Gebietskulisse mit gemeindescharfer Abgrenzung: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm).“ gestrichen.
 
b)
Nummer 4.7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
Es sind Baumarten der vor Ort standortheimischen Waldgesellschaften sowie Waldsträucher gemäß Verzeichnis unter oben genannter Nummer 3.6 Buchstabe d zu verwenden, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.“
2.
In Teil 1 Abschnitt C Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Die Auszahlung erfolgt nur einmalig nach Abschluss des Vorhabens auf Antrag für die im Bewilligungsbescheid genannten und umgesetzten Vorhaben.“
3.
In Teil 2 Abschnitt B Ziffer I Nummer 2 wird die Jahresangabe „2018“ durch die Jahresangabe „2020“ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt D wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Die Förderung von Waldpflegeverträgen sowie der Zusammenfassung des Holzangebots kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Unter der Voraussetzung nach Nummer 1.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Zusammenfassung des Holzangebots wird dabei der Zeitraum, in dem die Mobilisierungsprämie für den Holzabsatz gemäß Abschnitt C der Richtlinie WuF/2007 gewährt wurde, berücksichtigt.“
 
b)
Nummer 1.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
Voraussetzung für die Förderung ist die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal beim Zuwendungsempfänger.“
 
c)
Nummer 1.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im 1. Halbsatz wird nach den Wörtern „Darüber hinaus“ das Wort „gelten“ eingefügt sowie dasWort „Mindestvermarktungsmengen“ durch das Wort „Mindestanforderungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Forstbetriebsgemeinschaften“ die Wörter „eine Mindestvermarktungsmenge von“ eingefügt.
 
 
cc)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „mit einer absoluten“ durch die Wörter „eine absolute“ ersetzt.
 
 
dd)
Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
 
„cc)
ab dem 11. Jahr nach erstmaliger Antragstellung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft – im Falle einer forstwirtschaftlichen Vereinigung 50 Prozent der Mitglieder der angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaften – weniger als 20 Hektar Mitgliedsfläche haben.“
5.
Teil 2 Abschnitt E Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „1,50“ durch die Angabe „0,75“, die Angabe „50“ durch die Angabe „20“ sowie das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Die Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben cc und dd.
 
c)
Nach dem Doppelbuchstaben aa wird folgender neuer Doppelbuchstabe bb eingefügt:
 
 
„bb)
0,50 Euro je Kubikmeter für Forstbetriebsgemeinschaften mit einer durchschnittlichen Größe der Mitgliedsbetriebe von über 20 bis zu 50 Hektar und“
 
d)
Im neuen Doppelbuchstaben cc wird die Angabe „0,50“ durch die Angabe „0,25“ ersetzt.
 
e)
Im neuen Doppelbuchstaben dd wird die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,10“ ersetzt.
 
f)
Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt:
 
 
„ee)
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die eine Zertifizierung der Waldwirtschaft nach einem anerkannten forstlichen Zertifizierungssystem (zum Beispiel Forest Stewardship Council [FSC] oder Programme for the Endorsement of Forest Certification [PEFC]) auf der gesamten Mitgliedsfläche nachweisen, erhalten jeweils den doppelten Zuwendungsbetrag (1,50 Euro, 1,00 Euro, 0,50 Euro, 0,20 Euro je Kubikmeter).“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt