Drittes Gesetz
zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vom 27. Oktober 2017

Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Bauarten“.
 
b)
In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird das Wort „, Bauarten“ gestrichen.
 
c)
Der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben vorangestellt:
„§ 16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten“.
 
d)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Verwendbarkeitsnachweise“.
 
e)
Die Angaben zu den §§ 21 bis 25 werden wie folgt gefasst:
„§ 21
Übereinstimmungsbestätigung
§ 22
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23
Zertifizierung
§ 24
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen“.
 
f)
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 88a
Technische Baubestimmungen“.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
 
„7.
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.“
3.
§ 2 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Bauprodukte sind
 
1.
Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, und
 
2.
aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen und Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,
 
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.“
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Allgemeine Anforderungen
 
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.“
5.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Bauarten
 
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
 
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
 
1.
eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
 
2.
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
 
erteilt worden ist. § 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.
 
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In den Technischen Baubestimmungen nach § 88a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
 
(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.
 
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.
 
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
 
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.“
6.
In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird das Wort „, Bauarten“ gestrichen.
7.
Dem § 17 werden die folgenden §§ 16b und 16c vorangestellt:
 
„§ 16b
Allgemeine Anforderungen
für die Verwendung von Bauprodukten
 
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
 
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
 
§ 16c
Anforderungen für die Verwendung
von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
 
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.“
8.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Verwendbarkeitsnachweise
 
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
 
1.
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
 
2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder
 
3.
eine Verordnung nach § 88 Absatz 4a dies vorsieht.
 
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
 
1.
das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
 
2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
 
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.“
9.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist.“
10.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 88a bekannt gemacht.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte“ durch die Wörter „§ 24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte“ und die Angabe „§ 3 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 16b Absatz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „bis 7“ durch ein Komma und die Angabe „4 bis 7“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
11.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
 
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“
12.
§ 21 wird aufgehoben.
13.
§ 22 wird § 21 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 21
Übereinstimmungsbestätigung“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „technischen Regeln nach § 17 Absatz 2“ durch die Wörter „Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).“
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist,“ werden gestrichen.
 
f)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
14.
§ 23 wird § 22 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „technischen Regeln nach § 17 Absatz 2, in der Bauregelliste A“ durch die Wörter „Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 88a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
 
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.“
15.
§ 24 wird § 23 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 23
Zertifizierung“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt“.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „maßgebenden technischen Regeln“ durch die Wörter „Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „maßgebenden technischen Regeln“ durch die Wörter „Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2“ ersetzt.
16.
§ 25 wird § 24 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1“ ersetzt.
17.
Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:
 
„§ 25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
 
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
 
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.“
18.
In § 51 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
19.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“
 
b)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Bauherr“ ersetzt.
20.
§ 55 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“
21.
§ 60 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1a des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ ersetzt.
22.
§ 62 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)“ ersetzt.
 
b)
Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)“ ersetzt.
23.
In § 63 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1 und 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 und 2 Satz 2“ ersetzt.
24.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 88a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
25.
In § 71 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)“ ersetzt.
26.
In § 76 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
27.
In § 78 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
28.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 Absatz 3 kein Ü-Zeichen tragen, und“.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ gestrichen und die Angabe „(§ 22 Absatz 4)“ wird durch die Angabe „(§ 21 Absatz 3)“ ersetzt.
29.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bauprodukten,“ die Wörter „in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie“ eingefügt.
 
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.“
30.
§ 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
„10.
Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet;“.
 
 
dd)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 5 und 6, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ ersetzt.
31.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Absatz 4 sowie für“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 4 wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Absatz 2, §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.“
 
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 3343)“ ersetzt.
32.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
 
„§ 88a
Technische Baubestimmungen
 
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausdrücklich ausschließen. § 16a Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt.
 
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf
 
1.
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
 
2.
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
 
3.
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
 
 
a)
Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauproduktes,
 
 
b)
Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
 
 
c)
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
 
 
d)
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
 
 
e)
die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke sowie
 
 
f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
 
4.
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder § 19 Absatz 1 bedürfen,
 
5.
die Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 und
 
6.
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
 
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
 
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Absatz 3 genannte Liste.
 
(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die Bekanntmachung nach Satz 1 gilt als Verwaltungsvorschrift der obersten Bauaufsichtsbehörde, soweit diese keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. Die §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, gelten nicht für die Bekanntmachung nach Satz 1.“
33.
Dem § 90 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ab dem 25. November 2017 nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen ab dem 25. November 2017 seine Gültigkeit.
 
(5) Bis zum 24. November 2017 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
 
(6) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 24. November 2017 geregelten Umfang wirksam. Vor dem 25. November 2017 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften