Gesetz
zur Änderung von Gesetzen mit Bezug zur Justiz

Vom 15. November 2017

Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Elektronische Kommunikation“.
2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.“
3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Elektronische Kommunikation
[ergänzend zu § 23 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
 
(1) Beim Verfassungsgerichtshof können Dokumente nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in elektronischer Form eingereicht werden.
 
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet sein. Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
 
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
 
(4) Sichere Übermittlungswege sind
 
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
 
2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Verfassungsgerichtshofes,
 
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Verfassungsgerichtshofes; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2,
 
4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wurden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
 
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Verfassungsgerichtshofes gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
 
(6) Ist ein elektronisches Dokument für den Verfassungsgerichtshof zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für den Verfassungsgerichtshof zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
 
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“
4.
In den Überschriften der §§ 11 bis 16 wird jeweils die Angabe „BVerfGG“ durch die Wörter „des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes“ ersetzt.
5.
In den §§ 13, 16 Absatz 1 Satz 2, §§ 24, 26 Absatz 4, § 31 Absatz 3 Satz 3, § 40 Satz 2 und § 45 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „BVerfGG“ durch die Wörter „des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes“ ersetzt.
6.
In den §§ 7, 8 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, §§ 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, §§ 21, 23, 25 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38 Absatz 2 sowie § 43 Absatz 2 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verfassung“ durch die Wörter „Verfassung des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
7.
In § 46 Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045),“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist,“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

Das Sächsische Schieds- und Gütestellengesetz vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.“
2.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 81 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)“ durch die Wörter „§ 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 SächsBG“ durch die Wörter „§ 76 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
4.
§ 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustellung kann auch durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde erfolgen; § 168 Absatz 1 Satz 3, § 176 Absatz 1 und §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.“
5.
In § 43 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 380 Abs. 1 Satz 2 StPO)“ durch die Wörter „(§ 380 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung)“ ersetzt.
6.
In § 46 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
7.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „(SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „(SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,“ ersetzt.
8.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5 SächsRKG“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
9.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444)“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 bis 9 JVEG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
10.
In § 56 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)“ durch die Wörter „Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist“ ersetzt.
11.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 889)“ durch die Wörter „Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833, 2834) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
12.
In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 867)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das Wort „seine“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 DRiG“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes“ ersetzt.
3.
In § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „als Vorsitzender des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
4.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „seine“ ersetzt.
5.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Satz 2 Nr. 8“ durch die Wörter „§ 8 Satz 2 Nummer 10“ ersetzt.
6.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 7 wird das Wort „Geltendmachung,“ durch die Wörter „Geltendmachung und“ ersetzt und die Wörter „und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen“ werden gestrichen.
 
b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
 
„8.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;“.
 
c)
Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 9 und die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
d)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
 
e)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

Das Sächsische Dolmetschergesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.“
2.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium für Kultus und“ gestrichen, nach dem Wort „Kunst“ werden die Wörter „die Voraussetzungen und“ eingefügt und die Wörter „(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1)“ werden durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes in der vom 9. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 Halbsatz 2 sowie Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Dresden, den 15. November 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften