1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Dolmetschergesetz

Vollzitat: Sächsisches Dolmetschergesetz vom 15. März 2023 (SächsGVBl. S. 85)

Gesetz
über die staatliche Prüfung und allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG)

Vom 15. März 2023

Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher.

(2) Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher im Sinne dieses Gesetzes sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung für behördliche
oder notarielle Zwecke zuzuziehen sind.

(3) 1Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. 2Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. 3Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) 1Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erfolgt die allgemeine Beeidigung für das Gebiet des Freistaates Sachsen nach diesem Gesetz. 2§ 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.

(3) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.

(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht für Personen, die das gesprochene Wort wörtlich oder in zusammengefasster Form aufschreiben, um den Sprachinhalt insbesondere hörgeschädigten Personen zu vermitteln.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Für die Beeidung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden zuständig (zuständige Stelle).

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts zuständig ist.

(3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(4) Die zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 144 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 4
Antrag auf allgemeine Beeidigung

(1) Als Sprachmittlerin oder Sprachmittler wird von der zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1.
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
2.
volljährig ist,
3.
persönlich geeignet ist,
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
5.
zuverlässig ist und
6.
über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

(2) 1Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

1.
im Inland die Dolmetscherprüfung, Übersetzerprüfung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher bestanden hat oder
2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.

2Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachgewiesen werden. 3Ob der Nachweis hierdurch erbracht wurde, entscheidet die zuständige Stelle.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
3.
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängt worden ist,
4.
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
5.
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) 1Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. 2Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen zu verbescheiden. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen von der zuständigen Stelle um einen Monat verlängert werden. 4Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Unterlagen oder benötigen die nach § 3 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständigen Stellen weitere Informationen, um die Voraussetzungen nach Absatz 1 beurteilen zu können, so können sie bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder des Staates, in dem die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgelegt oder das jeweilige Zeugnis ausgestellt worden ist, entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 wird der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 5
Alternativer Befähigungsnachweis

(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 4 Absatz 2 auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und

1.
für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
2.
es für eine nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar anerkannte Prüfung gibt.

(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

1.
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2.
ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, oder
4.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.

(3) 1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen. 2Sind die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nachgewiesen werden.

§ 6
Beeidigung

(1) Auf die Beeidigung findet § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.

(2) Die Beeidigung erfolgt durch die zuständige Stelle.

(3) Über die allgemeine Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Sprachmittlerin oder dem Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

(4) Erfolgt die Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für gerichtliche und behördliche Zwecke, ist ihr oder ihm eine Urkunde als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher und eine weitere Urkunde als Behördendolmetscherin oder Behördendolmetscher auszuhändigen.

§ 7
Bezeichnung

1Die Bezeichnung

1.
„allgemein beeidigte Behördendolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
2.
„allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
3.
„allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
4.
„allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
5.
„allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin" oder
6.
„allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher"

darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die Sprachen anzugeben, für welche die allgemeine Beeidigung erfolgt.

§ 8
Befristung der allgemeinen Beeidigung, Verzicht, Widerruf

(1) 1Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. 2Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 nicht mehr vorliegen. 3Der Antrag soll drei Monate vor dem Ende der allgemeinen Beeidigung bei der nach § 3 zuständigen Stelle eingehen. 4Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. 5Ist die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages eines gerichtlichen Verfahrens vor einem Gericht des Freistaates Sachsen nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft sie oder er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. 6Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.

(2) Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.

(3) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(4) Die allgemeine Beeidigung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

1.
die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
3.
gegen ihre oder seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

§ 9
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beeidigungsurkunde ist an die zuständige Stelle zurückzugeben, wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde.

§ 10
Datenverarbeitung

(1) 1Die zuständige Stelle darf den Namen, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller beeidigt ist, verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. 2Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) 1Die zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. 2Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank eingetragen und gespeichert werden. 3Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, um nach Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) 1Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittels entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die zuständige Stelle die in Absatz 1 genannten Daten und Angaben im Internet veröffentlichen.

(5) Die Eintragung in der gemeinsamen Datenbank ist auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers, nach Ablauf der Befristung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1, im Todesfall, nach Verzicht oder wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde, zu löschen.

§ 11
Pflichten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Der Sprachmittlerin und dem Sprachmittler ist es untersagt, Tatsachen, die ihr oder ihm bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

(2) Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für ihre Tätigkeit erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sich, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

§ 12
Bestätigung der Übersetzung

(1) Die allgemein beeidigte Übersetzerin oder der allgemein beeidigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr oder ihm angefertigten Übersetzungen durch einen Bestätigungsvermerk nach Anlage 1 zu erklären.

(2) Wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat, ist ein Bestätigungsvermerk nach Anlage 2 zu erteilen.

(3) 1Der Vermerk ist auf die Übersetzung zu setzen. 2Er muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel der Übersetzerin oder des Übersetzers enthalten. 3Dabei ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. 4Zudem ist auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(4) Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt werden.

§ 13
Ermächtigung und Verwendung von Vordrucken

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Vordrucke für den Antrag auf allgemeine Beeidigung und für sonstige Erklärungen nach diesem Gesetz und dem Gerichtsdolmetschergesetz einzuführen; soweit Vordrucke eingeführt sind, soll sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihrer bedienen,
2.
das Verfahren und die einzureichenden Unterlagen für den Nachweis der fachlichen Eignung der Sprachmittlerin, des Sprachmittlers, der Gerichtsdolmetscherin und des Gerichtsdolmetschers festzulegen,
3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Voraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren der Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Einzelheiten des Vollzuges festzulegen.

(2) 1Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 6 zu regeln. 2Insbesondere können bestimmt werden:

1.
die Art der Prüfungen,
2.
das Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung, insbesondere die Prüfungsbehörde und die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zur Prüferin und zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Prüfungen, die in einem anderen Bundesland abgelegt worden sind, und
4.
das Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen die fachliche Eignung ohne Prüfung zuerkannt wird, wenn für eine Sprache in den letzten drei Jahren seit der Antragstellung keine Prüfung nach Nummer 2 und 3 stattgefunden hat und innerhalb des nächsten Jahres keine Prüfungsmöglichkeit bestehen wird.

§ 14
Bestandsschutz

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind, können sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates Sachsen auf diesen Eid berufen.

(2) Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne des Absatzes 1 gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse das Bestehen einer Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 nicht erforderlich ist.

§ 15
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 16
Kosten

Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern werden Kosten nach der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 769) geändert worden ist, erhoben.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Sächsische Dolmetschergesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 15. März 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)

Bestätigungsvermerk

Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … (Angabe der Sprache, für die sie oder er bestellt ist) Sprache erkläre ich, dass die vorstehende Übersetzung des mir … (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in … (Angabe der Sprache, in der das Dokument abgefasst ist) Sprache abgefassten Dokuments richtig und vollständig ist.

Anlage 2
(zu § 12 Absatz 2)

Bestätigungsvermerk

Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … (Angabe der Sprache, für die sie oder er bestellt ist) Sprache bestätige ich, dass die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorliegende Übersetzung in die … (Angabe der Sprache) Sprache richtig und vollständig ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 85
    Fsn-Nr.: 304-1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2023