Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Vollzugsgeschäftsordnung
(VwV VGO)

Vom 5. Dezember 2017

I.
Gegenstand

Es gilt die in der Anlage befindliche bundeseinheitliche Vollzugsgeschäftsordnung (VGO).

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Staatsministers der Justiz über die Übernahme der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Justizvollzuges, hier: Vollzugsgeschäftsordnung Band I und II (VGO) vom 29. April 1991 (nicht veröffentlicht), die zuletzt durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anlage
(zu Ziffer I)

Vollzugsgeschäftsordnung

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

1
Anwendungsbereich

(1) Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Anstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

(2) Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Untergebrachte in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegenstehen.

2
Begriffsbestimmungen

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgang ist, wer

a)
die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
b)
eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt, auch nur vorübergehend, verbleibt (Übertritt),
c)
den Buchungskreis verlässt und in einen anderen Buchungskreis wechselt.

Anstalten sind Justizvollzugsanstalten, die Jugendstrafvollzugsanstalt und die Einrichtung der Sicherungsverwahrung.

Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.

Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde.

Ausgang ist das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Aufsicht.

Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt, in der sich die Gefangenen befinden.

Buchungskreis ist ein statistisches Steuerungselement, das die Möglichkeit eröffnet, den Gefangenenbestand nach bestimmten Kriterien zu differenzieren.

Buchungsnummer ist die bei Eintragung der Personalstammdaten in das IT-Fachverfahren automatisch generierte, anstalts- oder landesbezogene, den Gefangenen personenbezogen zugeordnete Nummer.

Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.

Einweisungsbehörde ist bei

a)
Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
b)
Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,
c)
Untersuchungshaft das Gericht,
d)
vorläufiger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung das Gericht,
e)
Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung das Gericht,
f)
einstweiliger Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung das Gericht,
g)
Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
h)
Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,
i)
Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
j)
gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft, außer in Straf- und Bußgeldsachen, sowie Sicherungshaft nach den §§ 918, 933 der Zivilprozessordnung und Haft nach § 98 Absatz 2 der Insolvenzordnung das Gericht.

Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.

Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Langzeitausgang und aus einer Strafunterbrechung sowie die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte, der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.

Erstaufnahme siehe Aufnahme

Freigang ist die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht.

Gefangene sind alle Personen, sobald sie vorläufig aufgenommen wurden. Keine Gefangenen sind Personen, die nach Nummer 62 auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.

Gesamtvollzugsdauer siehe Vollzugsdauer

Langzeitausgang ist das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage ohne Aufsicht. Lockerungen sind Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht, insbesondere begleiteter und unbegleiteter Ausgang, Langzeitausgang und Freigang.

Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.

Sächsische Justizvollzugsgesetze sind das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, und das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), in den jeweils geltenden Fassungen.

Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll. Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung endet, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt, auch nur vorübergehend, beginnt (siehe Abgang und Zugang).

Untergebrachte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden.

Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsstrafe zuzubringen haben. Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten (einschließlich Untersuchungshaft), die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.

Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie

a)
weder in einer Anstalt,
b)
noch in einem Anstaltskrankenhaus,
c)
noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges,
d)
noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges

in der erforderlichen Weise behandelt werden können.

Vorläufige Aufnahme ist die Ingewahrsamnahme der betreffenden Person durch eine Anstalt. Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, in dem sich Gefangene außerhalb der Anstalt aufhalten.

Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach den §§ 918, 933 der Zivilprozessordnung und Haft nach § 98 Absatz 2 der Insolvenzordnung.

Zuführung ist die Verbringung von Personen in den Gewahrsam einer Anstalt.

Zugang ist, wer

a)
sich zum Vollzug stellt,
b)
zugeführt oder verlegt wird,
c)
nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, zurückkehrt,
d)
im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt, auch nur vorübergehend, verbleibt (Übertritt),
e)
aus einem Buchungskreis wechselt und in einen anderen Buchungskreis aufgenommen wird,
f)
überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.

3
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

(3) Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.

4
nicht belegt

5
Geschäftsbehandlung

(1) Schriftstücke und Aktenvermerke dürfen nur auf Grund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und leserlichem Namenszeichen zu versehen ist, zu den Gefangenenpersonalakten genommen werden. Änderungen sind mit leserlichem Namenszeichen unter Angabe des Datums der Änderung zu bescheinigen. Für Eingaben in automatisierte Dateien, die zu den elektronisch geführten Bestandteilen der Gefangenenpersonalakte gehören, gilt Entsprechendes.

(2) Von ausgehenden Schreiben ist ein Doppel mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. Bei Verwendung eines Formulars genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Formulars und des Empfängers der Mitteilung enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.

(3) Aus dem IT-Fachverfahren elektronisch erzeugte Schriftstücke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch ohne Sachverfügung zu den Gefangenenpersonalakten genommen werden, wenn der Bearbeiter ausgewiesen ist.

(4) Sofern Schriftstücke von Gefangenen zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber unter Angabe von Datum und Gründen ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.

6
Fristen und Termine

Strafzeitabhängige Termine und strafzeitabhängige Fristen werden automatisch erzeugt. Sofern Termine und Fristen nicht automatisiert erzeugt werden, sind sie von den zuständigen Stellen zu erfassen. Fristen und Termine sind zu überwachen.

Zweiter Teil
Aufnahmeverfahren

Erster Abschnitt
Ablauf des Aufnahmeverfahrens

7
Grundsätze der Aufnahme

(1) Das Aufnahmeverfahren beginnt mit der vorläufigen Aufnahme. Es endet mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung nach Nummer 13.

(2) Bereits zu Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Personengleichheit von Selbststellern oder Zugeführten mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder auf Grund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung, mit Ausnahme des in Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe c geregelten Falls, ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.

(4) Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen. Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. Dabei ist die Stellungnahme der von der Anstalt hinzugezogenen Ärzte mitzuteilen.

8
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

(1) Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Absatz 2 Nummer 1 der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 [SächsJMBl. S. 48], die durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung [Strafvollstreckungsordnung]):

a)
eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind,
b)
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist,
c)
eine Abschrift des Gutachtens über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person.

Fehlende Unterlagen sind unverzüglich nachzufordern.

(2) Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, ist die Einweisungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Hat die verurteilte Person die Strafe vier Monate nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.

9
Vorläufige Aufnahme ohne Aufnahmeersuchen

(1) Ohne Aufnahmeersuchen ist vorläufig aufzunehmen, wer

a)
sich unter Vorzeigen einer auf die Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
b)
der Anstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird,
c)
zum Vollzug von Zivilhaft zugeführt wird, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.

(2) Ohne Aufnahmeersuchen darf vorläufig aufgenommen werden:

a)
wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
b)
wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzug zuzuführen ist,
c)
wer auf Grund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, wenn die einliefernde Polizeidienststelle im Ausnahmefall im Wege der Amtshilfe den Grund der Festnahme schriftlich darlegt; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; es ist, mit Ausnahme für den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Absatz 2 der Strafprozessordnung, sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird,
d)
eine vorläufig festgenommene Person, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt; in Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.

(3) Während der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (Unzeit) kann die Anstalt vorläufige Aufnahmen ohne Aufnahmeersuchen ablehnen.

(4) Auf die vorläufige Aufnahme ohne Aufnahmeersuchen sind die Vorschriften für die Aufnahme nur anwendbar, wenn dies in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist.

10
Verlegung bei Unzuständigkeit

(1) Ist die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig und ist eine unverzügliche Verlegung nicht möglich, werden die Gefangenen aufgenommen und, gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Anstalt, alsbald in die zuständige Anstalt verlegt.

(2) Ist die Anstalt bei Straf- und Jugendstrafgefangenen lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tag der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, kann von einer Verlegung abgesehen werden.

11
Soforthilfe

(1) Ergibt sich bei oder nach der, auch nur vorläufigen, Aufnahme die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs), sind die zuständigen Bediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. Die Gefangenen sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Anstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Bediensteten hiervon zu unterrichten.

(3) Bringen Gefangene ein Kind mit, dessen Unterbringung grundsätzlich in der Anstalt zulässig und möglich ist, ist unverzüglich das Jugendamt hierzu zu hören und gegebenenfalls die Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten einzuholen. Ist die Unterbringung des Kindes in der Anstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes anzunehmen.

(4) Kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind von Gefangenen in einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Abteilung einer Anstalt nach Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person aufgenommen werden, sind vor der Aufnahme das Jugendamt zu hören und die Gefangenen über die Kostentragungspflicht der zum Unterhalt verpflichteten Person zu unterrichten.

12
Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt

(1) In einer Aufnahmeverhandlung, welche bei Erstaufnahmen und im Falle der Verlegung aus anderen Bundesländern stets und in den Fällen der sonstigen Aufnahme bei Bedarf durchzuführen ist, sind die Voraussetzungen für die Aufnahme Gefangener zu prüfen. Es werden personenbezogene Daten der Gefangenen abgefragt, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen.

(3) Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personal- und Vollstreckungsblatt festgehalten. Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen und früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(5) Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Anstalt vollzogen, sind die Gefangenen bei der Aufnahmeverhandlung darüber zu belehren, dass sie binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung seine Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt beantragen können. Entsprechendes gilt, wenn eine solche Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen wird. Die Anstalt weist sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei entsprechender Kenntnisnahme auf die Möglichkeit der Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt hin und gibt der Anstalt des anderen Landes, in welche die Gefangenen verlegt werden sollen, zur Prüfung die die örtliche Zuständigkeit der Anstalt begründenden Umstände an und dokumentiert, wie der Wohnort der Gefangenen festgestellt wurde.

(6) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ zu den Gefangenendaten zu speichern (Nummer 100 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2017 [SächsJMBl. S. 22], in der jeweils geltenden Fassung).

13
Aufnahmeverfügung

Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in der Anstalt zurück.

14
Unterrichtung der Gefangenen

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über

a)
die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
b)
die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten sowie die bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträger nach den jeweiligen Bestimmungen zum Datenschutz,
c)
die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten sowie deren Höhe.

15
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Im Rahmen der Bestimmungen der Sächsischen Justizvollzugsgesetze ist bei der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung die Person zu beschreiben und sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und Messungen zulässig. Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

(2) Angefertigte Lichtbilder sind zu der Gefangenenpersonalakte zu nehmen und können in personenbezogenen Dateien gespeichert werden. Die übrigen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu der Gefangenenpersonalakte zu nehmen oder in Form von Dateien zu speichern.

(3) Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. Neue Lichtbilder sind anzufertigen, wenn sich das Aussehen des Gefangenen entscheidend verändert hat. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

16
Berechnung der Strafzeit

(1) Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar

a)
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs,
b)
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs,
c)
bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs,
d)
bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 36 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung bleibt unberührt.

(2) Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

(3) Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 der Strafprozessordnung gerichtlich überprüfen lassen können.

(4) Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

(5) Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

17
Zugangsgespräch

Zur Durchführung des Zugangsgesprächs sind die Anstaltsleitung oder die von ihr bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. Das Ergebnis des Gesprächs ist in der Gefangenenpersonalakte zu vermerken.

18
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten

(1) Alsbald nach der Aufnahme können die über bisher vollzogene Freiheitsentziehungen geführten Gefangenenpersonalakten beigezogen werden. Ist eine Freiheitsentziehung mit einer Gesamtvollzugsdauer von mehr als zwei Jahren zu vollziehen, sind mindestens die Akten der zuletzt vollzogenen Freiheitsentziehung beizuziehen. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu dokumentieren.

(2) Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug bisheriger Freiheitsentziehungen beizuziehen.

(3) Ergibt sich aus den beigezogenen Gefangenenpersonalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Im Eilfall sind die Informationen vorab im Wege der Telekommunikation zu übermitteln.

(4) Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.

(5) Bei der Sichtung der Daten aus einer beigezogenen Gefangenenpersonalakte ist das Verwertungsverbot nach den §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes zu beachten.

Zweiter Abschnitt
Mitteilungen

19
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit

Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: „Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt …… ist veranlasst!“ zu übermitteln. Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.

20
Unterrichtung des medizinischen Dienstes

Der medizinische Dienst ist über jede, auch nur vorläufige Aufnahme unverzüglich zu unterrichten. Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

21
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

(1) Ausländische Gefangene, die sich zum Antritt einer Freiheitsentziehung selbst stellen, nach Festnahme zugeführt werden oder aus Untersuchungshaft in Strafhaft übertreten, sind bei der, auch vorläufigen, Aufnahme oder beim Übertritt darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).

(2) Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat (Nummer 135 Absatz 2 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten), sind sie auch hierüber zu belehren und die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

22
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung

(1) Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mitzuteilen. Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk „Aufnahmeersuchen dringend erbeten!“, unabhängig von der Regelung in den Absätzen 2 bis 4, mitzuteilen.

(2) Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nummer 16 Absatz 4). Dabei sind eine Strafzeitberechnung und eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über

a)
den Widerruf der Strafaussetzung,
b)
den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
c)
den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
d)
den Widerruf des Straferlasses oder
e)
die nach § 67c Absatz 2 des Strafgesetzbuchs angeordnete Vollstreckung der Unterbringung

beizufügen.

(3) Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen:

a)
der Einweisungsbehörde,
b)
nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 Absatz 2 oder Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der neuen Vollstreckungsleitung; nach Übergang der Vollstreckung ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde im Sinne dieser Geschäftsordnung.

Der Mitteilung nach Satz 1 Buchstabe b sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.

(4) Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind.

23
Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde, das Jugendamt und die Personensorgeberechtigten

Mitzuteilen sind:

a)
der Polizeidienststelle die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung mit Ausnahme des Vollzuges von Zivilhaft; die Verwendung der elektronischen Schnittstelle ist zulässig,
b)
der für den Sitz der Anstalt zuständigen Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
c)
dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren zum Vollzug einer Freiheitsentziehung; dem Jugendamt ist auch eine Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichtes zu bitten,
d)
den Personensorgeberechtigten die Aufnahme von Minderjährigen.

24
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

(1) Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen nach ihren Angaben nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Aufenthalt in der Anstalt drei Monate übersteigt. Übersteigt der Aufenthalt in der Anstalt bei der Aufnahme zunächst nicht drei Monate oder ist die Dauer der Freiheitsentziehung bei Aufnahme, wie beispielsweise beim Vollzug der Untersuchungshaft, nicht bekannt, tritt eine Mitteilungspflicht erst dann ein, wenn durch sich anschließende oder fortdauernde Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschritten wird; die Mitteilung hat sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

(2) Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln als sie der Anstalt bekannt sind. Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.

(3) Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

25
Bezug von Sozialleistungen

Erhält die Anstalt davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger alsbald darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Inhaftierung besteht. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung unter Hinweis auf § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch auszuhändigen.

26
nicht belegt

Dritter Abschnitt
Vorschriften für besondere Vollzugsformen

27
Abwendung des Vollzuges der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe

Will ein Gefangener den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden, ist ihm dazu unverzüglich Gelegenheit zu geben.

28
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung, Sicherungshaft und vorläufige Festnahme

Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung und bei Sicherungshaft eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nummer 22 Absatz 1) umgehend anzufordern.

29
Einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung

(1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozessordnung) in einer Anstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein zuständiges psychiatrisches Krankenhaus oder eine zuständige Entziehungsanstalt nicht möglich ist.

(2) Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine, auch nur vorläufige, Aufnahme unzulässig. Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.

30
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft

Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Nummer 9 Absatz 2 Buchstabe c und d findet entsprechende Anwendung.

31
Zivilhaft

Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87 der Strafvollstreckungsordnung) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- oder Zwangsgeldes vollstreckt wird, gilt Nummer 27 entsprechend.

32
Mehrere Freiheitsentziehungen

(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine Weitere an, sind mit dem Ende des laufenden Vollzuges die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. Es ist eine Verfügung zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Absätzen 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Untergebrachte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Untergebrachte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.

(3) Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung zu vollziehen, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Nummer 7 Absatz 2 und Nummer  12 Absatz 2, 3, 5, 6 sowie Nummer 23 Buchstabe a und c sind nicht anzuwenden.

(5) Die Gefangenen oder Untergebrachten sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. Nummer 16 Absatz 2, Nummer 21 Absatz 2 und Nummer 38 Absatz 3 bleiben unberührt.

33
Überstellung, Durchgangshaft

Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nummer 8 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Gefangenentransport in Sachsen vom 4. Dezember 2002 [SächsABl. 2003 S. 2], zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung) mit dem Personal- und Vollstreckungsblatt. Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen des Zweiten Teils Erster und Zweiter Abschnitt nur die Nummer 12 Absatz 1 und Nummer 13, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht an demselben Tag erfolgt; bei Durchgangshaft finden die vorgenannten Bestimmungen keine Anwendung.

Dritter Teil
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges

34
Korrektur unrichtig gewordener Daten

Sind in den nach den Nummern 21 bis 25 übermittelten Daten von Gefangenen Änderungen eingetreten, sind auch diese mitzuteilen.

35
Besuche

(1) Besuche sind im IT-Fachverfahren nachzuweisen. Nach Verlegung oder Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(2) Erledigte Besuchserlaubnisse des Gerichts nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung und Einzelsprechscheine sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

36
Ein- und ausgehende Schreiben

(1) Soweit der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht wird, sind ein- und ausgehende Schreiben unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dorthin zu übersenden. Begleitumschläge zu eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen. Die Regelung in § 3 der Sächsischen Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

37
Rück- und Nachsenden von Post

Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. Bei einer Überstellung ist deren Dauer zu berücksichtigen. Ist die Entlassungsanschrift nicht bekannt oder nicht mehr aktuell, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

38
Überhaft

(1) Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personal- und Vollstreckungsblatt sowie in der Fristenkontrolle (Nummer 6) zu vermerken. Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

(2) Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind unter Beifügung eines Vollstreckungsblattes der ersuchenden Behörde, der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen, auch den hierfür zuständigen Behörden, bei ausländischen Gefangenen der zuständigen Ausländerbehörde und, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitgeteilt wurde, dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen unter Beifügung eines Vollstreckungsblattes anzugeben. Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

(3) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Absatz 2 jeweils der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ bei dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt wurde, anzubringen. Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

(4) Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft schriftlich bekannt zu geben; sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.

39
Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung

(1) Vorführungen und Ausführungen werden mittels des Vordruckes „Aus- und Vorführung, ‚Passierschein‘“ angeordnet.

(2) Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin aus- oder vorgeführt, ist den begleitenden Bediensteten eine Mitteilung für das Gericht, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, mitzugeben. Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist das Gericht unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.

(3) Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

(4) Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten Mitteilungen des Gerichts über Verlauf und Ergebnis des Termins unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Die Anordnung der Ausantwortung von Untersuchungsgefangenen ist dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.

40
Überstellung

(1) Bei der Überstellung von Gefangenen erhält die aufnehmende Anstalt eine Ausfertigung des Transportscheins sowie des Personal- und Vollstreckungsblattes. Erfolgt die Überstellung in das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig, erhält die aufnehmende Anstalt auch die Gefangenen- oder Untergebrachtenpersonalakten.

(2) Werden nach Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 Umstände bekannt, die in diesen Unterlagen aufzuführen wären, sind diese unverzüglich den beteiligten Anstalten mitzuteilen, soweit sie dort zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) Werden Gefangene während der Überstellung in die Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die Gefangenen überstellt worden sind, eine entsprechende Mitteilung.

(4) Die Regelung in § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

41
Verlegung

(1) Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war. War die Aufnahme von Gefangenen nach Nummer 23 der Polizeidienststelle oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Verlegung zu informieren, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt. Die Regelung in § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Meldebehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nummer 24 mitzuteilen war.

(3) Im Falle einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche der Gefangenen zuzuleiten.

(4) Bei Untersuchungsgefangenen ist die Anordnung der Verlegung unverzüglich dem Verteidiger mitzuteilen.

42
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

(1) Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges verbracht, ist dieses

a)
darauf hinzuweisen, dass, wenn die Vollstreckung der Strafhaft während der Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet wird, das Land nur die Kosten derjenigen Leistungen trägt, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht sind; entsprechendes gilt für Untersuchungsgefangene, die während der Behandlung aus der Haft entlassen werden,
b)
zu bitten, der Anstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Anstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können,
c)
zu bitten, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.

(2) Bei Gefangenen ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthalts fällt, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde und bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(4) Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.

43
Lockerungen, befristete Unterbrechung

(1) Werden Lockerungen oder eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung bewilligt, ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.

(2) Soweit nicht um die Mitteilung einzelner Lockerungen ersucht wird, sind zumindest deren Zulassung und Widerruf der für die Anstalt zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen. Hat die Polizei um Mitteilung einzelner Lockerungen ersucht, erfolgt die Mitteilung auch an die Polizeidienststelle des von den Gefangenen angegebenen Aufenthaltsortes.

(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Anstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie bei Gefangenen unter 21 Jahren auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Bei minderjährigen Gefangenen ist eine Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.

44
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

(1) Entweichen Gefangene, ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. Dabei sind insbesondere mitzuteilen:

a)
Personalien und Personenbeschreibung,
b)
Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
c)
Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
d)
Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
e)
Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
f)
sonstige sachdienliche Hinweise.

Dem Ersuchen ist das aktuellste Lichtbild des entwichenen Gefangenen beizufügen.

(2) Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat per Telefax oder in sonst geeigneter Weise unter besonderer Kenntlichmachung: „Sofort vorlegen!“ zu erfolgen. War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nummer 23 der Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren. Die Entweichung minderjähriger Gefangener ist den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

(3) Halten sich Gefangene außer im Fall der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf (zum Beispiel nicht rechtzeitige Rückkehr von Lockerungen oder von einer Strafunterbrechung), haben die zuständigen Bediensteten unverzüglich eine Entscheidung über Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen und über eine Unterrichtung der in Absatz 2 genannten Behörden und der Personensorgeberechtigten Minderjähriger zu treffen. Soll eine Unterrichtung erfolgen, ist unverzüglich entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dienststellen und gegebenenfalls der für den Vollzug zuständigen Anstalt und Personensorgeberechtigten Minderjähriger, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunktes sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.

45
nicht belegt

46
Mitteilungen bei Geburten

(1) Die Geburt des Kindes einer Gefangenen in einer Anstalt ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der Mutter nicht vermerkt sein.

(2) Wird ein Kind einer Gefangenen während der Freiheitsentziehung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nummer 11 Absatz 3 entsprechend.

47
Mitteilungen bei Todesfällen und schwerer Erkrankung

(1) Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.

(2) Der Tod von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. Die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme mitzuteilen war (Nummer 23). Die Informations- und Unterrichtungspflichten nach Artikel 37 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen bleibt unberührt.

(3) Erkranken oder verunfallen Gefangene nach ärztlicher Einschätzung schwer oder versterben sie, wird ein Angehöriger oder ein gesetzlicher Vertreter durch den zuständigen Bediensteten benachrichtigt. Im Falle einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Erkrankungen und Unfälle Untersuchungsgefangener, die Einfluss auf das Strafverfahren haben können, sind dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Erkrankungen und Unfälle Gefangener, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist.

Vierter Teil
Entlassung

48
Grundsatz

(1) Gefangene sind zu entlassen, wenn

a)
die Zeit der Freiheitsentziehung abgelaufen ist,
b)
die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsstrafe angeordnet hat,
c)
der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
d)
bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
e)
bei Ersatzfreiheitsstrafe der ausstehende Betrag der Geldstrafe gezahlt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b und c dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung entlassen werden. Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Im besonderen Einzelfall steht einer solchen Anordnung ein elektronisches Dokument gleich, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versehen ist. Dasselbe gilt für eine telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung, wenn deren Echtheit vor der Entlassung durch einen unverzüglichen, spätestens innerhalb von 30 Minuten zu tätigenden Rückruf bestätigt wird. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird die telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. Nach einer auf Grund einer telefonisch oder per Telefax ergangenen Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich auf dem Postweg bestätigt wird.

49
Vorbereitung der Entlassung

(1) Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder zur Abschiebung:

a)
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war,
b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war; liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nummer 51),
c)
dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
d)
bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten.

(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.

50
Durchführung der Entlassung

(1) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. Ein Doppel ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(2) Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nummer 32 Absatz 1 Satz 2 zu verbinden. In der verbüßten Sache ist die Einweisungsbehörde durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren.

(3) Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ab, wenn die Gefangenen wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgewiesen werden, sind die Gefangenen über die Rechtsfolgen im Falle einer Rückkehr zu belehren, sofern die Pflicht zur Belehrung auf die Anstalt übertragen worden ist. Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ihnen zugleich eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache auszuhändigen oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

(4) Die Gefangenen sind unmittelbar vor der Entlassung mündlich über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (§ 454 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung) zu belehren, sofern der Anstalt die Belehrung übertragen ist. Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, erfolgt die Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.

(5) Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt und die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind. Werden in der entlassenden Anstalt Unterlagen zur Entlassung gefertigt oder vervollständigt, sind diese zur Gefangenenpersonalakte an die abgebende Anstalt zu übersenden.

51
Mitteilung der Entlassung

(1) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

(2) Jede Entlassung von Gefangenen ist mitzuteilen:

a)
der Polizeidienststelle, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war; elektronische Übermittlung ist ausreichend,
b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nummer 49 Absatz 2 Buchstabe b angezeigt wurden, und bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten,
c)
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach Nummer 24 mitzuteilen war; die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
d)
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.

(3) Ist eine Belehrung nach Nummer 50 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die Anstalt erfolgt, ist dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 Buchstabe d in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.

Fünfter Teil
Gefangenen- und Untergebrachtenpersonalakten

52
Führung und Bestandteile der Gefangenen- und der Untergebrachtenpersonalakte

(1) Über alle Gefangenen sind Gefangenenpersonalakten zu führen, für die ein grauer Aktendeckel zu verwenden ist. Zu den Gefangenenpersonalakten zählen auch die automatisierten Dateien, soweit sie in einer den papiergebundenen Gefangenenpersonalakten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

(2) Gefangenenpersonalakten werden bei der Erstaufnahme angelegt. Sie sind mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und Gebrauch zu schützen. Der Verbleib der Gefangenenpersonalakte ist nachzuweisen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.

(3) Werden Gefangenenpersonalakten vorübergehend versandt, sind Interimsakten anzulegen, die, soweit nicht elektronisch vorhanden, zumindest folgende Unterlagen in Kopie enthalten:

a)
aktuelles Personal- und Vollstreckungsblatt,
b)
Vollzugs- und Eingliederungsplan,
c)
aktuelle Sicherungsmaßnahmen,
d)
aktueller Suizidprophylaxebogen,
e)
Dokumentation über die Aufnahmeverhandlung,
f)
Aufnahmeersuchen.

In den Interimsakten sind auch die anfallenden Schriftstücke gesondert zu sammeln. Nach Rückkehr der Akten sind die Interimsakten aufzulösen. Bei Durchgangshaft und Überstellungen reichen als Personalunterlagen in der Regel der Transportschein zusammen mit dem Personal- und Vollstreckungsblatt aus.

(4) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf auszudrucken und in den Gefangenenpersonalakten abzuheften.

(5) Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gefangenen beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten gehören (Gesundheits- oder Therapieakten).

(6) In die Gefangenenpersonalakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:

a)
zur 1. Heftnadel Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen; hierzu zählen insbesondere die Formblätter:
 
aa)
Personalblatt,
 
bb)
Vollstreckungsblatt,
 
cc)
Aufnahmeverhandlung,
 
dd)
Aufnahmeverfügung,
 
ee)
Personenbeschreibung,
 
ff)
Ergebnis ärztlicher Untersuchungen,
 
gg)
Zugangsgespräch,
 
hh)
Unterlagen und Ergebnisse des Diagnoseverfahrens sowie über die Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans,
 
ii)
Übersicht über Vollzugsmaßnahmen,
 
jj)
icherungsmaßnahmen,
 
kk)
Dokumentation über Maßnahmen der Suizidprophylaxe (als letztes Blatt auf der 1. Heftnadel),
 
ll)
Abwesenheitsnachweis,
 
mm)
Belehrungen nach den gesetzlichen Vorschriften,
 
nn)
Übersicht über monetäre und nichtmonetäre Ansprüche.
b)
zur 2. Heftnadel Vollstreckungsunterlagen; hierzu zählen insbesondere:
 
aa)
Überhaftersuchen,
 
bb)
Strafzeitberechnungen,
 
cc)
Entscheidungen über eine Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug,
 
dd)
Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen,
 
ee)
Entlassungsersuchen,
 
ff)
Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a der Strafprozessordnung mit Belehrung,
 
gg)
Beschlüsse und Belehrungen über die Führungsaufsicht nach § 68 des Strafgesetzbuchs,
 
hh)
Unterlagen zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung
 
ii)
Schriftstücke zur strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 119a des Strafvollzugsgesetzes.
c)
zur 3. Heftnadel sonstige Schriftstücke in der Reihenfolge ihres Entstehens.

(7) Schriftstücke der 2. Heftnadel sind getrennt nach jeder Haftsache unter Verwendung eines mit der laufenden Nummer des Vollstreckungsblattes versehenen Trennblattes, in der Reihenfolge ihres Eingangs abzulegen. Eingehende Schriftstücke werden fortlaufend unter der jeweiligen Haftsache abgelegt. Jede Haftsache erhält in der Reihenfolge ihres Eingangs eine römische Ziffer. Unter einem Trennblatt „weitere Verfahren“ können Schriftstücke geführt werden, die sich nicht auf eine in der Vollstreckung befindliche Sache beziehen (beispielsweise Ermittlungsverfahren, Strafverfahren ohne Aufnahmeersuchen, Strafanzeigen). Schriftstücke der 3. Heftnadel sind mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu foliieren. Wird es erforderlich, einen weiteren Band anzulegen, ist das unter der 1. und 2. Heftnadel abgeheftete Schriftgut in den neuen Band umzuheften. Die 3. Heftnadel sollte einen Umfang von 250 Blatt nicht überschreiten.

(8) Mit Übertritt in die Sicherungsverwahrung ist eine gesonderte Untergebrachtenpersonalakte anzulegen, für die ein Aktendeckel in anderer Farbe zu verwenden ist. Auf Untergebrachtenpersonalakten sind die Regelungen zur Gefangenenpersonalakte entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

53
Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten

(1) Werden Gefangene verlegt, sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 50 Absatz 5.

(2) Die aufnehmende Anstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personal- und Vollstreckungsblatts fortzuführen. Das neue Personalblatt ist auf der 1. Heftnadel als erstes Blatt abzuheften.

(3) Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Unterlagen (Nummer 33 Satz 1) werden nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet. Neu hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung, sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und fortzuführen. Wird bei zur Auslieferung überstellten Gefangenen die Gefangenenpersonalakte angefordert, wird diese nach Entlassung an die absendende Anstalt zurückgegeben.

(4) Verlassen Gefangene endgültig die Anstalt, werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.

53a
Gesundheitsakten

(1) Für jeden Gefangenen, ausgenommen Gefangene während einer Überstellung oder in Durchgangshaft, sind vom Anstaltsarzt getrennt von anderen Unterlagen Gesundheitsakten zu führen und besonders zu sichern.

(2) Die Gesundheitsakten sind bei einer Verlegung der Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und durch den medizinischen Dienst der aufnehmenden Anstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts fortzuführen. Die Fortführung der Gesundheitsakten entfällt für die Dauer des Aufenthalts der Gefangenen in einem Anstaltskrankenhaus. In Krankenhauseinrichtungen wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt; bei der Rückverlegung ist den Gesundheitsakten ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen.

(3) Werden die Gefangenen entlassen, sind die Gesundheitsakten abzuschließen und getrennt von den laufenden Akten aufzubewahren.

(4) Angaben über eine ärztliche Behandlung der Gefangenen während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind dem Transportschein in einem verschlossenen, für den Anstaltsarzt der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen.

53b
Therapieakten

(1) Für Daten zu Gefangenen, die im Rahmen einer Therapie erhoben wurden, sind vom Therapeuten getrennt von anderen Unterlagen Therapieakten zu führen und besonders zu sichern.

(2) Die Therapieakten sind bei einer Verlegung der Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und durch den zuständigen Fachdienst der aufnehmenden Anstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts fortzuführen. Die Fortführung der Therapieakten entfällt für die Dauer des Aufenthalts der Gefangenen in einem Anstaltskrankenhaus.

(3) Werden die Gefangenen entlassen, sind die Therapieakten abzuschließen und getrennt von den laufenden Akten aufzubewahren.

Sechster Teil
Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten

54
Übersicht

(1) Personenbezogene Gefangenendaten werden in einem IT-Fachverfahren erfasst.

(2) Im IT-Fachverfahren werden insbesondere erfasst:

1.
die Personalstammdaten der Gefangenen,
2.
die Veränderungen im Bestand (Bewegungsdaten),
3.
die einvernehmlichen Streitbeilegungen und Disziplinarmaßnahmen,
4.
die erzieherischen Maßnahmen im Jugendvollzug,
5.
die besonderen Sicherungsmaßnahmen,
6.
die Ausführungen,
7.
die Außenbeschäftigung,
8.
die begleiteten Ausgänge und die unbegleiteten Ausgänge,
9.
die Freigänge,
10.
die Langzeitausgänge,
11.
die Entweichungen.

55
Personalstammdaten Gefangener

Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tag der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. Die Eintragung im Transportbuch (Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Gefangenentransport in Sachsen) bleibt unberührt.

56
Veränderungen im Bestand

(1) Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zugang, Abgang, Austritt und Entlassung.

(2) Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag des Zugangs und die Überstellung von Gefangenen, die noch an demselben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren einzutragen.

57
Frühbericht

Die Zusammensetzung des Gefangenenbestandes ist täglich für den Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Siebter Teil
Justizvollzugsstatistik

58
Aufbau und Umfang

Die Justizvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:

StV 1
Bestand, Aufnahmen und Austritte der Gefangenen nach Anstalten pro Monat (Monatsstatistik),
StV 2
Gefangene nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzuges,
StV 3
Gefangene nach Art des Vollzuges, Alter sowie nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religion/Weltanschauungsgemeinschaft und Wohnsitz,
StV 4
Gefangene nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen,
StV 5
Gefangene nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,
StV 6
Entweichungen,
StV 7
Urlaube, Langzeitausgänge, Freistellungen von oder aus der Haft,
StV 8
Ausgänge und Begleitausgänge,
StV 9
Freigänge,
StV 10
Disziplinarmaßnahmen, erzieherische Maßnahmen, Tätlichkeiten Gefangener gegen Bedienstete oder Mitgefangene,
StV 11
Besondere Sicherungsmaßnahmen,
StV 12
Todesfälle.

59
Tabelle StV 1
(Monatsstatistik)

Die Anstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. Die Aufsichtsbehörde leitet der zuständigen Landesbehörde diese landesweit zusammengefassten Daten zur Erstellung der Statistik StV 1 weiter.

60
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5
(Stichtagserhebung)

Die Daten Gefangener, die sich am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr im Justizvollzug befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind, werden in der Übersicht Gefangenendaten erfasst. Diese wird dem Statistischen Landesamt zur Erstellung der Tabellen StV 2 bis StV 5 bis zum vierten Werktag des Monats April übermittelt.

61
Tabellen StV 6 bis StV 12
(Jahresstatistik)

Die Anstalt übermittelt die Tabellen StV 6 bis StV 12 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Januar des Folgejahres der Aufsichtsbehörde.

Achter Teil
Sonstige Vorschriften

62
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

(1) Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag der früheren Gefangenen oder Untergebrachten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. Eine wiederholte Aufnahme ist zulässig. Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung als Durchgangshaft mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.

62a
Jugendstrafvollzug in freien Formen

(1) Die Verbringung von Gefangenen in eine Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freien Formen nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde von der anordnenden Anstalt mitzuteilen.

(2) Bei Minderjährigen sind die Verbringung in eine Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freien Formen und die Rückkehr von der Anstalt den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.

(3) Die Gefangenenpersonalakte wird in der anordnenden Anstalt geführt.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift in der anordnenden Anstalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freien Formen entgegenstehen.

Änderungsvorschriften