Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 2. Mai 2018

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), die durch die Richtlinie vom 18. Mai 2017 (SächsABl. S. 761) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5.1.3.6 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „einzuhalten“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,“
 
b)
Nummer 5.1.3.7 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach der abschließenden Klammer wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,“
 
c)
Der Nummer 5.2.3.1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen.“
 
d)
Nummer 5.2.3.2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Mähgutes“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
e)
Nummer 5.2.3.3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Mähgutes“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
f)
In Nummer 5.2.3.4 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ausnahmen“ die Wörter „von der zweijährigen Mahdverpflichtung“ gestrichen.
 
g)
Nummer 5.2.3.7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Juli“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
h)
Nummer 5.2.3.7 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Oktober“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
i)
Nummer 5.2.3.8 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Juli“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
j)
Nummer 5.2.3.8 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Oktober“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
k)
Nummer 5.2.3.9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Oktober“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
l)
Nummer 5.2.3.10 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Juni“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
m)
Nummer 5.2.3.10 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Oktober“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
 
 
 
„Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,“
 
n)
Nummer 9.2.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.2.1
Rotierende Vorhaben
 
 
 
Für die rotierenden Vorhaben AL.2, AL.5a, AL.5d, AL.6b, AL.7 und GL.5e sind Flächenabgänge bis zu 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche zulässig. Flächenzugänge von mehr als 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche sind nicht förderfähig. Die festgesetzte Bezugsfläche für die Berechnung der Flächenabgänge und Flächenzugänge ist die bewilligte Fläche des Vorhabens im vorausgehenden Antragsjahr; sie wird im Bewilligungsbescheid festgesetzt. Flächenabgänge von mehr als 20 Prozent führen zum Abbruch des Vorhabens.
 
 
 
Förderfähig ist weiterhin das Grünlandvorhaben GL.5e, welches ab dem Antragsjahr 2017 neu begonnen wird. Die Ackerlandvorhaben AL.2, AL.3, AL.4, AL.5a, AL.5d, AL.6b und AL.7 sind bei laufenden Verpflichtungen förderfähig; neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2017 nicht mehr begründet werden.
 
 
 
Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Begünstigte nach RL AuW/2007, Teil A, deren Verpflichtungen im Vorjahr oder im Oktober des Jahres davor endeten.
 
 
 
Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 möglich, wenn die betreffenden Flächen auf Grund der Durchführung von höherwertigen Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten gefördert wurden, die ausschließlich außerhalb der ELER-Förderung finanziert wurden. Für diese soll die Möglichkeit der Anschlussförderung in Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 eröffnet werden.“
 
o)
Der Nummer 9.2.2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
 
 
„Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 möglich, wenn die betreffenden Flächen auf Grund der Durchführung von höherwertigen Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten gefördert wurden, die ausschließlich außerhalb der ELER-Förderung finanziert wurden. Für diese soll die Möglichkeit der Anschlussförderung in Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 eröffnet werden.“
2.
Ziffer III Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
 
„1.2
Die Antragstellung erfolgt über ein webbasiertes Antragsportal über das der Antragsteller einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung stellen kann. Der elektronische Antrag wird online übermittelt. Der dabei erstellte Datenbegleitschein ist vom Antragsteller zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht möglich und nicht zulässig, der unterschriebene, eingescannte Datenbegleitschein kann als Anlage per E-Mail eingereicht werden. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.“
3.
Die Anlage, Rechtsgrundlagen, wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 34) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 9 wird die Angabe „die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 10 wird die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 41) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 11 wird die Angabe „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 50) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission vom 10. Juli 2017 (ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 4) geändert worden ist“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 13 wird die Angabe „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1786 (ABl. L 279 vom 8.10.2016, S. 31) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/772 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 43) geändert worden ist“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 14 wird die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 20 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist“ ersetzt.
 
i)
In Nummer 22 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist“ durch den Halbsatz „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist.“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt