Historische Fassung war gültig vom 01.12.2018 bis 31.05.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht
(Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung – SächsKomVerfRDVO)

Vom 12. November 2018

Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 4 der Sächsischen Gemeindeordnung und des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1
Aufgaben, Rechtsstellung und Gebiet

§ 1
Aufgaben der Großen Kreisstädte

Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise übertragen:

1.
abweichend von § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2012 (SächsGVBl. S. 751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, sowie des § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen,
2.
abweichend von § 1 Nummer 2 Halbsatz 1 des Sächsischen Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden nach § 3 des Sächsischen Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes.

§ 2
Name und Bezeichnung

(1) Der Antrag der Gemeinde auf Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Gemeindenamens nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist zu begründen. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sind beizufügen. Soll der Gemeindename erstmalig bestimmt oder soll er geändert werden, muss er den Grundsätzen der Namenkunde (Anlage) entsprechen. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde holt zum Gemeindenamen, insbesondere zu historischen, geografischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten, gutachterliche Stellungnahmen ein.

(2) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde den Gemeindenamen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, gilt das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung als erteilt.

(3) Nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Erteilung der Genehmigung teilt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Für die Änderung des Namens eines Landkreises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Nach Erteilung der Genehmigung teilt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung des Kreisnamens den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

(5) Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

§ 3
Benennung von Gemeindeteilen

(1) Gemeindeteile können einen Namen führen, wenn sie

1.
aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder
2.
erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Staatsarchiv, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Deutschen Bahn AG liegt, die Deutsche Bahn AG anzuhören. Dies gilt nicht bei der Weiterführung eines früheren Gemeindenamens.

(3) Die Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils ist von der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den nach Absatz 2 gehörten Stellen sowie den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden mitzuteilen.

§ 4
Genehmigung kommunaler Wappen und Flaggen

(1) Für den Antrag einer Gemeinde auf Wappengenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt folgendes Verfahren:

1.
Einreichen des Wappenentwurfs zur Stellungnahme beim Sächsischen Staatsarchiv; einzureichen sind die Blasonierung, eine farbige Reinzeichnung im Format DIN A4 oder eine entsprechende druckfähige Bilddatei im Dateiformat PDF mit mindestens 300 dpi und eine schriftliche Begründung für die gewählten Motive, dieser Entwurf verbleibt zur Dokumentation im Sächsischen Staatsarchiv;
2.
Beschlussfassung des Gemeinderats, der Beschlussvorlage ist die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs beizufügen;
3.
Einreichen des Antrags auf Wappengenehmigung bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; beizufügen sind drei Exemplare der farbigen Reinzeichnung DIN A4 oder die entsprechende Bilddatei, die Blasonierung, die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs und der Gemeinderatsbeschluss über die Annahme des Wappens;
4.
Einholung des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde;
5.
nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und Erteilung der Genehmigung Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Wappens an die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und das Sächsischen Staatsarchiv zur Eintragung in die vom Sächsischen Staatsarchiv geführte kommunale Wappenrolle des Freistaates Sachsen.

(2) Für die Gestaltung des Wappens sind die anerkannten Regeln der Heraldik maßgebend. Das Wappen soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde das Gemeindewappen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Einreichung eines Wappenentwurfs verzichtet werden; die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs ergeht auf der Grundlage des Eintrags in der kommunalen Wappenrolle des Freistaates Sachsen. Das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt als erteilt, wenn das Sächsische Staatsarchiv die Weiterführung in seiner Stellungnahme befürwortet. In diesem Fall hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung bei der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn bei der Umwandlung nach § 32 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Wappen des Verwaltungsverbandes von der neuen Gemeinde weitergeführt werden soll.

(4) Beantragt ein Verwaltungsverband nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder ein Landkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung eine Wappengenehmigung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für die Genehmigung kommunaler Flaggen gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 entsprechend. Für die Gestaltung der Flaggen sind die Grundsätze der Vexillologie maßgebend.

§ 5
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsangelegenheiten zwischen Gemeinden

(1) Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung die Landesdirektion Sachsen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.

Abschnitt 2
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 6
Bürgerbegehren

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde nach § 25 der Sächsischen Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) kann rechtswirksam nur von den Bürgern der Gemeinde, die nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind, unterzeichnet werden. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Tag des Eingangs des Antrags. Jeder Unterzeichner soll neben seiner eigenhändigen Unterschrift Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar angeben. Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften dürfen die Daten des Melderegisters genutzt werden.

(3) Hat der Gemeinderat bestandskräftig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden, sind die Unterschriftenbögen unverzüglich zu vernichten. Gleichzeitig sind die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.

§ 7
Tag der Abstimmung

Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid. Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.

§ 8
Bekanntmachung der Abstimmung

Der Bürgermeister hat die Abstimmung und den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag einschließlich Begründung und Kostendeckungsvorschlag spätestens am 27. Tag vor dem Abstimmungstag öffentlich bekanntzumachen.

§ 9
Abstimmungsgebiet

(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.

(2) Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die vom Bürgermeister bestimmt werden. Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohner umfassen.

§ 10
Ausübung des Abstimmungsrechts und Wählerverzeichnis

Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die §§ 3 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

§ 11
Abstimmungsorgane

Abstimmungsorgane sind der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. Die §§ 9 bis 11 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.

§ 12
Besorgung der laufenden Geschäfte

Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt der Bürgermeister.

§ 13
Abstimmungsräume

Die Abstimmungsräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde.

§ 14
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.

(2) Der Stimmzettel muss den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag enthalten. Der Entscheidungsvorschlag muss so gefasst sein, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann.

§ 15
Abstimmungshandlung

(1) Jeder Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“-Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.

(2) Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 16
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Die §§ 18, 19 und 20 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.

§ 17
Kostentragung

Die Kosten für die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.

§ 18
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Im Übrigen gelten für die Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, über die Bürgermeisterwahlen entsprechend, sofern sich aus den §§ 7 bis 17 oder aus der Natur der Abstimmung nichts Anderes ergibt.

§ 19
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene

(1) Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid auf Landkreisebene gelten die §§ 8 bis 18 entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.

(2) Die Meldebehörden ermitteln die Zahl der in der Gemeinde Unterzeichnungsberechtigten für das Bürgerbegehren und prüfen für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben auf den Unterschriftenlisten.

(3) Abstimmungsorgane für den Bürgerentscheid sind der Kreiswahlausschuss, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.

(4) Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt der Bürgermeister.

(5) Der Landkreis trägt die bei den Gemeinden anfallenden Kosten.

Abschnitt 3
Einwohnerversammlung und Einwohnerantrag

§ 20
Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde

Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung nach § 22 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung kann rechtswirksam nur von den Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 21
Einwohnerantrag

Für den Einwohnerantrag nach § 23 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 20 der Sächsischen Landkreisordnung gilt § 20 entsprechend, bei einem Einwohnerantrag an den Kreistag jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag rechtswirksam nur von den Einwohnern des Landkreises unterzeichnet werden kann, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei einem Einwohnerantrag an den Kreistag prüfen die Meldebehörden für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben und ermitteln die Zahl der Unterzeichnungsberechtigten in der Gemeinde. Die den Meldebehörden dabei entstehenden Auslagen können gegenüber dem Landkreis erhoben werden.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung des Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist,
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist,
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 19. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 195),
4.
die VwV Gemeindenamen vom 5. März 2014 (SächsABl. S. 523), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352),

außer Kraft.

Dresden, den 12. November 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Grundsätze der Namenkunde
1.
Allgemeines

Namen sollen möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Es ist insbesondere auf Aussprache, Klang und Schreibweise sowie eine praktikable Verwendung im Schriftverkehr (Begrenzungen der Buchstabenanzahl in Adressfeldern bzw. Formularen) zu achten. Gemeindenamen müssen so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Bezüglich der Schreibweise von Gemeindenamen wird auf die vom Ständigen Ausschuss für geographische Namen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie herausgegebenen Empfehlungen und Hinweise für die Schreibweise geographischer Namen für Herausgeber von Kartenwerken und anderen Veröffentlichungen, 6. Auflage, 2016 verwiesen.

2.
Gemeindenamen
2.1
Als Namen eignen sich insbesondere:
a)
Bisherige Gemeindenamen, um ein Stück Geschichte des Freistaates Sachsen aufrechtzuerhalten;
b)
Namen, die durch Wegfall von Bestandteilen von Doppelnamen oder durch Wegfall oder Hinzufügen differenzierender Zusätze (Ober-, Unter-, Groß- usw.) entstehen;
c)
Abwandlungen geläufiger Flur- und Landschaftsnamen, die auf topographische Gegebenheiten Bezug nehmen (zum Beispiel gewässer- und geländebezogene Gemeindenamen mit den Namensbestandteilen -tal, -aue, -stein); der Gemeindename muss als solcher erkennbar sein;
d)
Namensbildungen, die im Einklang zur Landschaft des Standortes stehen (zum Beispiel Höhenlage, Himmelsrichtung, Lage am Wasser); für Ortsnamen im Tief- oder Flachland zum Beispiel mit den Namensbestandteilen -au(e), -bach, -feld, -tal, -hain; in bergigen Regionen mit -berg, -stein, -wald(e), -dorf, -leite(n);
e)
Ist die Gemeinde Kirchort, so kann der Namensbestandteil Kirch- vorangestellt oder angehängt werden;
f)
Namen, die mit einem Fluss-, Flur-, Berg-, Waldnamen usw. gebildet werden;
g)
Namen, die eine Verbindung mit historischen Ereignissen, vor allem der Besiedlung, erkennen lassen (zum Beispiel Gemeindenamen mit Bezug zum Ortsgründer).
2.2
Als Gemeindenamen sind zu vermeiden:
a)
Gemeindenamen, die bereits andernorts vorhanden sind;
b)
Namen und Namenszusätze mit werbendem Inhalt;
c)
Namen, die offensichtlich Belange Dritter berühren, zum Beispiel Anlehnung des Gemeindenamens an ein topographisches oder historisches Objekt, das nicht im Gemeindegebiet oder auch auf dem Gebiet anderer Gemeinden liegt;
d)
Veränderungen an ursprünglich sorbischen Namen in eingedeutschter Form; diese Namen können nur in der hergebrachten Form weitergeführt werden; die Namensbestandteile zum Beispiel -witz, -litz, -ritz und -schitz/schütz sind wegen ihrer etymologischen Bedeutung nicht an beliebige Erstglieder anfügbar;
e)
Namensbestandteile und -wörter, die für den Freistaat Sachsen untypisch sind, zum Beispiel -be(c)k (niederdeutsch) statt -bach, -bühl (oberdeutsch) statt -hübel; regionstypische Zweitglieder bleiben auf den jeweiligen Raum beschränkt (zum Beispiel -grün nur für das Vogtland);
f)
Namensbestandteile -statt und -stadt bei Gemeinden, die kein Stadtrecht besitzen;
g)
der Gebrauch der Namensbestandteile -land, -grund und -gemeinde.
 
Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig.
3.
Zusätze zum Gemeindenamen

Zusätze zum Gemeindenamen sind Erläuterungen, die auf die geographischen und topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sind Teil des Gemeindenamens. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Gemeindename mindestens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Erläuterungen werden durch eine Präposition, die auch in abgekürzter Form verwendet werden kann, angefügt.

Zur Erläuterung eignen sich:

a)
bei Bezug zum Freistaat Sachsen „in Sachsen“ oder „in Sachs.“ (zum Beispiel Neustadt in Sachsen);
b)
Landschaftsbezeichnungen wie Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, O.L., Vogtl., Erzgeb. (zum Beispiel Krauschwitz i.d.O.L., Reichenbach im Vogtland);
c)
bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten eine Ausschreibung des Gelände-, Fluss- oder Waldnamens (zum Beispiel Sohland a. d. Spree, Bernstadt a. d. Eigen).
4.
Sorbisches Siedlungsgebiet

Im sorbischen Siedlungsgebiet ist bei der Bezeichnung der Gemeinden und Gemeindeteile die Zweisprachigkeit zu beachten. Die Grundsätze der Namenkunde finden auf die sorbischen Gemeinde- und Siedlungsnamen entsprechende Anwendung.