Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 7. November 2018

Auf Grund des § 8 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten“.
b)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer“.
c)
Die Angabe zum bisherigen § 13 wird gestrichen.
d)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung“.
e)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote“.
f)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Zulassung zur schriftlichen Prüfung“.
g)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung“.
h)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Gesamtnote“.
i)
Die Angabe zu Teil 6 wird gestrichen.
j)
Die Angaben zu den §§ 57 und 58 werden gestrichen.
k)
Die Angabe zu Teil 7 wird die Angabe zu Teil 6.
l)
Die Angaben zu den §§ 59 bis 68 werden die Angaben zu den §§ 57 bis 66.
m)
Die Angabe zu Teil 8 wird die Angabe zu Teil 7.
n)
Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden die Angaben zu den §§ 67 und 68.
2.
§ 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erworben.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsbehörde vorbereitet und“ gestrichen.
c)
In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „persönliche“ gestrichen und die Wörter „schriftlichen Prüfungsaufgaben“ werden durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessoren einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, mit Ausnahme von Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wörter „Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.“
bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei besonderem Bedarf kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus einmalig um weitere fünf Jahre verlängern.“
cc)
Die neuen Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. Der Staatsminister der Justiz kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.“
5.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beschließen“ ein Komma und die Wörter „wenn kein Mitglied dem widerspricht“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung“ durch die Wörter „die schriftliche oder die mündliche Prüfung“ ersetzt und das Komma nach dem Wort „ablegen“ sowie das Wort „so“ werden gestrichen.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt und das Wort „so“ wird gestrichen.
cc)
In Nummer 2 wird das Wort „so“ gestrichen, die Wörter „schriftlichen Aufgaben“ werden jeweils durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Wörter „Ersatzarbeiten nachzufertigen“ werden durch die Wörter „Prüfungsaufgaben zu bearbeiten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schriftliche Arbeit“ durch das Wort „Prüfungsarbeit“ ersetzt und das Wort „so“ wird gestrichen.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim schriftlichen Teil der Prüfung“ durch die Wörter „bei der schriftlichen Prüfung“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
 
Soweit ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht erbringt, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note ,ungenügend ’ (0 Punkte) bewertet.“
9.
In § 10 Absatz 1 wird das Wort „so“ gestrichen und die Wörter „oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind“ werden durch die Wörter „ganz oder teilweise zu wiederholen ist“ ersetzt.
10.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „den schriftlichen und mündlichen Teil“ durch die Wörter „die schriftliche und die mündliche Prüfung“ ersetzt.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter zu beeinflussen, soll diese Prüfungsleistung mit der Note ,ungenügend’ (0 Punkte) bewertet werden.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote ,ungenügend’ (0 Punkte) zu bewerten.“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote ,ungenügend’ (0 Punkte) zu bewerten. In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note ,ungenügend’ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihm beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit,“ durch die Wörter „zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „so“ gestrichen und die Wörter „schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung“ werden durch die Wörter „betreffende Prüfungsleistung“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 entsprechend“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Wortlaut werden die Wörter „die Prüfungsbehörde“ durch die Wörter „das Landesjustizprüfungsamt“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.“
12.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
 
„§ 13
Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und
diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer
 
(1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(4) Anträge auf Nachteilsausgleiche sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.“
13.
Der bisherige § 13 wird aufgehoben.
14.
In § 14 werden die Absätze 3 bis 5 durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Pflichtfächer im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
aus dem Bürgerlichen Recht
a)
Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über Stiftungen,
b)
Schuldrecht Allgemeiner Teil (Buch 2 Abschnitt 1 bis 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über die Draufgabe,
c)
aus dem Schuldrecht Besonderer Teil (Buch 2 Abschnitt 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
 
aa)
Titel 1 (Kauf, Tausch),
 
bb)
Titel 3 Untertitel 1 (Darlehensvertrag), Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher); die Untertitel 5 und 6 nur, soweit sie sich auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen,
 
cc)
Titel 4 (Schenkung),
 
dd)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
 
ee)
Titel 6 (Leihe),
 
ff)
Titel 8 Untertitel 1 (Dienstvertrag),
 
gg)
Titel 9 Untertitel 1 (Werkvertrag),
 
hh)
Titel 10 (Mäklervertrag),
 
ii)
Titel 12 Untertitel 1 (Auftrag) und Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag),
 
jj)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag),
 
kk)
Titel 14 (Verwahrung),
 
ll)
Titel 16 (Gesellschaft),
 
mm)
Titel 17 (Gemeinschaft),
 
nn)
Titel 20 (Bürgschaft),
 
oo)
Titel 21 (Vergleich),
 
pp)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
 
qq)
Titel 23 (Anweisung),
 
rr)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
 
ss)
Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung),
 
tt)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen),
d)
Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
e)
aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
 
aa)
Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften über das Getrenntleben,
 
bb)
aus dem Abschnitt 1 Titel 6: gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über die Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
 
cc)
Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
 
dd)
aus dem Abschnitt 2 Titel 5: Vertretung des Kindes, beschränkte Haftung der Eltern,
f)
aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
 
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
 
bb)
aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
 
cc)
Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
 
dd)
Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
 
ee)
Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§ 2061 bis 2063,
 
ff)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
 
gg)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
 
hh)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
 
ii)
aus dem Abschnitt 8: Wirkung des Erbscheins,
2.
aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht),
3.
das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen,
4.
aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen
a)
Erstes Buch Erster Abschnitt (Kaufleute),
b)
aus dem Ersten Buch Zweiter Abschnitt: Publizität des Handelsregisters,
c)
Erstes Buch Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne die §§ 29 bis 37a (Registerverfahren),
d)
Erstes Buch Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
e)
Viertes Buch Erster Abschnitt (Handelsgeschäfte, Allgemeine Vorschriften) ohne die §§ 355 bis 357 (Kontokorrent) und die §§ 363 bis 365 (kaufmännische Orderpapiere),
f)
Viertes Buch Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
5.
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen
a)
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
b)
aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Errichtung der Gesellschaft, Vertretung und Geschäftsführung,
6.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen (ohne kollektives Arbeitsrecht): Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
7.
aus dem Strafrecht
a)
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
 
aa)
Erster und Zweiter Abschnitt,
 
bb)
aus dem Dritten Abschnitt
 
aaa)
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (§§ 38 bis 44),
 
bbb)
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 bis 55),
 
ccc)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 bis 69b),
 
cc)
Vierter Abschnitt,
 
dd)
aus dem Fünften Abschnitt: Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c),
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
 
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115),
 
bb)
aus dem Siebenten Abschnitt: Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d),
 
cc)
Neunter Abschnitt,
 
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt: falsche Verdächtigung (§ 164),
 
ee)
Vierzehnter Abschnitt,
 
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt: Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222),
 
gg)
Siebzehnter Abschnitt,
 
hh)
aus dem Achtzehnten Abschnitt: Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239 bis 239b, 240, 241),
 
ii)
Neunzehnter und Zwanzigster Abschnitt,
 
jj)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
 
kk)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b),
 
ll)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (§§ 267 bis 271, 274),
 
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt: Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304),
 
nn)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt: Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 316, 316a, 323a, 323c),
 
oo)
aus dem Dreißigsten Abschnitt: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348),
8.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie weitere Regelungen zum Notstand,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Verwaltungszustellung ohne besondere Verfahrensarten (§§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrens-gesetzes), Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen,
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht
 
aa)
Polizeirecht einschließlich der Grundzüge des Versammlungsrechts,
 
bb)
aus dem Baurecht in Grundzügen
 
aaa)
Bauordnungsrecht (Sächsische Bauordnung ohne § 16a und Teil 3 Abschnitt 3 bis 6),
 
bbb)
aus dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch): Bauleitplanung (§§ 1 bis 13a), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich Baunutzungsverordnung, Planerhaltung (§§ 214 bis 216),
 
cc)
Kommunalrecht ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
d)
aus dem Europarecht in Grundzügen: Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren,
9.
aus dem Verfahrensrecht in Grundzügen
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
 
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, erstinstanzliches Verfahren, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz,
 
bb)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 der Zivilprozessordnung),
b)
aus dem Strafprozessrecht
 
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
 
bb)
von den Zwangsmaßnahmen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlag- nahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 der Strafprozessordnung),
 
cc)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozessvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz,
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeit, einstweiliger Rechtsschutz.
 

(4) Die Pflichtfächer nach Absatz 3 umfassen jeweils ihre Bezüge zum Europarecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

(5) Die Grundzüge umfassen die gesetzliche Systematik sowie die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur.

(6) Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.“
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt.“
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag wird einem Prüfungsteilnehmer, der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die von ihm erreichte Platznummer erteilt. Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.“
16.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes.“ ersetzt.
cc)
Satz 2 wird aufgehoben.
dd)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „beiden“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
17.
In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „der Juristischen Fakultät“ durch die Wörter „einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet,“ ersetzt.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten (90 Tagen) in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „im In- und Ausland“ eingefügt, nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wörter „, bei einem Notar“ eingefügt und die Wörter „im In- und Ausland“ werden gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d)
In Absatz 4 wird das Wort „Student“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.“
19.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „staatlichen“ eingefügt und die Wörter „innerhalb der Meldefrist“ werden gestrichen.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt und das Wort „rechtzeitig“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit“ durch die Wörter „nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lebenslauf“ das Komma und das Wort „nebst“ durch die Wörter „und ein“ ersetzt.
20.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Zulassungsantrag
 
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt elektronisch unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die unverzüglich nach Antragstellung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsabschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin. Die Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungsaufgaben werden im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.“
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „staatlichen Pflichtfachprüfung“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „§§ 16, 17 Satz 1, 18 und 19“ durch die Wörter „den §§ 16, 17 Satz 1, §§ 18 und 19“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19 und 20“ durch die Angabe „§§ 18 bis 20“ ersetzt.
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre oder versagt werden könnte.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „bekanntzugeben“ ersetzt.
bb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
22.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Form der Prüfung
 
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.“
23.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Arbeit“ durch das Wort „Prüfungsarbeit“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Angabe „§ 14 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 7 a“ wird durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Prüfungsaufgabe“ und die Angabe „§ 14 Abs. 3 Nr. 4 und 7 b“ wird durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Ab-satz 4 bis 6“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Angabe „§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 7 c“ wird durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „zur selben Zeit“ durch die Wörter „am selben Tag“ ersetzt.
24.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Jede schriftliche“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und das Wort „so“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „schwerer“ und das Wort „so“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Prüfer weniger als ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch den anderen Prüfer zu wiederholen.“
25.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „zum mündlichen Teil der Prüfung“ durch die Wörter „zur mündlichen Prüfung“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Dezimalstellen“ die Wörter „ohne Auf- oder Abrundung“ eingefügt.
bb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im schriftlichen Teil der Prüfung“ durch die Wörter „in der schriftlichen Prüfung“ ersetzt.
26.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „hierfür“ gestrichen und die Angabe „35“ wird durch die Angabe „36“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende“ eingefügt und die Wörter „unter Einschluss des Vorsitzenden aus mindestens drei Prüfern“ werden durch die Wörter „aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungskommission“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Rechtsstudenten“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „andere Rechtsstudenten“ durch die Wörter „Studenten der Rechtswissenschaften“ ersetzt.
27.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsendnote“ durch das Wort „Endnote“ ersetzt.
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Aufsichtsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Dezimalstellen“ die Wörter „ohne Auf- oder Abrundung“ eingefügt und das Komma und die Wörter „eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt“ werden gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „und die Endnote“ gestrichen.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.“
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfungskommission“ gestrichen.
28.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch den Vorsitzenden oder einen von diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „gestellt werden“ werden durch die Wörter „zu stellen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsteilnehmer kann nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer Einsicht nehmen.“
29.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „vollständig“ und das Wort „so“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 die Prüfungsendnote“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote“ und die Angabe „§ 12 Abs. 3“ wird durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261)“ durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I S. 33)“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist“ eingefügt.
 
bbb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation teilgenommen hat, bis zu einem Semester, sofern der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wird, hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich über-wiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat; der Leistungsnachweis wird von einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, ausgestellt,“.
 
ccc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
„7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, die die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „gilt der“ das Wort „erneute“ eingefügt.
30.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Land“ durch das Wort „Bundesland“ und das Wort „Landes“ wird jeweils durch das Wort „Bundeslandes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Land“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt.
31.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
32.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „jeweiligen“ gestrichen.
33.
In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ das Komma und die Wörter „soweit möglich,“ durch das Wort „möglichst“ ersetzt.
34.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „Das Gesuch um“ durch die Wörter „Der Antrag auf“ ersetzt.
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ausländische Bewerber, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber“ durch die Wörter „Andere ausländische Bewerber, welche“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „1975, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)“ durch die Wörter „1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „nach amtsärztlichen Gutachten“ gestrichen.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „der §§“ die Angabe „40,“ eingefügt, die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl S. 530)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt und nach der Angabe „866“ wird die Angabe „, 876“ eingefügt.
f)
In Absatz 7 wird das Wort „Sämtliche“ durch das Wort „Die“ und das Wort „aufgenommene“ wird durch das Wort „aufgenommenen“ ersetzt.
35.
§ 34a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
36.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Verwaltung oder“ durch das Wort „Verwaltung,“ ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungsgericht“ die Wörter „, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht“ eingefügt.
 
bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „Stellen“ durch das Wort „Ausbildungsstellen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Referendar“ durch das Wort „Rechtsreferendar“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hochschule“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
e)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden.“
37.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Wahlstationen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.“
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dies ist nur möglich, wenn“ durch die Wörter „Dies setzt voraus, dass“, das Wort „wenn“ wird durch das Wort „dass“ und die Wörter „§ 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4“ werden durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ausbildenden Stelle“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „so“ gestrichen.
38.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „auch“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Arbeiten“ durch die Wörter „Aufsichts- und Übungsarbeiten“ ersetzt.
39.
§ 37a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechtsreferendare können mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt.
40.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
41.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lehrgänge“ durch das Wort „Einführungslehrgänge“ ersetzt, das Wort „schriftlichen“ wird gestrichen und das Wort „gewährt“ wird durch das Wort „bewilligt“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.

(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.“
42.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ das Komma und die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung,“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
b)
In Absatz 4 wird das Wort „Hochschule“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
43.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Rechtsreferendar“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. Darüber hinaus sind Pflichtfächer
1.
aus dem Zivilprozessrecht
 
a)
Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
 
b)
die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren),
2.
aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht
 
a)
der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches,
 
b)
das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
3.
aus dem Öffentlichen Recht
 
a)
die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches einschließlich des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung,
 
b)
der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Baunutzungsverordnung in Grundzügen,
 
c)
Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts,
 
d)
Grundzüge des Straßenrechts,
 
e)
das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes),
 
f)
Verwaltungsprozessrecht,
4.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht
 
a)
rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern,
 
b)
die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,
 
c)
Grundzüge des Gebührenrechts.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Rechtsreferendar“ ersetzt und die Wörter „zu prüfenden“ werden gestrichen.
bb)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
 
„1.
Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.
cc)
Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.
dd)
Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3 und das Wort „Arbeitssuchende“ wird durch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt.
ee)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.“
44.
In § 44 werden die Wörter „Prüfungsorten, die mündliche Prüfung“ durch die Wörter „Prüfungsorten und die mündliche Prüfung wird“ ersetzt und nach dem Wort „Dresden“ wird das Komma gestrichen.
45.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Zulassung zur schriftlichen Prüfung“.
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „erwartet werden kann“ durch die Wörter „zu erwarten ist“ ersetzt.
46.
§ 46 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 46
Form der Prüfung
 
Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.“
47.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Arbeit“ durch das Wort „Prüfungsarbeit“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Wörter „§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1“ werden durch die Wörter „§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Wörter „§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2“ werden durch die Wörter „§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ und die Wörter „§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3“ werden durch die Wörter „§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.“
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
48.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 48
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der
schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
 
Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird.“
49.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern besteht.“
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vor Beginn der mündlichen Prüfung“ gestrichen.
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Rechtsstudenten“ durch die Wörter „Studenten der Rechtswissenschaften“ ersetzt.
50.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Aktenvortrag und für die vier in § 49 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.“
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Dezimalstellen“ die Wörter „ohne Auf- oder Abrundung“ eingefügt und das Komma und die Wörter „eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt“ werden gestrichen.
51.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Gesamtnote“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Prüfungsgesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Durchschnittspunktzahl“ durch das Wort „Gesamtdurchschnittspunktzahl“ ersetzt, nach dem Wort „Dezimalstellen“ werden die Wörter „ohne Auf- oder Abrundung“ eingefügt und das Komma und die Wörter „eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt“ werden gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Gesamtnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.“
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.“
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsgesamtnote“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
52.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote“ durch die Wörter „Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird aufgehoben.
53.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Endpunktzahlen und Prüfungsgesamtnoten“ durch die Wörter „Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Endpunktzahl und Prüfungsgesamtnote“ durch die Wörter „Gesamtpunktzahl und Gesamtnote“ und die Wörter „die gleiche Platznummer erteilt“ werden durch die Wörter „dieselbe Platznummer festgesetzt“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt, die Wörter „mehreren gleichen“ werden gestrichen und das Wort „werden“ wird durch das Wort „würden“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die gleiche“ durch das Wort „dieselbe“ ersetzt, das Wort „an“ wird durch das Wort „für“ ersetzt, das Wort „erteilt“ wird durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt und das Wort „so“ wird gestrichen.
54.
§ 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.“
55.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.“
56.
Teil 6 wird aufgehoben.
57.
Teil 7 wird Teil 6.
58.
Die §§ 59 bis 62 werden die §§ 57 bis 60.
59.
§ 63 wird § 61 und in Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsgesamtnote“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
60.
§ 64 wird § 62.
61.
§ 65 wird § 63 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch ist oder“.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
62.
§ 66 wird § 64 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder“.
d)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 687),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,“ eingefügt.
63.
§ 67 wird § 65.
64.
§ 68 wird § 66 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
65.
Teil 8 wird Teil 7.
66.
§ 69 wird § 67 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1.
c)
Die Absätze 3 bis 12 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) § 24 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/1 Anwendung.

(3) § 14 Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/2 Anwendung.

(4) § 48 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 54 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 Anwendung.

(5) § 43 Absatz 2 bis 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 47 Absatz 3 sowie § 49 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2021/1 Anwendung.“
67.
§ 70 wird § 68.
68.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Prüfungsbehörde“ durch die Wörter „das Landesjustizprüfungsamt“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a bis d wird jeweils das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe d wird jeweils das Wort „schriftlichen“ und das Wort „schriftliche“ gestrichen.
bb)
In den Buchstaben a, c und e wird jeweils das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 35 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 20 tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften