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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Vollzitat: Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung
der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen
(Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO)

Vom 13. September 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Auf Grund des § 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Gliederung der Ausbildung,
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1
Ausbildungsabschnitte und Prüfungen

1Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst. 2Die Erste Juristische Prüfung wird im Anschluss an das Universitätsstudium abgelegt. 3Sie besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 4Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. 5Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erworben.

§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen. 3Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden.

(2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer wahrnehmen.

§ 3
Weisungsunabhängigkeit

Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 4
Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessorinnen oder -professoren der Juristenfakultät der Universität Leipzig, mit Ausnahme von Professorinnen oder Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.

(2) 1Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2Mindestens eines der Mitglieder muss Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

(3) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(4) 1Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 2Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. 4Bei besonderem Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern.

(5) 1Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. 2Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

(6) 1Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgen durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Die weiteren Prüferinnen und Prüfer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.

(7) 1Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. 2Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5
Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

§ 6
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit Anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

2In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 7
Prüfungsverhinderung

(1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus solchen Gründen gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Prüfungsaufgaben zu bearbeiten,
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat eine Prüfungsverhinderung unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 3Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

(5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.

§ 8
Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 11
Hilfsmittel

1Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

§ 13
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 [BGBl. I S. 3932] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der regulären Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann die Arbeitszeit auf Antrag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. 5Ein Nachteilsausgleich ist nur angemessen, wenn er den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Teil 2
Erste Juristische Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
für die staatliche Pflichtfachprüfung
und die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 14
Prüfungsgebiete

(1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein.

(2) 1Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen von der Bewerberin oder dem Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich. 2Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regelt die Universität in eigener Verantwortung.

(3) Pflichtfächer im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
aus dem Bürgerlichen Recht
a)
Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über Stiftungen,
b)
Schuldrecht Allgemeiner Teil (Buch 2 Abschnitt 1 bis 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über die Draufgabe,
c)
aus dem Schuldrecht Besonderer Teil (Buch 2 Abschnitt 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
aa)
Titel 1 (Kauf, Tausch),
bb)
Titel 3 Untertitel 1 (Darlehensvertrag), Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher); die Untertitel 5 und 6 nur, soweit sie sich auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen,
cc)
Titel 4 (Schenkung),
dd)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
ee)
Titel 6 (Leihe),
ff)
Titel 8 Untertitel 1 (Dienstvertrag),
gg)
Titel 9 Untertitel 1 (Werkvertrag),
hh)
Titel 10 (Mäklervertrag),
ii)
Titel 12 Untertitel 1 (Auftrag) und Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag),
jj)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag),
kk)
Titel 14 (Verwahrung),
ll)
Titel 16 (Gesellschaft),
mm)
Titel 17 (Gemeinschaft),
nn)
Titel 20 (Bürgschaft),
oo)
Titel 21 (Vergleich),
pp)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
qq)
Titel 23 (Anweisung),
rr)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
ss)
Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung),
tt)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen),
d)
Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
e)
aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften über das Getrenntleben,
bb)
aus dem Abschnitt 1 Titel 6: gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über die Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
dd)
aus dem Abschnitt 2 Titel 5: Vertretung des Kindes, beschränkte Haftung der Eltern,
f)
aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
bb)
aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
dd)
Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
ee)
Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§ 2061 bis 2063,
ff)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
gg)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
hh)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
ii)
aus dem Abschnitt 8: Wirkung des Erbscheins,
2.
aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht),
3.
das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen,
4.
aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen
a)
Erstes Buch Erster Abschnitt (Kaufleute),
b)
aus dem Ersten Buch Zweiter Abschnitt: Publizität des Handelsregisters,
c)
Erstes Buch Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne die §§ 29 bis 37a (Registerverfahren),
d)
Erstes Buch Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
e)
Viertes Buch Erster Abschnitt (Handelsgeschäfte, Allgemeine Vorschriften) ohne die §§ 355 bis 357 (Kontokorrent) und die §§ 363 bis 365 (kaufmännische Orderpapiere),
f)
Viertes Buch Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
5.
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen
a)
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
b)
aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Errichtung der Gesellschaft, Vertretung und Geschäftsführung,
6.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen (ohne kollektives Arbeitsrecht): Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
7.
aus dem Strafrecht
a)
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
aa)
Erster und Zweiter Abschnitt,
bb)
aus dem Dritten Abschnitt
aaa)
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (§§ 38 bis 44),
bbb)
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 bis 55),
ccc)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 bis 69b),
cc)
Vierter Abschnitt,
dd)
aus dem Fünften Abschnitt: Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c),
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115),
bb)
aus dem Siebenten Abschnitt: Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d),
cc)
Neunter Abschnitt,
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt: falsche Verdächtigung (§ 164),
ee)
Vierzehnter Abschnitt,
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt: Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222),
gg)
Siebzehnter Abschnitt,
hh)
aus dem Achtzehnten Abschnitt: Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239 bis 239b, 240, 241),
ii)
Neunzehnter und Zwanzigster Abschnitt,
jj)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
kk)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b),
ll)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (§§ 267 bis 271, 274),
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt: Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304),
nn)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt: Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 316, 316a, 323a, 323c),
oo)
aus dem Dreißigsten Abschnitt: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348),
8.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie weitere Regelungen zum Notstand,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Verwaltungszustellung ohne besondere Verfahrensarten (Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes), Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen,
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht
aa)
Polizeirecht einschließlich der Grundzüge des Versammlungsrechts,
bb)
aus dem Baurecht in Grundzügen
aaa)
Bauordnungsrecht (Sächsische Bauordnung ohne § 16a und Teil 3 Abschnitt 3 bis 6),
bbb)
aus dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch): Bauleitplanung (§§ 1 bis 13b), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich Baunutzungsverordnung, Planerhaltung (§§ 214 bis 216),
cc)
Kommunalrecht ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
d)
aus dem Europarecht in Grundzügen: Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren,
9.
aus dem Verfahrensrecht in Grundzügen
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, erstinstanzliches Verfahren, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz,
bb)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 der Zivilprozessordnung),
b)
aus dem Strafprozessrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
bb)
von den Zwangsmaßnahmen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 der Strafprozessordnung),
cc)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozessvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz,
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, einstweiliger Rechtsschutz.

(4) Die Pflichtfächer nach Absatz 3 umfassen jeweils ihre Bezüge zum Europarecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

(5) Die Grundzüge umfassen die gesetzliche Systematik sowie die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur.

(6) 1Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. 2Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 15
Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. 2Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) 1Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 3Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.

(3) 1Auf Antrag wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die erreichte Platznummer erteilt. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

§ 16
Dauer des Studiums

1Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes. 2Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Juristenfakultät der Universität Leipzig abzuleisten.

§ 17
Ordnungsgemäßes Studium

1Die Bewerberin oder der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. 2Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 18
Leistungsnachweise

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristenfakultät der Universität Leipzig hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer oder seiner Wahl nachweisen. 2Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.

(5) Die Universität regelt die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.

§ 19
Praktische Studienzeit

(1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt 90 Tagen in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen. 2Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden.

(2) 1Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, bei einer Notarin oder einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. 2Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen.

(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden.

(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber diese besuchen.

(5) Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

1.
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder
2.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst
erfolgreich abgeschlossen hat. 2Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden. 3Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

Abschnitt 2
Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 20
Zulassungsantrag

1Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt elektronisch unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die unverzüglich nach Antragstellung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. 3Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsabschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin. 4Die Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungsaufgaben werden im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.

§ 21
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:

1.
die Bewerberin oder der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1 sowie den §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet hat; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden,
2.
abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird,
3.
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

§ 22
Form der Prüfung

1Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung auch in elektronischer Form abgelegt werden kann. 3In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem durch das Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen. 4Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Zu bearbeiten sind:

1.
drei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3.
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an dem Prüfungsort oder an den Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten am selben Tag zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Rahmen ihres oder seines Hausrechts Maßnahmen zum Schutz der bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Personen anordnen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist.

§ 24
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) 1Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich auf bis zu drei Punkte anzunähern oder anderweitig auf eine Note zu einigen. 3Gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest. 4Sie oder er kann diese Aufgabe auf eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer übertragen.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. 2Hat die Prüferin oder der Prüfer weniger als ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer zu wiederholen.

§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) 1Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. 2Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen. 3Mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

(4) 1Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung, sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Prüferinnen und Prüfer und die zur Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Die oder der Vorsitzende kann auch Studierende der Rechtswissenschaften und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. 4Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die seinen oder ihren Anordnungen keine Folge leisten, des Prüfungsraumes verweisen. 5Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.

(5) 1§ 23 Absatz 5 gilt entsprechend. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann insbesondere abweichend von Absatz 4 Satz 2 und 3 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung allgemein ausschließen.

§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung
und Feststellung der Endnote

(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.

(3) 1Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs Prüfungsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert. 2Das Ergebnis wird durch neun geteilt. 3Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 4Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl fest. 5Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

(4) Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

§ 28
Begründung; Einsichtnahme

(1) 1Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch die oder den Vorsitzenden, eine von dieser oder diesem bestimmte Prüferin oder einen von dieser oder diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. 2Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen Einsicht nehmen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 29
Freiversuch

(1) 1Legt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. 4Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:

1.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,
3.
Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt,
4.
Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,
5.
Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war; für den erforderlichen Nachweis der Krankheit gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend; der für andere zwingende Gründe erforderliche Nachweis wird im Einzelfall durch das Landesjustizprüfungsamt bestimmt,
6.
Zeiten der Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation bis zu einem Semester, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wurde, hierfür von der Juristenfakultät der Universität Leipzig einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat,
7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.

5Zeiten nach Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. 6Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 4 Nummer 2, 4 bis 6 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.

(2) 1Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt und meldet sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. 2Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der den Freiversuch gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt. 3In diesem Fall kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass sie oder er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 verzichtet.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann frühestens nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden.

(4) 1Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. 2Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.

(5) 1Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Bundesland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Bundeslandes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Bundeslandes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. 2Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

§ 31
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. 2Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. 3Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. 4Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.

(2) § 30 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gilt. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Teil 3
Vorbereitungsdienst

§ 32
Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, leitet den Vorbereitungsdienst und trifft die erforderlichen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. 2Sie oder er kann mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes den Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.

(2) 1Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation, der Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2) und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 37 Absatz 1 Nummer 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 2Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 3Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung ganz oder teilweise auf die Leiterin oder den Leiter einer anderen Staatsbehörde übertragen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. 2Diese oder dieser betreut die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. 3Für die Stationen nach Absatz 2 werden die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.1

§ 33
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen. 2Am Ende der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.

(2) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig tätig sein. 2Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm zu übertragenden Arbeiten.

§ 34
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Teil 5 und nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(3) 1Andere ausländische Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 3Aufgaben der Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder Amtsanwältinnen und Amtsanwälte können diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. 4Ihre Verwendung als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. 5§ 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. 2Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. 3Sie ist unwiderruflich. 4Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab. 5§ 8 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) 1Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt. 2Trennungsgeld nach § 15 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.

(6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“.

§ 35
Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(1) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. 2Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.

(2) 1Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. 2§ 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

(3) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten. 2Eine jährliche Sonderzahlung wird nicht gewährt.

(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.

§ 36
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:

1.
bei der Justiz
a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation),
2.
vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (Verwaltungsstation),
3.
neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation),
4.
drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der nach § 37 zugelassenen Ausbildungsstellen (Wahlstation).

2Die Station nach Satz 1 Nummer 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(2) Hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar sämtliche Stationen absolviert, wird sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ändern.

(4) Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten.

(5) 1Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. 2Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beginnt.

(6) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. 3Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden.

§ 36a
Teilzeitausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung):

1.
im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren,
2.
im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandten oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten oder
3.
wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.

(2) 1Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich. 3Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. 4Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte, im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden.

(3) 1Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden. 2Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend verringert wird. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind.

(4) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet wird, zweieinhalb Jahre. 2Zum Ausgleich der Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung (Praxisstation). 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden soll. 4Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßigen Dienstes betroffen sind. 5§ 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.2

§ 37
Wahlstation

(1) Wahlstationen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:

1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Rechtsanwaltschaft,
4.
Notariat,
5.
freie Wirtschaft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) 1Auf Antrag kann die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung abgeleistet werden. 2Dies setzt voraus, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 36 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat.

(4) 1Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. 2Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will. 3Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.

§ 38
Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften
und sonstige Lehrgänge

(1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. 2Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.

(3) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. 2Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) 1Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet nach Absolvieren sämtlicher Stationen, auch wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. 3In diesem Fall ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.

(5) 1Während der Ausbildung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Teilnahme an weiteren Lehrgängen anordnen.

(6) 1Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. 2Außerdem soll ihnen während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.

(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften ist so zu bemessen, dass genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.

§ 39
Gastreferendarin oder Gastreferendar

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Regel bis zum Ende der Strafstation mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten.

(2) 1Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 40
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. 2Soweit die Präsidentin oder der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sind die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle, die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- sowie Ausbildungsleiterinnen und -leiter, denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 41
Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten
auf den Vorbereitungsdienst

(1) 1Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden. 2Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. 3Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. 4Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.

(4) 1In Ausnahmefällen kann Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. 2Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. 3Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.

(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.

§ 42
Ausbildungszeugnisse

(1) 1Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet werden. 2Bei mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern erteilt das Zeugnis für die gesamte Station die oder der letzte, wobei die früheren Ausbilderinnen oder Ausbilder hierzu Beiträge fertigen. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.

(2) 1Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils ein Zeugnis zu erteilen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Das Zeugnis ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen. 2Es ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen.

(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 37 Absatz 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.

Teil 4
Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 43
Grundsatz

(1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.

(2) 1Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. 2§ 20 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 44
Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen.

(2) 1Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. 2Darüber hinaus sind Pflichtfächer

1.
aus dem Zivilprozessrecht
a)
Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
b)
die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren),
2.
aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht
a)
der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches,
b)
das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
3.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches einschließlich des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung,
b)
der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Baunutzungsverordnung in Grundzügen,
c)
Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts,
d)
Grundzüge des Straßenrechts,
e)
das Planfeststellungsverfahren (Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes),
f)
Verwaltungsprozessrecht,
4.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht
a)
rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern,
b)
die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,
c)
Grundzüge des Gebührenrechts.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann unter folgenden Wahlfächern auswählen:

1.
Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
3.
Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialgerichtliches Verfahren,
4.
Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht),
5.
Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht,
6.
Insolvenzrecht,
7.
Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
8.
Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts,
9.
Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts.

(4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 45
Prüfungsorte

Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten und die mündliche Prüfung wird in der Regel in Dresden abgehalten.

§ 46
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. 2Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.

(2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.

(3) § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Mit der Erklärung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags sie oder er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. 2Unterlässt sie oder er eine solche Wahl, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach unter Berücksichtigung der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrags.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.

§ 47
Form der Prüfung

1Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2§ 22 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 48
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) 1Zu bearbeiten sind:

1.
vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

2Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.

(4) § 23 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 49
Bewertung der Prüfungsarbeiten;
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. 2Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend. 3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird.

§ 50
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag einschließlich einer Vorbereitungszeit hierfür und einem Prüfungsgespräch.

(2) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. 2Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem oder einer der nach Satz 1 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden, ist dafür eine vierte oder ein vierter zu bestimmen. 3Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. 2Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. 3Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) 1Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. 2Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. 3Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 44. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 5 entsprechend. 2Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Absatz 4 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studierenden der Rechtswissenschaften Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugelassen werden können.

§ 51
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) 1Für den Aktenvortrag und für die vier in § 50 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. 2Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. 3Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen.

§ 52
Gesamtnote

(1) 1Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl fest. 2Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt. 3Die sich daraus ergebende Gesamtdurchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen. 4Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Gesamtpunktzahl fest. 5Die Gesamtnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

(2) 1Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

(4) § 28 gilt entsprechend.

§ 53
Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. 2Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ zu führen.

§ 54
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird dieselbe Platznummer für mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer festgesetzt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 55
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen.

(2) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.

(3) § 30 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 56
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 450 Euro einmal wiederholen. 2Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung ganz oder teilweise während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, abgelegt oder welche ihre Ausbildung bis zur schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens zehn Monate lang während einer solchen Lage absolviert haben, fällt keine Gebühr an.

(2) 1§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2.

§ 57
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.

(2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann den Ergänzungsvorbereitungsdienst in besonderen Fällen auf Antrag verkürzen oder ganz erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.

Teil 5
Aufnahmeverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 58
Zulassungen

1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt im Umfang der vorhandenen Ausbildungsplätze. 2Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach den im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mitteln sowie nach der Ausbildungskapazität. 3Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnitts 2 statt.

§ 59
Ausbildungskapazität

(1) 1Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter. 2Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) 1Zur Bestimmung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richterinnen und Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 2Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der

1.
Direktorinnen und Direktoren von Amtsgerichten,
2.
Vorsitzenden von Zivilkammern,
3.
Richterinnen und Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,
4.
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,
5.
Richterinnen und Richter mit Schwerbehinderung.

(3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:

1.
Richterinnen und Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,
2.
Richterinnen und Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.

(4) 1Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die sich nach § 58 Satz 2 ergebende Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.

§ 60
Aufnahmeverfahren

(1) Am Aufnahmeverfahren kann nur teilnehmen, wer

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und
2.
die Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2) Im Aufnahmeverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die den ihnen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung zum Vorbereitungsdienst annehmen, bleiben unberücksichtigt. 2Begehren sie weiterhin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.

(5) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht antreten oder weniger als zwei Wochen vor dem Einstellungstermin die Bewerbung zurücknehmen, werden auf eine weitere Bewerbung hin frühestens zum übernächsten Einstellungstermin zugelassen. 2In Härtefällen kann die Bewerbung bereits zum nächsten Einstellungstermin angenommen werden.

Abschnitt 2
Auswahlverfahren

§ 61
Grundsatz

(1) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, richtet sich die Aufnahme zum Vorbereitungsdienst nach der gewichteten Bewerbungsliste gemäß den §§ 62 und 63. 2Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 vollständig vorlagen, werden nach der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der sich aus der gewichteten Bewerbungsliste ergebenden Reihenfolge zugelassen, sofern nicht ein Härtefall im Sinne des § 64 vorliegt. 3Eine Nachfrist kann hierbei abweichend von § 60 Absatz 1 Nummer 2 nicht gesetzt werden.

(2) Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 freiwerdende Ausbildungsplätze werden in der sich aus der gewichteten Bewerberliste ergebenden weiteren Reihenfolge besetzt.

(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils bis zum 31. Dezember und bis zum 30. Juni eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie an der Bewerbung festhalten. 2Halten sie an ihrer Bewerbung nicht fest oder kommen sie ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nach, werden sie aus dem Verfahren ausgeschlossen. 3Begehren sie hiernach weiterhin oder erneut die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben. 4Auf die Mitteilungsobliegenheit und die daran anknüpfenden Folgen werden sie mit der Mitteilung über die Ablehnung der Zulassung schriftlich hingewiesen.

§ 62
Gewichtete Bewerbungsliste

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen. 2Grundlage ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, sofern sie die Gesamtnote „befriedigend“ oder besser erreicht haben. 3Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt. 4Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben. 5Maßgeblich für das Vorliegen der besonderen Umstände ist das Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt:

1.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
2.
eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Ableistung eines mindestens einjährigen freiwilligen Dienstes vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten,
6.
eine Schwerbehinderung oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wobei der hierfür erforderliche Nachweis zu führen ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
je sechs Monate Wartezeit seit Ende der Bewerbungsfrist, in der die Bewerbung erfolgt ist, zum Einstellungstermin nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.

(3) 1Eine durch eine Notenverbesserung oder aus anderen Gründen erhöhte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung und Umstände nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6, die nicht bereits Bestandteil der ursprünglichen Bewerbung waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist mit beglaubigter Abschrift nachgewiesen worden sind. 2Wartezeiten nach Absatz 2 Nummer 7 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind.

§ 63
Ranggleichheit

(1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

(2) 1Verbleiben hiernach gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das frühere Geburtsdatum. 2Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.

§ 64
Härtefälle

1Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 62 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 2Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. 3Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 62 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 65
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist gestattet, soweit dies nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden.

(2) 1Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind getrennt von den übrigen Daten aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sichern. 2Die näheren Einzelheiten und weitere technisch-organisatorische Vorkehrung zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt.

§ 66
Übergangsbestimmungen

(1) 1Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Semesterzahl bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt. 2Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2, 2021/1, 2021/2 oder 2022/1 zugelassen wurden.

(2) 1§ 34 Absatz 4 und 5 sowie § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 finden ausschließlich auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden oder zu einem späteren Einstellungstermin eingestellt werden. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die früher in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, finden § 34 Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105) in der am 28. August 2020 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Anwendung.

(3) 1Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbildung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu berechtigende Grund entstanden ist. 2Ein Wechsel ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.

(4) 1Teil 5 findet erstmals auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem früheren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, findet Teil 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der am 8. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.3

§ 67
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 13. September 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage
(zu § 4 Absatz 7)4

Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen
1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro,
b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro,
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro,
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro,
f)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro,
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro,
c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro,
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro,
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro,
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
a)
entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
5.
Sonstige Bestimmungen
a)
Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124
    Fsn-Nr.: 305-1.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023