Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG

Vom 5. Dezember 2018

I.

Die VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG vom 8. August 2013 (SächsABl. S. 894), die durch die Richtlinie vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 463) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Bewilligung von Zuwendungen für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes
(VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz)“
2.
Ziffer I Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Freistaat Sachsen gewährt kulturellen Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Strukturmaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Ziffer II wird wie folgt gefasst:
 
„II.
 
Gefördert werden Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen, zum Beispiel Abfindungszahlungen, in den Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes. Strukturmaßnahmen sind Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Strukturmaßnahmen können Investitionen beinhalten, sofern diese dem Maßnahmeziel nach Satz 2 dienen.“
4.
Ziffer III Nummer 1 Satz 3 wird aufgehoben.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
 
„Voraussetzung für eine Förderung ist ein aussagefähiges Strukturkonzept. Es muss den Ist-Zustand, den Änderungsbedarf, die Umsetzungsmaßnahmen sowie den angestrebten Soll-Zustand beschreiben und die für die Umsetzung erforderlichen Ausgaben und deren Finanzierung angeben.“
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
e)
In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort „rechtsidentisch“ durch das Wort „identisch“ ersetzt.
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 44 SäHO“ durch die Angabe „§ 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird aufgehoben.
c)
Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und wie folgt gefasst:
„3.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Strukturmaßnahmen sind
 
a.
Personalausgaben, die zur Durchführung der Strukturmaßnahme notwendig sind, insbesondere Abfindungszahlungen, sofern sie angemessen und tarif- oder einzelvertraglich geschuldet sind;
 
b.
Ausgaben für Rechtsberatung;
 
c.
Ausgaben für sonstige Beratungsleistungen einschließlich Gutachten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strukturmaßnahme;
 
d.
sonstige Sachausgaben zur Umsetzung der Strukturmaßnahme, zum Beispiel Gerichts- und Notarkosten;
 
e.
Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich Beschaffungsnebenkosten;
 
f.
Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276;
 
g.
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.“
d)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
7.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober “ durch die Angabe „15. August “ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Ziffer IV Nr. 3“ durch die Angabe „Ziffer IV Nummer 3“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ und die Angabe „1. Dezember “ durch die Angabe „15. Oktober “ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 44 SäHO“ durch die Angabe „§ 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Änderungsvorschriften