Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020

Vom 26. März 2019

I.

Ziffer VI Nummer 3 der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt gefasst:

„Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.3 Buchstabe b, in deren Rahmen Klein- und Kleinstunternehmen gefördert werden, beträgt die Zweckbindungsfrist maximal fünf Jahre. Im Übrigen beträgt die Zweckbindungsfrist für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen mindestens zehn Jahre. Nummer 8.2.4 VVK findet Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. März 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften