Gesetz
zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen

Vom 23. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen E-Government-Gesetzes1

Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Elektronische Kommunikation
§ 2a
Elektronische Verwaltungsverfahren
§ 3
Elektronische Zahlungsverfahren
§ 3a
Elektronischer Rechnungsempfang
§ 4
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 5
Datenschutz
§ 6
Barrierefreiheit
§ 7
Georeferenzierung
 
Abschnitt 2
Regelungen für die staatlichen Behörden
§ 8
Bereitstellung von Daten
§ 9
Interoperabilität und Informationssicherheit
§ 10
Basiskomponenten
§ 11
Datenübermittlung
§ 11a
Serviceportal Amt24
§ 12
Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
§ 12a
Optimierung von Verwaltungsabläufen
§ 12b
Einheitliche Standards
 
Abschnitt 3
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
§ 13
Interoperabilität und Informationssicherheit
§ 13a
Bereitstellung von Daten
§ 14
Basiskomponenten, Einheitliche Standards
§ 15
Datenübermittlung
§ 15a
Serviceportal Amt24
§ 16
Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
 
Abschnitt 4
Organisation
§ 17
Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen
§ 18
IT-Kooperationsrat
 
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 20
Experimentierklausel
§ 21
Evaluierung
§ 22
Einschränkung eines Grundrechtes“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unterliegenden“ durch das Wort „unterstehenden“ ersetzt und vor dem Wort „Stiftungen“ wird das Wort „rechtsfähigen“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunks“ die Wörter „sowie der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und der Sachsen-Finanzgruppe“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „unterliegenden“ durch das Wort „unterstehenden“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 3a gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in
1.
§ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
§ 87a Absatz 3, 4 und 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.“
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Möglichkeiten“ durch die Wörter „Änderungen der Möglichkeiten“ ersetzt.
b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung kommunizieren untereinander elektronisch, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der §§ 7 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung der Identität der Behörden, zu regeln.“
4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Elektronische Verwaltungsverfahren
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift in anderer als elektronischer Form verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt.
(2) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung können erforderliche Nachweise, die von einer öffentlichen Stelle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, mit der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit elektronisch unterstützt ausgeführt wird.
(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren
1.
erforderliche Zahlungsverfahren vollständig medienbruchfrei integrieren und
2.
die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Weg abgerufen werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der Verwaltung zu entrichten sind.
(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(5) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung bieten in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, elektronische Identitätsnachweise mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an. In Verwaltungsverfahren bei den Trägern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der elektronische Heilberufsausweis treten.“
5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Elektronischer Rechnungsempfang
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ab dem 18. April 2020 sicher, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Satz 1 gilt für die staatlichen Behörden unabhängig von der Überschreitung der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
1.
der Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung,
2.
den Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen für den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form für Rechnungen an alle Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen,
3.
der Befugnis von Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
4.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ und die Wörter „des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde“ gestrichen und die Angabe „Abs.“ wird durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist.“
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „sowohl ortsüblich als auch“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
7.
§ 6 wird aufgehoben.
8.
§ 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Barrierefreiheit
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.“
9.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
 
„§ 7
Georeferenzierung
(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug, insbesondere zu Flurstücken, Adressen oder durch Rechtsvorschrift definierten Gebieten enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufzunehmen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.“
10.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Bereitstellung von Daten
(1) Die staatlichen Behörden stellen Daten, die sie nach dem 21. Juni 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Ein Anspruch auf Bereitstellung der Daten wird hierdurch nicht begründet. Daten im Sinne des Satzes 1 sind vollständige, elek­tronisch vorliegende, identifizierbare Sammlungen von Aufzeichnungen, die
1.
inhaltlich strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform,
2.
unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext ausschließlich Fakten oder infolge einer Bearbeitung nach der Erhebung Deutungen enthalten, von denen zu erwarten ist, dass ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse nach § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht,
3.
nicht das Ergebnis einer Bearbeitung vor der Erhebung sind und
4.
außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.
Für Daten, die vor dem 22. Juni 2019 erhoben wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, soweit diese Daten nach dem 21. Juni 2019 zur Aufgabenerfüllung verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
1.
an den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
2.
die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder
3.
die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.
(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. Die staatlichen Behörden stellen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 spätestens zwölf Monate nach dem 21. Juni 2019 erstmals bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre. Im Fall des Satzes 4 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 entgeltfrei und zur möglichst uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
(5) Die staatlichen Behörden sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:
1.
der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12a,
2.
dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie
3.
der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten.
(6) Die staatlichen Behörden sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(7) Stellen staatliche Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Daten sind mit Informationen zu versehen, die insbesondere Inhalte, Eigenschaften, Quellen und Nutzungsbestimmungen der Daten beschreiben und es ermöglichen, die Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen (Metadaten). Der Freistaat Sachsen ermöglicht die kostenfreie, anonyme und zentrale Recherche in den Metadaten über öffentlich zugängliche Netze über die Internetadresse opendata.sachsen.de. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Daten, die vor dem 1. September 2014 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
(8) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Metadaten sowie für die Nutzung der Daten nach Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung und die Nutzungsbedingungen regeln.“
11.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsprozesse unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag“ durch die Wörter „Verwaltungsabläufe vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel“ ersetzt.
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium des Innern. Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsprozesse“ durch das Wort „Verwaltungsabläufe“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die Staatskanzlei“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „öffentlich zugängliche Netze“ die Wörter „angebotenen Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, und auf die“ eingefügt und das Wort „schon“ wird gestrichen.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn die an den Zuständigkeitsfinder zu liefernden Daten mit Einwilligung der Staatskanzlei aus Datenbanken über Schnittstellen der als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag“ durch die Wörter „vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag“ gestrichen.
cc)
In Satz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Rechtsverordnungen“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ und das Wort „können“ wird durch das Wort „kann“ ersetzt.
13.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Serviceportal Amt24
(1) Das Serviceportal Amt24 ist das Verwaltungsportal des Freistaates Sachsen. Es wird von der Staatskanzlei bereitgestellt. Die staatlichen Behörden nutzen das Serviceportal Amt24, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(2) Das Serviceportal Amt24 stellt gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen der einzelnen Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.
(3) Der Nutzer eines Nutzerkontos nach Absatz 2 Satz 1 eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, indem er über sein Nutzerkonto entweder für das jeweilige elektronische Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt oder mit der Behörde in Kontakt tritt. Darauf ist der Nutzer bei der Einrichtung des Nutzerkontos hinzuweisen.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des Serviceportals Amt24 näher zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
1.
Betrieb und Pflege,
2.
der Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der Länder einen Portalverbund zu bilden,
3.
der Verwendung von Basiskomponenten, Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben für die Anbindung an das Serviceportal Amt24 und die Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Serviceportal Amt24, soweit sie nicht durch Bundesrecht abschließend geregelt sind,
4.
der Bestimmung der für Nutzerkonten zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen sowie
5.
den von den Stellen nach Nummer 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(5) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die erforderlichen Daten aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen.“
14.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag“ durch die Wörter „vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird die Akte elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung des Originals in elektronische Dokumente zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Jedes elektronische Dokument ist mit einem Nachweis zu versehen, der die Übereinstimmung mit dem Original dokumentiert und durch den nachvollzogen werden kann, wann, durch wen und mit welchem Verfahren die Übertragung erfolgt ist. Handelt es sich bei dem zu übertragenden Schriftstück um eine öffentliche Urkunde, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Originale sollen vernichtet werden, wenn sie nicht zurückzugeben sind oder deren Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht notwendig ist. Die Vernichtung der Originalunterlagen eines Verwaltungsverfahrens hat spätestens mit Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen, soweit eine weitere Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist.“
15.
Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:
 
„§ 12a
Optimierung von Verwaltungsabläufen
(1) Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren.
(3) Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
 
§ 12b
Einheitliche Standards
(1) Soweit keine verbindlichen Standards vorgegeben sind, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen zu:
1.
landesspezifischen Standards
a)
zur Gewährleistung der behördenübergreifenden Interoperabilität nach § 9 Absatz 1 zwischen elektronischen Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnischen Systemen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit und
b)
für die behördenübergreifende elektronische Kommunikation sowie
2.
dem Einsatz bestimmter E-Government-Anwendungen und informationstechnischer Systeme zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit, sofern die Interoperabilität nicht auf andere Weise hergestellt werden kann.
(2) Zu den landesspezifischen Standards nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere die Festlegung von
1.
technischen Vorgehensweisen für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (technische Standards) durch die Definition von Schnittstellen, die Festlegung von Datenaustauschschemata oder von Daten- und Dateiformaten für die Speicherung, den Austausch oder die Be- und Verarbeitung von Daten,
2.
organisatorischen Bedingungen oder von Vorgehensweisen hinsichtlich des Verfahrens für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (organisatorische Standards) durch die Festlegung von zeitlichen oder fachlichen Schnittstellen sowie
3.
technischen Vorgehensweisen und organisatorischen Bedingungen, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder die Vertraulichkeit von Daten betreffen (Sicherheitsstandards).“
16.
In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
17.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Bereitstellung von Daten
Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen über öffentlich zugängliche Netze bereit, gelten § 8 Absatz 4, 6 und 7 sowie Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 8 entsprechend.“
18.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „, Einheitliche Standards“ angefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 benannten Behörden können“ durch die Wörter „in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs.“ jeweils durch die Angabe „§ 10 Absatz“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe und Verwaltungsverfahren sowie für die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Kommunikation.“
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
19.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Wörter „§ 4 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – ITNetzG)“ werden durch die Wörter „§ 4 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –“ ersetzt.
20.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
„§ 15a
Serviceportal Amt24
Stellen die Träger der Selbstverwaltung ihre Verwaltungsleistungen elektronisch zur Verfügung, haben sie diese auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten. § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes gilt entsprechend.“
21.
In § 16 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
22.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 7 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist“ durch die Wörter „in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beauftragte für Informationstechnologie kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Auskunft verlangen.“
23.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Sächsischer“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsprozesse“ durch das Wort „Verwaltungsabläufe“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die anderen Staatsministerien entsenden zu Beratungsgegenständen, die ihre Ressortkompetenz betreffen, jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den IT-Kooperationsrat.“
bb)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist beratendes Mitglied des IT-Kooperationsrates.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „(Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)“ werden durch die Wörter „– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ ersetzt.
bbb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a.
der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Freistaat Sachsen,“.
ccc)
In Nummer 5 wird das Wort „Verwaltungsprozesse“ durch das Wort „Verwaltungsabläufe“ ersetzt.
ddd)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4 Satz 3 und 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2“ und die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ werden durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „der Staatskanzlei“ ersetzt.
24.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Unberührt bleibt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Unberührt bleibt § 123 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62).
(3) Unberührt bleibt § 9 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sind zu schaffen.“
25.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „sachlich und räumlich“ durch die Wörter „sachlich oder räumlich“ und das Wort „drei“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1.
Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2.
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zuständigkeitsvorschriften“ durch die Wörter „Zuständigkeits- und Formvorschriften“ ersetzt.
26.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Evaluierung
(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Entwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen hat,
2.
welche Projekte auf der Basis der Experimentierklausel des § 20 durchgeführt wurden,
3.
wie sich Datenschutz, Informationssicherheit und Barrierefreiheit in den informationstechnischen Systemen des Freistaates Sachsen entwickelt haben,
4.
welche Kosten und Nutzen bei der Umsetzung dieses Gesetzes entstanden sind und
5.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen.
(2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt.“
27.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Einschränkung eines Grundrechtes
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 3a Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2, §§ 6, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und 4 Nummer 4 sowie § 11a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 eingeschränkt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (­SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
2.
In § 7 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
3.
In § 15 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Unter dem Vorbehalt der Finanzierung nach § 10 Absatz 3 koordiniert sie die Entwicklung und Bereitstellung weitgehend einheitlicher und flächendeckend verfügbarer elektronischer Verwaltungsleistungen der Kommunen. Dazu schließt sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Finanzierung.“
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.“
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die SAKD betreibt das sächsische elektronische Kommunalarchiv, in welchem die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen elektronische Daten und Dokumente archivieren können. Die SAKD hat hierfür Kostenausgleich von den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbänden sowie kommunalen Stiftungen zu verlangen.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist“ und die Angabe „1 500 000“ wird durch die Angabe „1 800 000“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 kann der Freistaat Sachsen sonstige Mittel zur Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 88b Absatz 3“ durch die Angabe „§ 88c Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Das Sächsische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:
„§ 54
Fristen, Termine und Form“.
2.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243)“ gestrichen.
3.
In § 17 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „(BMG)“ gestrichen und nach der Angabe „(BGBl. I S. 1084),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
In § 46 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „(SächsVwVfZG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt.
5.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Fristen, Termine und Form“.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Gesetz oder der Landeswahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.“

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 17 Absatz 6 Satz 3 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.

(2) In § 17 Absatz 6 Satz 3 des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 § 2a Absatz 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

Änderungsvorschriften