Gesetz
zur Erleichterung der Hochschulzulassung
und zur Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Vom 6. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 22. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 und 5 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird“ durch die Wörter „die nachfolgenden Bestimmungen sowie Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird, sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten (Vorabquoten) für:
1.
Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium),
4.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
5.
Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.
Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Staatsvertrages, Bewerber nach Satz 2 Nummer 5 entsprechend ihrer Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf nach Absatz 2 ausgewählt.“
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
dd)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 4 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.“
ee)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
ff)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
gg)
Die neuen Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben. Wer den Vorabquoten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei Studienbewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist
1.
der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen und
2.
eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende, ganztägige und überwiegend praktische Tätigkeit an einer Schule
angemessen zu berücksichtigen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit ist unbeachtlich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate gedauert hat. Die Unterbrechung darf nicht länger als zwölf Monate dauern.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absatz 1 bis 4“ werden durch die Wörter „Absatz 1 bis 5“ ersetzt.
3.
§ 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.
2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung der fachlich betroffenen Staatsministerien erlassen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Änderungsvorschriften