Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2018

Gesetz
zur Anpassung der Besoldung
und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie
zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 25. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2019 erhöhen sich
1.
um 3,2 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro
der jeweils bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Monatsbeträge.“
2.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2020

Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 88 folgende Angabe eingefügt:
„§ 88a
Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit“.
2.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2020 erhöhen sich
1.
um 3,2 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro
der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Monatsbeträge.“
4.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 64
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 63a sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.“
5.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
 
„§ 88a
Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Beamte und Richter, denen ein Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zusteht und deren Zuschlag nach § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei
1.
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
2.
Beförderungen,
3.
Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 2 und
4.
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienst­fähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.
(2) Beamte und Richter, die Klage oder Widerspruch gegen die Höhe des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine Nachzahlung. Die Nachzahlung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einem Zuschlag, der nach Maßgabe des § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugestanden hätte. Der Anspruch auf Nachzahlung besteht ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ansprüche erstmalig geltend gemacht worden sind, frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit.“
6.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2021

Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
3.
die Amtszulagen,
4.
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
5.
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen
der jeweils bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Monatsbeträge.“
2.
Die Anlagen 5 bis 8 und 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent erhöht.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2020

§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent erhöht.“

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2021

§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent erhöht.“

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 und 6 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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