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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
(SächsBeamtVG)

erlassen als Artikel 7 des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes

Vom 6. Juli 2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Teilung der Versorgungslasten zwischen Dienstherren bei landesinternen Dienstherrenwechseln. 3Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen Beamtinnen und Beamten auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2
Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamtinnen und Beamten, den ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als das ihnen gesetzlich zustehende Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Absatz 3 Anwendung findet.

Abschnitt 2
Beamtenversorgung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 3
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
7.
Einmalzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden,
8.
sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 11 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren oder nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2, und
9.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.

§ 4
Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit

(1) Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

Unterabschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 5
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung), dienstunfähig geworden sind.

2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht anzuwenden. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtinnen und Beamten in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt haben.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(4) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 6
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 55) der Stufe 1,
3.
Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 oder § 78 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Erfolgte der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Amt, das nicht das Eingangsamt der Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und wurden die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Wurde vorher kein Amt bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. 4Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte.

(4) 1Haben Beamtinnen und Beamte früher ein Amt mit höheren Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten, wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern der Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgte. 2Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(5) 1Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern sie die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. 2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem sie Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten haben, angerechnet. 3Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 7
Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamtinnen und Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben.

(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung und
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(3) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das beendet worden ist
a)
durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes oder
b)
durch Disziplinarurteil,
2.
im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn Beamtinnen oder Beamte entlassen worden sind, weil sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in Beamtenverhältnissen, die durch Entlassung auf eigenen Antrag beendet worden sind,
a)
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen,
4.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
5.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6.
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
7.
einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
8.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit und
9.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.

2Zu den Nummern 1 bis 3 kann im Falle einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden. 2Das gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung für eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 3Die Zahlung des Versorgungszuschlags kann auch durch eine andere Stelle übernommen werden. 4Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie höchstens nach § 35 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können. 5Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht. 6Für den staatlichen Bereich kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand.

(6) 1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zurückgelegt haben

1.
in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder
2.
in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 oder 3,

ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

(2) 1Haben Beamtinnen und Beamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 nur dann stattzugeben, wenn die Beamtinnen und Beamte den ihnen insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführen. 2Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, ist der Kapitalbetrag, der auf die Verwendung nach dem Ruhestand entfällt, nicht an den Dienstherrn abzuführen. 3Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 15 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 4Haben Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vor ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in vergleichbarer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen. 5Entsprechendes gilt, sofern die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt haben. 6Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) 1Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. 3§ 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden. 2Die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. 3In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes gestellt werden. 4Dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 5Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.

§ 9
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.

(4) § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.

§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

1Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamtinnen und Beamten obliegenden oder später Beamtinnen und Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

2Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

§ 11
Sonstige Zeiten

(1) 1Die Zeit, während der Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
4.
hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
5.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
6.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
7.
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.

(2) 1Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das Ruhegehalt, welches sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. 2In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.

(3) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger an der Versorgung beteiligt. 2Auf diese Zeiten ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.

§ 12
Ausbildungszeiten

(1) 1Die Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit bis zu drei Jahren. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für sie vorgeschrieben sind. 2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) 1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Absatz 8 und § 62 Absatz 2, die in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt wurden, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61 Absatz 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(3) Zeiten, die nach § 27 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 14
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) 1Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). 2Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.

(2) 1Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet die für die Beamtinnen und Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 15
Höhe des Ruhegehalts

(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. 4Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Beamtinnen und Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt werden,
2.
vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1, § 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1 oder § 143a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden;

die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Gilt für Beamtinnen und Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. 4Gilt für Beamtinnen und Beamte ein nach dem in § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannter Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 139 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. 6In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. 7Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

(4) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 74 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 61 Absatz 2, §§ 82 und 88 erfassten Fällen gilt das nach diesen Vorschriften maßgebliche Ruhegehalt entsprechend als erdientes Ruhegehalt. 2Zum erdienten Ruhegehalt gehören auch der Kindererziehungszuschlag nach § 57 und der Pflegezuschlag nach § 58. 3Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht; anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt. 4Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 zurückbleiben. 5Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen mit der Maßgabe, dass der Betrag nach Satz 3 zweiter Halbsatz für Witwen und Witwer mit 0,6 multipliziert wird.

(5) 1Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen und Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die den Beamtinnen und Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) 1Bei nach den §§ 29, 30 oder 31 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen und Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Treten die Beamtinnen und Beamten erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3Das höhere Ruhegehalt wird gewährt.

§ 16
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 15 Absatz 1, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamtinnen und Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind und

1.
sie
a)
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder
b)
grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente aus der Europäischen Union haben, diese aber aufgrund des Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen können,
2.
sie
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
c)
nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben,
d)
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, oder
e)
nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
3.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
4.
sie keine Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate

1.
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder
2.
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt,

die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 15 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig sind, mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem ihnen der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs der Einkünfte vorausgeht.

3§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 17
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit

(1) 1Werden Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit wegen

1.
Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes oder
2.
Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes

entlassen, kann ihnen auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. 2Das gilt nicht, wenn die entlassenen Beamtinnen und Beamten eine Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von weniger als zwei Jahren zurückgelegt haben. 3Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Die Höhe des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von bis zu

1.
zwei Jahren und 364 Tagen 40 Prozent,
2.
drei Jahren und 364 Tagen 60 Prozent oder
3.
vier Jahren und 182 Tagen 80 Prozent

des Ruhegehalts nach Absatz 1 nicht übersteigen. 2Für die Berechnung der Dienstzeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrages soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) 1Einkünfte, die den entlassenen Beamtinnen und Beamten zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, sind im Rahmen der Bewilligung der Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung ihrer Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. 2Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

§ 18
Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion

(1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.

Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 19
Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst

1.
Sterbegeld,
2.
Witwengeld,
3.
Witwenabfindung,
4.
Waisengeld,
5.
Unterhaltsbeiträge,
6.
Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.

§ 20
Sterbegeld

(1) 1Beim Tod von Beamtinnen und Beamten erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. 2Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten, die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtinnen und Beamten mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet haben,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(4) 1Sterben Witwen oder Witwer, denen im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

§ 21
Witwengeld und Unterhaltsbeitrag

(1) 1Die Witwen und Witwer

1.
von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben,
2.
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
3.
von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,

erhalten Witwengeld. 2Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatte.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. 2Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22
Höhe des Witwengeldes

(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Absatz 3 Satz 2. 3§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. 5An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.

(2) 1War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Der nach Satz 1 errechnete Betrag darf nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich durch die Anwendung von Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 ergibt.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 26 auszugehen.

§ 23
Witwenabfindung

(1) Witwen und Witwer, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung.

(2) 1Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. 2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen mit dem Witwengeld zu verrechnen.

§ 24
Waisengeld

(1) Die Kinder

1.
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben,
2.
von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
3.
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,

erhalten Waisengeld.

(2) 1Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. 2Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 25
Höhe des Waisengeldes

(1) 1Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 3Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 26
Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) 1Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 27
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit

1Den Witwen und den Kindern von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 2§ 23 gilt entsprechend.

§ 28
Beginn der Zahlungen

1Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

§ 29
Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
mit dem Ende des Monats, in dem sie sterben,
2.
für Witwen und Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiraten,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
wenn Berechtigte durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, mit der Rechtskraft des Urteils,
5.
wenn Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt § 45 sinngemäß. 3Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise

1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 erhält eine Waise, die

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld.

(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) 1Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 30
Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Die nach § 64 zuständige Stelle kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland betätigt haben. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die Versorgungsberechtigten zu hören sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 45.

(2) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

§ 31
Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern

Für Lebenspartnerschaften gelten entsprechend die Bestimmungen dieses Gesetzes,

1.
die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
5.
die sich auf die Witwe oder den Witwer oder die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner.

Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 32
Allgemeines

(1) 1Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.

(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
2.
Heilverfahren (§§ 36 und 37),
3.
Unfallausgleich (§ 38),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
6.
einmalige Unfallentschädigung (§ 47),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 34.

2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 33
Dienstunfall

(1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Verpflichtung besteht oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde.

(2) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle; gibt es wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. 2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abgewichen wird,

1.
um ein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, oder
2.
weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle genutzt wird.

3Satz 2 Nummer 1 gilt auch für das Zurücklegen dieser Wege, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird. 4Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls.

(3) 1Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Krankheit, wenn die Beamtinnen und Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtinnen und Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren.

(4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamtinnen und Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Beamteneigenschaft angegriffen werden. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamtinnen und Beamte im Ausland erleiden, wenn sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden.

§ 34
Einsatzversorgung

(1) 1Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch bei einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 33 bei einer besonderen Verwendung im Ausland (Einsatzunfall) gewährt. 2Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. 3Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtinnen und Beamten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.

(3) § 33 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt haben, es sei denn, dass der Ausschluss für sie eine unbillige Härte wäre.

§ 35
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 36
Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 37) und
4.
die notwendige Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

(2) 1Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach einer Stellungnahme von durch die Pensionsbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verletzten verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(3) 1Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. 2Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(4) 1Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Sind die Verletzten an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Ein Unfall, den Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleiden, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(6) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 37
Pflegekosten

Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.

§ 38
Unfallausgleich

(1) 1Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen ihrem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unfallausgleich. 2Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt 950 Euro.

(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.

(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu lassen. 3Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann der Unfallausgleich insoweit versagt werden. 4Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(5) 1Ist der Unfallausgleich nach § 38, in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, niedriger als der Unfallausgleich nach § 38, in der am Vortag geltenden Fassung, und ist dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen, wird der Differenzbetrag weitergewährt. 2Ab dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 80 Absatz 1 Satz 2 sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.

§ 39
Unfallruhegehalt

(1) Sind Beamtinnen und Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, so erhalten sie Unfallruhegehalt.

(2) Das Grundgehalt der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können.

(3) 1Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

§ 40
Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) 1Setzen sich Beamtinnen und Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall oder
2.
außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4 einen Körperschaden

mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.

§ 41
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) 1Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. 2Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.

(4) 1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Absatz 1. 2Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätten. 3Im Fall einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

(5) 1Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 2) zurückbleiben. 2Sind Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.

(6) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen oder Ärzte untersuchen zu lassen. 3Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. 4Auf diese Folgen ist schriftlich hinzuweisen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 42
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung
eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 43 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 Satz 2,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(2) 1§ 41 Absatz 6 gilt entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 37 erstattet werden.

(5) Haben Unterhaltsbeitragsberechtigte auch Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 43
Unfall-Hinterbliebenenversorgung

1Die Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. 3Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person bestritten wurde.

§ 44
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person (§ 43) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Betrags. 2Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 45
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.

(2) Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.

(3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen Verstorbenen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.

(4) § 23 gilt entsprechend.

§ 46
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag nicht übersteigen, das oder den die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können. 2Abweichend davon sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von den Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. 3§ 26 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Unfallausgleich nach § 38 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 41 Absatz 3 Satz 1 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 26 außer Betracht.

§ 47
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Beamtinnen und Beamte, die einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleiden, erhalten neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80 000 Euro, wenn sie infolge des Unfalles zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.

(2) Sind Beamtinnen und Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben und haben sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro,
2.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro,
3.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.

(3) 1Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Unfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieser Tätigkeit zurückzuführen ist. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Tätigkeiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören.

(4) Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden, erhalten eine einmalige Entschädigung entsprechend der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben sind.

(6) 1Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend. 2Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder Absatz 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

§ 48
Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) 1Schäden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.

(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die Geschädigten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

§ 49
Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 50
Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich bei den Dienstvorgesetzten der Verletzten zu melden. 2Die Frist gilt auch für die Beantragung von Sachschadenersatz nach § 35. 3Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde schriftlich gemeldet worden ist.

(2) 1Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die Berechtigten durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. 2Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. 3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) 1Dienstvorgesetzte haben jeden Unfall, der ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. 2Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. 3Diese entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge. 4Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.

(4) 1Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. 2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. 3Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 51
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) 1Verletzte Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 32 bis 48 geregelten Ansprüche. 2Sind die Beamtinnen oder Beamten nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. 3Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.

(2) 1Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die Beamtinnen und Beamten und ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 34 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der verletzten Beamtinnen und Beamten beruhen.

Unterabschnitt 5
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

§ 52
Übergangsgeld

(1) 1Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats des Beamtenverhältnisses. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. 4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die sie im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.

(2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
die Beamtinnen und Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird,
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtinnen und Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden.

(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtinnen und Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. 3Beim Tod der Empfängerinnen und Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 53
Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. 2§ 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 52 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nummer 10 findet keine Anwendung.

§ 54
Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. 2§ 5 Absatz 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie die §§ 20 und 64 Absatz 5 gelten nicht.

(3) 1Kehren Verschollene zurück, lebt ihr Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihnen zurückgefordert werden.

(5) Werden Verschollene für tot erklärt, die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

Unterabschnitt 6
Familien- und pflegebezogene Leistungen

§ 55
Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) 1Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 2Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtinnen und Beamten oder der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit Witwen und Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. 3Soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn Waisen bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sind oder zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten noch lebten. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 56
Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 72 und 73 nicht als Versorgungsbezug. 3Im Falle des § 73 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 57
Kindererziehungszuschlag

(1) 1Haben Beamtinnen und Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. 2Abweichend davon ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.

(6) 1Für die Anwendung des § 15 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. 2Der nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigende Betrag erhöht die nach § 73 Absatz 2 und 4 sowie § 74 Absatz 2 berechneten Höchstgrenzen. 3Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. 4Als erdient gilt das nach § 15 Absatz 1 und 2, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.

(7) 1Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2§ 249 Absatz 4 bis 6 sowie § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.

(8) Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.

(9) Wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Beginn des Ruhestands erfüllt, entfällt der zum Beginn des Ruhestands festgesetzte Kindererziehungszuschlag mit Beginn der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 58
Pflegezuschlag

(1) 1Waren Beamtinnen und Beamte nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhöht sich ihr Ruhegehalt für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.

(3) § 57 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 59
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
sie
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
c)
nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben oder
d)
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
3.
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
5.
sie keine Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht, oder
2.
Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorausgeht.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(4) 1Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, anzuwenden. 2Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 Satz 1 und 2, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

§ 60
Kinderzuschlag zum Witwengeld

(1) 1Das Witwengeld nach § 22 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 57 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Dies gilt nicht bei Bezügen nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1War die vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegende Kindererziehungszeit der oder dem Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen oder Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. 2Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 57 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags wird zum Beginn der Witwengeldzahlung einmalig festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

(4) 1Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Witwengeldes. 2§ 57 Absatz 8 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 7
Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 61
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von sieben Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48 Prozent und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr um 1,91333 Prozent bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. 2Als Amtszeit gilt hierbei bis zur Dauer von fünf Jahren auch die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wurde. 3§ 15 Absatz 2 findet Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 52 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.

(4) 1Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 17 und 27 entsprechend.

(6) 1Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt weitergeführt hatten, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf ihrer Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten. 2Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Zurechnungszeit ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(7) 1Werden Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, erhalten sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe beträgt, in der sie sich zur Zeit ihrer Abwahl befunden haben. 2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 erhöht sich um die Zeit, in der sie Versorgung nach Satz 1 erhalten, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

(8) 1Als ruhegehaltfähig sind auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. 2Zeiten, während derer Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 3§ 64 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. 2Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages, die eine Amtszeit von sieben Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen von § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, als erfüllt.

§ 62
Personal an Hochschulen

(1) Für die Versorgung der in das Beamtenverhältnis berufenen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Assistenten sowie Mitglieder von Leitungsgremien sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professorinnen und Professoren nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. 2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. 3Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. 4Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle von § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(3) 1Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. 2Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 3§ 11 Absatz 2 gilt für die in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Zeiten entsprechend.

(4) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Akademische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.

§ 63
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.

Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 64
Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit

(1) 1Die Festsetzung, Regelung, Abrechnung und Anordnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften und die Erteilung von Auskünften als Versorgungsträger nach § 4 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt der Pensionsbehörde. 2Für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 3In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten nach diesem Gesetz bestimmt werden. 4Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. 5Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.

(2) 1Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. 2Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 und 62 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) 1Den Erben von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. 2Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(6) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(8) 1Für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. 3Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf diesem Konto trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfängerinnen und Empfänger.

(9) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(10) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der Empfangsberechtigten auszuzahlen.

§ 65
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) 1Ansprüche auf Sterbegeld (§ 20), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 36) und der Pflege (§ 37), auf Unfallausgleich (§ 38) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 66
Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgung entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerinnen und Empfänger ihn hätten erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Pensionsbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 67
Verjährung

1Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 68
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

1.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht oder
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,

verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 2Entsprechendes gilt, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes und die §§ 38 bis 40 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

§ 69
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 70
Versorgungsauskunft

(1) 1Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. 2Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. 3Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(2) 1Die Auskunft ergeht schriftlich. 2Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.

§ 71
Anzeigepflicht

(1) 1Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung bis zu den in § 72 Absatz 1 genannten Altersgrenzen unverzüglich anzuzeigen. 2Das gilt nicht für die Verwendung von Waisen. 3Die Gewährung einer Versorgung an Versorgungsberechtigte ist stets der Pensionsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich anzuzeigen

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 15 Absatz 4, den §§ 16 und 21 Absatz 2, § 29 Absatz 2, den §§ 52 und 53 sowie den §§ 72 bis 76,
3.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53,
4.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60.

2Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. 3Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) 1Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückbehalten werden. 2Nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 nicht nachgekommen worden ist.

(4) Solange Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend zurückbehalten werden.

(5) Personen nach § 66 Absatz 4 sind verpflichtet, das Ableben Versorgungsberechtigter anzuzeigen.

Unterabschnitt 9
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen

§ 72
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) 1Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze nach § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte und Witwen oder Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zuzüglich 525 Euro.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2, wobei auch die Kinder einzubeziehen sind, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden. 3Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 3) zu belassen.

(4) Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamtinnen und Beamten oder früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

(5) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 2Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
2.
ein Unfallausgleich (§ 38),
3.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
4.
steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11a, 11b und 11c des Einkommensteuergesetzes,
5.
Leistungsbezüge nach den §§ 65 und 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,
6.
Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,
7.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen sowie
8.
die Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes.

4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 6Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. 7Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen.

(6) 1Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. 2Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder der Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.

(7) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 73
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld

(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 72 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen

1.
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
Witwen, Witwer oder Waisen aus der Verwendung verstorbener Beamtinnen und Beamter oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamter Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. 3Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3.
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend zu mindern. 4Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu mindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

(4) 1Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 und 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 und eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

(5) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 72 Absatz 1 bis 4 oder 7 zu regeln; dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. 2Es ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend Satz 1 zu regeln, wenn es für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. 3Die Versorgungsberechtigten dürfen aber nicht bessergestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(6) § 72 Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei Bezug von Altersgeld oder vergleichbarer Leistung; dabei ruht stets der Versorgungsbezug. 2Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Altersgeld nach Anwendung des Satzes 1 dürfen die Mindestversorgung und das Altersgeld zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich Ansprüche auf Altersgeld und Mindestversorgung ergeben. 3Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Versorgungsbezug zugrunde liegt. 4Die Mindestversorgung ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Hinterbliebenengeld entsprechend.

§ 74
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ein dem Unfallausgleich (§ 38) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 oder 20 Prozent bleibt ein dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechender anteiliger Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und
6.
sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. 5Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 8 zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) 1Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 ein Kapitalbetrag gezahlt, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung dieser einmaligen Zahlung ergibt. 2Dies gilt nicht, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführen. 3Der Verrentungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. 4Die Entgeltpunkte ergeben sich hierbei durch Vervielfachung des Kapitalbetrages mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 5Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen. 6Dabei ist die vierte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde.

(6) 1Bei Anwendung des § 72 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. 2Als Gesamtversorgung gelten der nach § 74 zustehende Versorgungsbezug und die berücksichtigten Renten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5.

(7) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 73 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(8) Hinsichtlich der Mindestbelassung für frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 41 haben, gilt § 72 Absatz 4 entsprechend.

(9) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 75
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung

(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht das Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) 1Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 15 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. 2Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestands, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Beamtinnen und Beamten während der Zeit erworben hatten, in der sie, ohne ein Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hatten. 4Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. 5Ist die Alterssicherungsleistung verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. 6Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichten oder diese nicht beantragen. 7Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 8 entsprechend, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus ihrem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben.

(4) 1Steht den Witwen, Witwern oder den Waisen von Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Beamtinnen und Beamten nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das Witwen- und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 2Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 72 bis 74 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 76
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.

(2) 1Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 77
Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

(1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechendem Landesrecht aus der Beamtenversorgung begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. 3Wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen entsprechend anzupassen.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte. 2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das Beamtinnen und Beamte erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 Absatz 1 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes und des Absatzes 6 Satz 2 steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anwartschaften oder Anrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, begründet oder übertragen worden sind. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn

1.
aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist,
2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und
3.
das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.

3Satz 2 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

§ 78
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 77 kann von Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) 1Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 2Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zu viel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.

(5) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

§ 79
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 72 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Unterabschnitt 10
Anpassungen und Dienstherrenwechsel

§ 80
Allgemeine Anpassung

(1) 1Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. 2Die in § 38 Absatz 1 Satz 2 und in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§ 81
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 11
Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 82
Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

(1) 1Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. 2Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. 3§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung

1.
bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und § 62 Absatz 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,
2.
bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften,
3.
nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Absatz 6 oder § 66 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17c des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,
4.
bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17d des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, und
5.
für ehemalige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergibt.

2Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist anzuwenden.

(3) 1Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. 2§ 57 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.

(4) 1Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.

(5) Für Professorinnen und Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, entsprechend.

(6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Absatz 2 Nummer 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und in § 41 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 42 Absatz 1 Nummer 2 an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt.

(7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.

§ 83
Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Abweichend von § 82 Absatz 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ab 1. April 2014.

§ 84
Weitere Übergangsregelungen
für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des Ruhegehalts entsprechend § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) 1Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist § 72 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Bewertung nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. 2Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.

(3) 1Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 74 Absatz 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. 2Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.

(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird.

(5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 außer Ansatz.

(6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 außer Ansatz.

(7) 1§ 74 Absatz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Absatz 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. 3Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. 4Satz 3 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(8) 1Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. 2Im Übrigen ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung, anzuwenden, es sei denn, die Anwendung von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, führt zu einem höheren Versorgungsbezug. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(9) 1Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. 3Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 an bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines Ausgangsbetrages. 4Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. 5Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.

(10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, nicht anzuwenden.

§ 85
Versorgung künftiger Hinterbliebener

1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. 2§ 82 bleibt unberührt.

§ 86
Übergangsregelung für frühere Ehegattinnen und Ehegatten
und Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegattinnen und Ehegatten, denen nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. 2Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. 3§ 77 findet keine Anwendung.

(2) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für die Beamtin oder den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 22 Absatz 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. S. 570), in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung, findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, getroffen haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss (§ 85 Absatz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 [BGBl. I S. 2298], in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgte.

§ 87
Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

1Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.

§ 88
Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

(1) 1Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Absatz 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. 2Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.

(2) 1Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. 2§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. 2Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. 3§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden.

(5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 zu berechnen.

(6) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. 2Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.

§ 89
Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Anwendung.

(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert waren im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.

(5) § 84 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten und § 84 Absatz 7 Satz 3 bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Beamtinnen und Beamten.

(6) § 84 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten.

(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Absatz 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.

(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten

1.
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
2.
als Beamtin, Beamter, Notarin oder Notar, die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren beziehen,
3.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes

als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(9) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Absatz 10 entsprechend.

(10) 1Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. 2Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. 3Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.

§ 90
Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Maßgebliches Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat
Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate
März 1952 63 Jahre und 3 Monate
April 1952 63 Jahre und 4 Monate
Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate
1953 63 Jahre und 7 Monate
1954 63 Jahre und 8 Monate
1955 63 Jahre und 9 Monate
1956 63 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate
3.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
2.
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Maßgebliches Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate
März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate
3.
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,
4.
für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Maßgebliches Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate
1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate
1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate
1. Januar 2019 64 Jahre
1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate
1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate
1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate
2.
für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
2.
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Maßgebliches Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate

(6) 1Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 2Im Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. 3Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.

(7) 1In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.

Unterabschnitt 12
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 91
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) 1Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, den §§ 141 und 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 sowie § 144 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 3Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.

(2) 1Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtinnen oder Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtinnen oder Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld

Unterabschnitt 1
Altersgeld

§ 92
Entstehen des Anspruchs

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie

1.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,
2.
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind sowie
3.
eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Absatz 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben.

2Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. 2Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.

(3) 1Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. 2Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. 3Der Verzicht ist unwiderruflich. 4Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

(4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 93
Aberkennung von Altersgeld

(1) 1Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn ehemalige Beamtinnen oder Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamtinnen und Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. 2Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären.

(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.

(3) 1Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. 2§ 87 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes gilt entsprechend.

§ 94
Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen.

(2) 1Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder
a)
das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
3.
voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
4.
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
5.
berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

2Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Ämtsärztin oder ein Amtsarzt. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.

(3) 1Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich durch die anspruchsberechtigte Person herbeigeführt wurde. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der anspruchsberechtigten Person liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(4) 1Das Altersgeld nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt. 3Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt. 4Ein Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Leistungsgewährung nach Satz 1 zu stellen.

§ 95
Festsetzung des Altersgeldes

1Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. 2Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. 3Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.

§ 96
Berechnung des Altersgeldes

(1) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet, dabei ist § 15 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge werden in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 ermittelt. 2§ 80 gilt entsprechend.

(3) 1Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten ausschließlich Zeiten entsprechend den §§ 7, 8 und 9, jedoch nur, sofern für diese Zeiten keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. 2§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. 3Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt.

(4) 1Das Altersgeld erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen wurde; § 57 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. 2Das Altersgeld erhöht sich um einen Pflegezuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand; § 58 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Pflegezeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. 3Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 gelten als Teil des Altersgeldes.

(5) 1Das Altersgeld vermindert sich

1.
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
2.
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
3.
in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.

2Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 nicht übersteigen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. 4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. 5§ 15 Absatz 2 Satz 5 bis 7 ist zur Ermittlung der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. 2Werden in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt, ist das Altersgeld neu festzusetzen. 3In den Fällen des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfolgt die Neufestsetzung nach Ablauf des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird.

(7) 1In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. 2Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.

§ 97
Zahlung des Altersgeldes

(1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragstellung gemäß § 94 Absatz 4

1.
mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Absatz 1 oder
2.
in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) 1Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.

Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld

§ 98
Anspruchsvoraussetzungen

1Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 2Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

1.
Witwengeld nach § 21 Absatz 1,
2.
Witwenabfindung nach § 23 und
3.
Waisengeld nach § 24.

3Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. 4Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. 5§ 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. 6Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.

§ 99
Höhe des Hinterbliebenengeldes

1Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen Beamtinnen oder Beamten zusteht. 2Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen und Witwer 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.

§ 100
Zahlung des Hinterbliebenengeldes

1Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. 3§ 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Weitere Bestimmungen

§ 101
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 Absatz 1 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.

(2) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt; führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht.

§ 102
Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis

Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 103
Anwendungsbereich

1Für die Anwendung des Abschnitts 2 Unterabschnitt 6, 8 und 9 sowie des § 29 gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 68,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 29 Absatz 1 Satz 2 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 und § 44 als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 77,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 Absatz 2 oder § 42 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 29 Absatz 1 Satz 3 sowie nach den §§ 63 und 69 als Ruhegehalt oder Witwen- oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt.

2Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

§ 104
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 105
Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.

§ 106
Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen

(1) Der Unfallkasse Sachsen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamtinnen und Beamten zu verarbeiten und mit ihren laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.

(2) 1Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. 2Der Freistaat Sachsen erstattet der Unfallkasse Sachsen die ihr durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten. 3Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen.

Unterabschnitt 2
Übergangsvorschriften

§ 107
Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018

1Für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 berechnen, erhöhen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des Grundgehalts, das der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt. 2Das Gleiche gilt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsordnung B oder den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 bemessen.

§ 108
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen

Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Anwendung.

§ 109
Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(1) 1§ 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
2.
bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder
3.
bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben mit den Maßgaben, dass
a)
abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2023 zu verzinsen ist und
b)
der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann.

2Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) § 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden.

§ 110
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(1) 1Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 8 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 75, § 84 Absatz 8 und § 89 Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Das gilt entsprechend für deren künftige Hinterbliebene.

(2) 1Für bis zum 31. Dezember 2023 verrentete Kapitalbeträge verbleibt es bei der Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Kapitalbeträge, die von am 31. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ab dem 1. Januar 2024 angezeigt werden, sind nach § 74 Absatz 5 dieses Gesetzes zu verrenten.

Anlage

Rechengrößen
für die amtsunabhängige Mindestversorgung

Gültig ab 1. Januar 2024

1.
Grundbetrag

In § 15 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist ein Betrag in Höhe von 2 814,84 Euro zugrunde zu legen.

2.
Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags ist dieser in Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, des § 39 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie des § 72 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu erhöhen:

Der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510
    Fsn-Nr.: 242-29/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024