Achte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 17. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Februar 2019 (SächsABl. S. 433) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 1 Abschnitt A Absatz 2 wird die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
2.
Teil 1 Abschnitt B Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Angabe „21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1.6 Buchstabe d wird die Angabe „20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723)“ durch die Angabe „13. März 2019 (BGBl. I S. 332)“ ersetzt.
c)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 706)“ ersetzt.
3.
Teil 2 Abschnitt A Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2639]“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
4.
In Teil 2 Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b wird die Angabe „vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
5.
Teil 2 Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 b Buchstabe ee wird die Angabe „1,50 Euro“ durch die Angabe „2,00 Euro“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird Satz 2 gestrichen.
6.
Teil 2 Abschnitt F Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben zur Erstaufforstung, Nachbesserung und dem Bau von Lagerplätzen einschließlich der Zufahrt beträgt fünf Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an den Zuwendungsempfänger. Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandssituation erwarten lassen, dass die angestrebten Projektziele bei der Erstaufforstung und Nachbesserung erreichbar sind.“
7.
Teil 2 Abschnitt G wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Behörde (Datum Posteingang bei der Behörde) begonnen worden sind. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonstigen förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen oder erbracht wurden.“
b)
Ziffer I Nummer 4 wird gestrichen.
c)
Aus Ziffer I Nummer 5 wird Ziffer I Nummer 4.
d)
Die Ziffer I Nummer 4 neu wird wie folgt gefasst:
„Aus dem förderunschädlichen Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Behörde) kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Der förderunschädliche Vorhabensbeginn ab Antragstellung stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz auf Erlass eines Bewilligungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der dann geltenden Richtlinie.“
e)
In Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a wird der Halbsatz „durch die entsprechenden Rechnungsbelege zum Holzverkauf“ gestrichen.
f)
Ziffer III Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste ohne Vorlage von Belegen. Mit dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung bzw. der Lieferschein einzureichen aus der bzw. dem die Herkunft des Pflanzmateriales hervorgeht.“
bb)
Ziffer III Nummer 5 Buchstabe d wird gestrichen.
g)
In Ziffer IV Satz 1 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt