Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)

Vom 13. Mai 2005

[Geändert durch RL vom 15. März 2011 (SächsABl. S. 470)
mit Wirkung vom 1. Januar 2011]

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

1
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfänger, Kommunalpolitische Bildung
2.1
Zuwendungsempfänger
 
Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.
2.2
Kommunalpolitische Bildung
 
Kommunalpolitische Bildung soll Kenntnisse über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder vermitteln, um dadurch die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben zu fördern und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung zu befähigen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbstständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den nahe stehenden Landesverbänden von Parteien oder Wählervereinigungen dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die nahe stehenden Landesverbände erbringen, insbesondere dürfen Personal sowie Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke von Parteien und Wählervereinigungen eingesetzt werden. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
3.2
Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist der Bewilligungsbehörde auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.
4
Art, Form und Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
4.1
Zuwendungsart
 
Institutionelle Förderung.
4.2
Finanzierungsart
 
Festbetragsfinanzierung.
4.3
Form der Zuwendung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung als Zuschuss in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres, jedoch nicht vor Antragstellung.
4.4
Höhe der Zuwendung
 
Zuwendungsfähig sind höchstens 90 vom Hundert der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen Ausgaben nach Nummer 4.5. Mindestens 10 vom Hundert dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind.
Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung bemisst sich nach den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
4.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Personalausgaben (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) und Ausgaben für Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
 
b)
Ausgaben für Mieten (einschließlich Mietnebenkosten) für Büroräume,
 
c)
Ausgaben für Geschäftsbedarf,
 
d)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
e)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
 
f)
Ausgaben für Bücher und Zeitschriften,
 
g)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
 
h)
Ausgaben für Publikationen,
 
i)
Honorare und Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig und keine Mitarbeiter der Bildungsvereinigung sind,
 
j)
Ausgaben für Vortrags- oder Schulungsräume sowie
 
k)
sonstige angemessene Ausgaben für Bildungsveranstaltungen einschließlich Übernachtungskosten, ausgenommen sonstige Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
 
Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a) bis e) darf bis zu 60 vom Hundert der im Haushalts- und Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nummer 1.3 ANBest-I gilt für alle in Nummer 4.5 genannten Ausgabenarten entsprechend. Nummer 1.8 ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Betriebsmittelreserven in Höhe der Hälfte der vierteljährlichen Ausgaben zugelassen ist.
Die Zuschüsse können entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr oder entsprechend sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.
6
Verfahren, Bewilligungsbehörde
 
Die Förderanträge sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. Die Förderanträge sollen bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung, eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière