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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 15. März 2011 (SächsABl. S. 470)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vom 15. März 2011

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL) vom 13. Mai 2005 (SächsABl. S. 465), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. 309)“ durch die Angabe „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ ersetzt.
2.
Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a) bis e) darf bis zu 60 vom Hundert der im Haushalts- und Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.“
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 15. März 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 13, S. 470
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 25. März 2016