Gemeinsame Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Gewährung von Zuwendungen an Unternehmen, Vereine und Private bei Elementarschäden
(RL Elementarschadenshilfen)

Vom 18. Dezember 2020

A.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die unmittelbar durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignisse.
3.
Soweit es sich bei den Leistungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, oder
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
Bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Großbuchstabe C Ziffer IV und Großbuchstabe D Ziffer IV dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen nicht überschritten werden.
4.
Die Gewährung von Beihilfen, die nicht die Voraussetzungen einer der unter Nummer 3 genannten Verordnungen erfüllen, steht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
5.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B.
Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Richtlinie finden Anwendung, wenn nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern das Kabinett festgestellt hat, dass ein Elementarschadensereignis im Sinne des Großbuchstaben A Nummer 2 vorliegt und Hilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

C.
Aufbauhilfen für Unternehmen

I.
Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gingen, die zum Führen des Unternehmens erforderlich sind.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Empfänger der Zuwendung sind
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe,
b)
Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
c)
Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung sowie Vermieter von Wohnraum gemäß § 15 des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten,
e)
Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
sofern sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind.
2.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Elementarschadensereignis im Haupterwerb betrieben haben. Ausnahmsweise werden Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch gefördert, wenn die Anlage nicht im Haupterwerb betrieben wird.
3.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Personen beschäftigen oder entsprechend dem letzten festgestellten Jahresabschluss einen Jahresumsatz von mehr als 125 Mio. Euro pro Jahr erzielt haben. Für die Berechnung der Schwellenwerte und die Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen gelten die Bestimmungen der Empfehlung der Kommission vom 3. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) soweit die nach Großbuchstabe A Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt.
4.
Von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Unternehmen, unbeschadet ihrer Rechtsform und Größe,
a)
die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei tätig sind,
b)
die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
c)
die in der Forstwirtschaft tätig sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Nicht berücksichtigt werden Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses bei Gebäuden und baulichen Anlagen, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
2.
Nicht berücksichtigt werden Schäden, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, es sei denn, eine Versicherung war nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen zu erhalten. Nicht zumutbar ist der Abschluss einer Versicherung in der Regel dann, wenn die jährliche Belastung aus der Elementarschadensversicherung auf der Basis des letzten festgestellten Jahresabschlusses 5 Prozent des steuerpflichtigen Jahresgewinns übersteigt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich vor Eintritt des Schadensereignisses erfolglos um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung bemüht hat, indem er von drei Versicherungen eine schriftliche Ablehnung oder ein Angebot vorlegt, das die Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 3 übersteigt.
3.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau erfolgen bei Antragstellung durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur, Architekten, oder von einer anderen fachkundigen Stelle zu erstellendes Gutachten. Hierfür ist das von der Bewilligungsstelle bereitgestellte Gutachtenmuster zu verwenden.
4.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt in einem von dem Elementarschadensereignis betroffenen Gebiet liegt und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
5.
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle spätestens sechs Monate nach dem Elementarschadensereignis eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises beziehungsweise der zuständigen kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der Sächsischen Bauordnung eine Baugenehmigung,
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Genehmigung,
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach dem Sächsischen Wassergesetz die wasserrechtliche Genehmigung,
sind gegebenenfalls nachzureichen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines öffentlichen Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 25 Jahren bis zu höchstens 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Darlehensbedingungen
a)
Das Darlehen wird als Annuitäten- oder Ratendarlehen mit einem tilgungsfreien Jahr gewährt. Über den Zinssatz entscheidet das Kabinett bei der Entscheidung über die Anwendung dieser Richtlinie nach Großbuchstabe B.
b)
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung des Darlehens und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
c)
Die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit durch die Bewilligungsstelle erfolgt regelmäßig auf Grundlage der Angaben des Antragstellers im Antrag und auf Basis der Einholung von Auskünften von Dritten über die Antragsteller. Bei Antragstellern nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b ist zusätzlich eine Eigenerklärung zur Aufrechterhaltung der Linien der Hausbanken zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich. Bei Antragstellern nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c und d erfolgt eine Objektwirtschaftlichkeitsprüfung ebenfalls regelmäßig auf Grundlage der Angaben des Antragstellers. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern und die Prüfung erweitern, wenn dies aufgrund der Umstände (zum Beispiel bei Auswirkungen auf Vorförderungen oder nicht plausiblen Angaben des Antragstellers) geboten ist.
d)
Auf eine dingliche Besicherung des Darlehens wird verzichtet. Der Antragsteller unterwirft sich im Darlehensvertrag jedoch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
e)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Darlehensvollzug alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Der Darlehensnehmer hat die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
5.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden
aa)
an Anlagevermögen, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen,
bb)
an Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen.
b)
Ausgangspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe und des Zuschusses sind die Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten.
c)
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
d)
Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
e)
Die Ausgaben für die Erstellung des Gutachtens nach Ziffer III Nummer 3 sind zuwendungsfähig.
f)
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,
aa)
an Aufschüttungen und Abgrabungen,
bb)
an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, die nicht Teil des Anlagevermögens sind, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt,
cc)
an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
dd)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
ee)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

D.
Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen

I.
Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Empfänger der Zuwendung sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, dinglich Nutzungsberechtigte sowie Vermieter mit Einkünften nach § 21 des Einkommensteuergesetzes.
2.
Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der RL Wiederaufbauhilfen vom 4. Juni 2019 (SächsABl. S. 911), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), handelt, sind Zuwendungsempfänger auch
a)
Vereine und
b)
Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und Träger klösterlicher Einrichtungen.
3.
Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Nicht berücksichtigt werden Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses Gebäuden und baulichen Anlagen, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
2.
Nicht berücksichtigt werden Schäden, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, es sei denn, eine Versicherung war nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erhalten. Nicht zumutbar ist der Abschluss einer Versicherung dann, wenn die jährliche Belastung aus der Elementarschadensversicherung 2,5 Prozent des im letzten Veranlagungsjahr erzielten steuerpflichtigen Jahreseinkommens übersteigt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich vor Eintritt des Schadensereignisses erfolglos um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung bemüht hat, indem er von drei Versicherungen eine schriftliche Ablehnung oder ein Angebot vorlegt, das die Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 3 übersteigt.
3.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau erfolgen bei Antragstellung durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten, oder von einer anderen fachkundigen Stelle zu erstellendes Gutachten. Hierfür ist das von der Bewilligungsstelle bereitgestellte Gutachtenmuster zu verwenden.
4.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Elementarschadensereignis beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
5.
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle spätestens sechs Monate nach dem Elementarschadensereignis eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises beziehungsweise der zuständigen kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der Sächsischen Bauordnung eine Baugenehmigung,
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des Baugesetzbuches eine entsprechende Genehmigung,
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach dem Sächsischen Wassergesetz die wasserrechtliche Genehmigung,
sind gegebenenfalls nachzureichen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines öffentlichen Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 25 Jahren bis zu höchstens 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Darlehensbedingungen
a)
Das Darlehen wird als Annuitäten- oder Ratendarlehen gewährt. Über den Zinssatz entscheidet das Kabinett bei der Entscheidung über die Anwendung dieser Richtlinie nach Großbuchstabe B.
b)
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung des Darlehens und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
c)
Die Bonitätsprüfung erfolgt regelmäßig auf Grundlage der Angaben in der Selbstauskunft des Antragstellers. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern und die Prüfung erweitern, wenn dies aufgrund der Umstände (zum Beispiel bei Auswirkungen auf Vorförderungen oder nicht plausiblen Angaben des Antragstellers) geboten ist.
d)
Die Bewilligungsstelle kann weitere im Haushalt des Antragstellers lebende Personen in die Bonitätsprüfung und den Darlehensvertrag einbeziehen.
e)
Auf eine dingliche Besicherung des Darlehens wird verzichtet. Der Antragsteller unterwirft sich im Darlehensvertrag jedoch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Im Fall von Buchstabe b unterwerfen sich alle Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung.
f)
Die Bewilligungstelle ist berechtigt, im Darlehensvollzug alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Der Darlehensnehmer hat die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
5.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden:
a)
Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an privaten Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind sowie an Gewerberäumen, an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bauliche Anlagen von Zuwendungsempfängern nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b,
b)
der anerkannte denkmalpflegerische Mehraufwand,
c)
die Ausgaben für die Erstellung von Gutachten nach Ziffer III Nummer 3.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
6.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden
a)
an Camping-, Wochenendgrundstücken und Zeltplätzen,
b)
an Aufschüttungen und Abgrabungen,
c)
an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen,
d)
in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen und Einfriedungen,
e)
in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege,
f)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
g)
an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt,
h)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

E.
Härtefälle

1.
Geschädigte natürliche Personen, die bedürftig sind, erhalten auf Antrag statt eines öffentlichen Darlehens einen verlorenen Zuschuss in Höhe von höchstens 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens. Der Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn entgegen Großbuchstabe D Ziffer III Nummer 2 keine Versicherung besteht. Eine Bedürftigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt. Ein Härtefall liegt nicht vor, wenn bei einer Einbeziehung weiterer Personen im Haushalt des Antragstellers die Gewährung eines Darlehens gemäß Großbuchstabe D Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe d möglich ist.
2.
Ein verlorener Zuschuss in Höhe von höchstens 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens wird auf Antrag auch natürlichen Personen gewährt, denen aufgrund besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Umstände (zum Beispiel Alter) kein Darlehen gewährt werden kann.
3.
Vereine, die ein Darlehen nicht aus eigener Kraft über Beiträge oder Rücklagen tragen können, erhalten auf Antrag einen verlorenen Zuschuss in Höhe von höchstens 50 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens. Von der Untragbarkeit eines Darlehens ist in der Regel auszugehen, wenn die Höhe des Schadens 30 000 Euro übersteigt.
4.
Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Personen beschäftigen, und Jungunternehmen, deren Gewerbeanmeldung beziehungsweise Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, erhalten auf Antrag anstelle eines öffentlichen Darlehens einen verlorenen Zuschuss in Höhe von höchstens 50 Prozent des förderfähigen Schadens, wenn dieses aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens nicht tragbar ist. Der Nachweis ist durch Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu führen. Für die Berechnung der Mitarbeiterzahlen und die Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen gelten die Bestimmungen der Empfehlung der Kommission vom 3. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
5.
Zuschüsse nach Nummer 1 bis 4 können durch ein öffentliches Darlehen ergänzt werden, sofern dies für den Antragsteller dauerhaft tragbar scheint.
6.
Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Voraussetzungen nachzuweisen.

F.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen, Spenden und Leistungen Dritter erhält.
2.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei kann der Zuwendungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden.
3.
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
4.
Ist nach einem Hochwasserereignis wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird, als er sich vor dem Hochwasserereignis befunden hat. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.
5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne der Verordnung zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so darf die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Zuwendungsempfänger unterrichten die Bewilligungsstelle maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung.
6.
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung können die Zuwendungsempfänger Darlehen insbesondere der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – in Anspruch nehmen.

G.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Anträge erfolgen auf Vordrucken der Bewilligungsstelle.
2.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann.
3.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
4.
Der vorzeitige förderunschädliche Vorhabensbeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) wird zum Tage des Elementarschadensereignisses zugelassen.
5.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder der Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
6.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in Abhängigkeit von der Größe des Vorhabens höchstens vier Jahre.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Das Ressort, das den Beauftragten der Staatsregierung stellt, kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort ergänzende Verfahrensregelungen treffen, sofern damit nicht von dieser Richtlinie abgewichen wird.

H.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Die Staatministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Buchstabe A Nummer 3 Satz 2)

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie Elementarschadenshilfen für Unternehmen, Vereine und Private als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Von der Richtlinie abweichende Regelungen bei Anwendung des Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Eine Förderung von Unternehmen kann auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. In diesem Fall gilt:
Abweichend von Großbuchstabe A Ziffer 2 sind förderfähig nur die Schäden, die direkt und unmittelbar durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche oder Flächenbrände natürlichen Ursprungs (Naturkatastrophe) verursacht wurden. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden.
Abweichend von Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 3 und Großbuchstabe D Ziffer III Nummer 3 kann fachkundige Stelle für die Schätzung dieser Schäden als Teil der Gutachten neben einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen nur ein Versicherungsunternehmen als andere fachkundige Stelle sein.
Abweichend von Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe b und ergänzend zu Teil D Ziffer IV Nummer 5 wird der Sachschaden zudem auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet, aber nicht auf der Grundlage der Kosten der Ersatzbeschaffung. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.
Transparenz (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Krediten und/ oder Zuschüssen.
4.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
5.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Soweit ein Zuschuss gewährt wird, werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Werden Beihilfen in Form von Krediten gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Das Bruttosubventionsäquivalent ist auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes zu berechnen.
In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
6.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
7.
Veröffentlichung (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
8.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
9.
Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Änderungsvorschriften