Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018

Az.: 54-B 1003/1/3/103-2021/29638

Vom 9. Juni 2021

I.

Die RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. SDr. 2019 S. S 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz ergänzt:
„Für Beteiligungen im Bereich Schlösser, Burgen und Gärten des Freistaates Sachsen gelten die Vorschriften der RLBau bei Baumaßnahmen an den überlassenen Liegenschaften.“
b)
In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Oberste Dienstbehörde ist das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF), diesem ist der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) mit dem Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM) nachgeordnet. Der Staatsbetrieb SIB besteht aus einer Zentrale und Niederlassungen.“
c)
Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„Liegenschaftsverwaltende Stelle ist der Staatsbetrieb SIB.“
d)
Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„Bedarfsträger sind der Sächsische Landtag, der Sächsische Rechnungshof, der Sächsische Datenschutzbeauftragte und die jeweiligen Obersten Dienstbehörden mit den ihnen nachgeordneten staatlichen Behörden, sonstige nicht rechtsfähige oder teilrechtsfähige staatlichen Einrichtungen sowie hinsichtlich der überlassenen Liegenschaften die Beteiligungen im Bereich Schlösser, Burgen und Gärten des Freistaates Sachsen.“
e)
Nummer 3.7 wird wie folgt neu gefasst:
„Eine Ersatzunterbringung ist eine Bedarfsdeckungsmaßnahme, die notwendig wird, weil das aktuelle Unterbringungsobjekt nicht mehr geeignet ist oder künftig nicht mehr zur Verfügung steht.“
f)
Die bisherigen Nummern 3.7 und 3.8 werden die Nummern 3.8 und 3.9.
g)
In Nummer 4.1 wird in Satz 1 in der Übersicht bei Gruppe 518 vor dem Wort „Baumaßnahmen“ das Wort „Großen“ eingefügt.
h)
In Nummer 4.1 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bei Großen Baumaßnahmen (GBM) im Bestand zählen auch Miet- und Herrichtungskosten für Interime, die als Ausweichunterbringung zur Gewährleistung der Baufreiheit während der Bauzeit erforderlich sind, zu den Bauausgaben.“
i)
Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen des Bauunterhalts kann der Staatsbetrieb SIB im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre eingehen. Verpflichtungsermächtigungen bedarf es hierfür nicht.“
j)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Im begründeten Einzelfall kann das SMF ein von den Abschnitten B–F abweichendes Verfahren vorgeben. Art und Umfang der begründenden Unterlagen bestimmt das SMF im Einvernehmen mit der Zentrale des Staatsbetriebes SIB.“
2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Interime nach Abschnitt A Nummer 3.6, Ersatzunterbringungen ohne Mehrbedarf nach Abschnitt A Nummer 3.7 und Verlängerungen von Anmietungen ohne Mehrbedarf zur Deckung eines bereits unbefristet anerkannten Bedarfs bedürfen keiner gesonderten Bedarfsanmeldung.“
b)
In Nummer 2.1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „könnte“ ersetzt.
c)
In Nummer 2.3, 2. Anstrich wird „3. Absatz“ durch „2. Absatz“ ersetzt.
d)
In Nummer 3, 2. Satz wird nach den Wörtern „teilt das SMF“ das Wort „dieses“ eingefügt.
e)
In Nummer 3.3 Absatz 1 wird der 2. Anstrich wie folgt gefasst:
„–
Beratung des Bedarfsträgers auf Grundlage der von diesem zu formulierenden bedarfsbegründenden und -erläuternden Inhalte gemäß Abschnitt F Nummer 1.1“
f)
In Nummer 3.3, Absatz 2 wird der 2. Anstrich wie folgt gefasst:
„–
Verbindliche Vertretung der ressortfachlichen Inhalte (insbesondere bedarfsbegründender und -erläuternder Inhalte gemäß Abschnitt F Nummer 1.1)“.
g)
In Nummer 3.3 Absatz 4 entfallen die Wörter „in 2-facher Ausfertigung“.
h)
Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„Das SMF erkennt die QBedAn an und beauftragt auf dieser Grundlage den Staatsbetrieb SIB mit der weiteren Bearbeitung. Das für den Bedarfsträger zuständige Staatsministerium wird hierüber vom SMF entsprechend informiert.“
i)
In Nummer 4.1 Absatz 2 wird der 2. Anstrich vor den Wörtern „Stellen- und Personalplan“ mit der Wortgruppe „seitens SMF bestätigte“ ergänzt.
3.
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt umbenannt:
„Verfahren zum Bauunterhaltsbudget“.
b)
In Nummer 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „jährlich global zugewiesen“ das Wort „(Bauunterhaltsbudget)“ eingefügt.
4.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 wird „bis 1,5 Millionen Euro“ durch „bis 2 Millionen Euro“ ersetzt.
b)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Niederlassung des Staatsbetriebes SIB legt der Zentrale des Staatsbetriebes SIB die BauU-KBM zur Entscheidung über die Realisierung und zur Festsetzung der Gesamtbaukosten vor.“
c)
In Nummer 4.1 entfallen die Wörter „in einfacher Ausfertigung“
5.
Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Wortgruppe „bis 1,5 Millionen Euro“ durch die Wortgruppe „bis 2 Millionen Euro“ ersetzt.
b)
Nummer 2.1, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„In diesem Fall beauftragt das SMF den Staatsbetrieb SIB mit der Aufstellung einer EW-Bau.“
c)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für das Aufstellen der PU ist die Zentrale des Staatsbetriebes SIB unter Mitwirkung der zuständigen Niederlassung und des Bedarfsträgers.“
d)
In Nummer 2.4 entfällt die Wortgruppe „in digitaler Form sowie zusätzlich das Muster 6, Blatt 1 und Blatt 6 im Original“.
e)
In Nummer 3.1 wird nach der Wortgruppe „wenn eine EW-Bau“ die Wortgruppe „anstelle einer PU“ eingefügt.
f)
In Nummer 3.6, 1. Anstrich entfällt die Wortgruppe „in digitaler Form sowie zusätzlich das Muster 6, Blatt 1 und Blatt 6 im Original“.
g)
In Nummer 4.1 wird nach der Wortgruppe „der geprüften EW-Bau“ die Wortgruppe „unter Einbindung des Bedarfsträgers“ ergänzt.
h)
In Nummer 5.3 wird nach den Wörtern „und erteilt der Niederlassung“ die Wortgruppe „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Abschnitt A Nummer 4.3“ ergänzt.
i)
In Nummer 6.1 entfallen die Wörter „in 2-facher Ausfertigung“.
j)
In Nummer 7.2, 1. Anstrich entfällt die Wortgruppe „in digitaler Form sowie zusätzlich ein neues Muster 6, Blatt 1 und Blatt 6 im Original“.
6.
Abschnitt F wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 wird nach „Arbeitsschutz/Gesundheit“ die Wortgruppe „auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV“ durch die Wortgruppe „(insbesondere Anforderungen an Arbeitsplätze und die jeweilige Arbeitsplatzumgebung)“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.5 wird „EnEV und EEWärmeG“ durch die Wortgruppe „Energieeffizienz und erneuerbare Energien“ ersetzt.
7.
Abschnitt G wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Den Beginn der Bauarbeiten hat die Niederlassung des Staatsbetriebes SIB mit dem Bedarfsträger rechtzeitig abzustimmen und ebenso wie der Zentrale des SIB schriftlich mitzuteilen.“
b)
Nummer 3 wird mit dem Titel „Fertigstellungsanzeige“ neu eingefügt:
„Die Fertigstellung einer KBM oder GBM ist der Zentrale des Staatsbetriebes SIB formlos mit der HHV-Kostenfeststellung von der Niederlassung anzuzeigen.“
8.
Abschnitt H wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.3 wird nach dem 1. Satz eingefügt:
„Weitere Unterlagen sind in Abstimmung mit dem Bedarfsträger zu übergeben, insbesondere wenn er die Aufgaben der liegenschaftsverwaltenden Dienststelle wahrnimmt.“
b)
In Nummer 2 entfällt Satz 2.
9.
Abschnitt J wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.3 Absatz 2 entfällt nach der Wortgruppe „Zu den begründenden Unterlagen gehören optional“ der Teilsatz: „soweit erstellt und gegebenenfalls in elektronischer Form“.
b)
In Nummer 3.4 wird nach „Die Vollständigkeit der“ die Wortgruppe „im Muster 5 erfassten“ eingefügt.
c)
In Nummer 5.3 entfällt der letzte Satz.
10.
Abschnitt K7 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Im Rahmen von GBM errichtete zeitgenössische bildende Kunst (Kunst am Bau) wird aus Baumitteln instand gesetzt.“
11.
Abschnitt K8 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die im Staatsbetrieb SIB, Geschäftsbereich ZFM, verwalteten Liegenschaften können abweichende Regelungen im Staatsbetrieb SIB vereinbart werden.“
b)
In Nummer 4 Absatz 3 wird die Wortgruppe „deren Überwachung und Prüfung in Technischen Vorschriften geregelt ist“ durch die Wortgruppe „für die gesonderte Technische Vorschriften existieren“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:
„Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten und Ingenieurbauwerken“
d)
Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:
„Ingenieurbauwerke und Bauwerke wasserwirtschaftlicher Anlagen sind nach DIN 1076 regelmäßig zu prüfen. Hierzu können externe Sachverständige hinzugezogen werden. Die Dokumentation zum Bauwerk einschließlich der Prüfberichte von Hauptprüfung, Einfacher Prüfung und erforderlichenfalls Sonderprüfung erfolgt in der Datenbank SIB-Bauwerke.
Bei baulichen Anlagen, für die gesonderte Technische Vorschriften existieren, sind diese sinngemäß anzuwenden.“
12.
Abschnitt K15 wird wie folgt geändert:
Nummer 3.1 Absatz 1 wird der 4. Anstrich wie folgt gefasst:
„–
die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzrecht (wie ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV). Bei mehreren nutzenden Dienststellen ist die Mitwirkung aller erforderlich.“
13.
Abschnitt N wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 9.2, 8. Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
die Anzeige von baulichen Änderungen und/oder Nutzungsänderungen ohne Beteiligung des Staatsbetriebes SIB, insbesondere wenn die Änderungen baurechtlicher Belange berühren (unter anderem Brandschutz, Statik) und“
b)
In Nummer 9.2, 9. Anstrich wird die Wortgruppe „§ 4 ArbStättV“ durch das Wort „Arbeitsschutzrecht“ ersetzt.
c)
In Nummer 12.3 wird die Wortgruppe „zum 30. Januar“ durch die Wortgruppe „bis spätestens zum 31. März“ ersetzt.
14.
Abschnitt Muster wird wie folgt geändert:
a)
In „Verzeichnis und Verwendung der Muster und Anlagen“ wird bei Muster 6 die Wortgruppe „PU, EW-Bau“ ergänzt durch das Wort „, KBM“.
b)
In Muster 6 Blatt 4 wird die Gliederung der DIN 276: 2018-12 übernommen.
c)
In Muster 6 Blatt 5 wird unter „Planungsdaten“ die „Bezugsfläche (NUF/BGF)“ zu „Bezugsfläche (NUF/BGF/NRF)“ erweitert.
d)
In Muster 7 Anlage 2 wird unter „Planungsdaten“ die „Bezugsfläche (NUF/BGF)“ zu „Bezugsfläche (NUF/BGF/NRF)“ erweitert.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften