Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 5. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen

§ 1
Grundsatz

(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1186), die durch die Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1230) geändert worden ist.

(3) Die Einhaltung dieser Verordnung ist von den zuständigen Behörden insbesondere durch Stichproben zu kontrollieren.

(4) Die Arbeitgeber sollen, wo immer möglich, in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anbieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

§ 2
Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe

(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren:

1.
die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen),
2.
die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz),
3.
die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation),
4.
die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation).

(2) 1Maßgeblich sind für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19-trends durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen,
2.
die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen,
3.
den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivstation die unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlichten Werte.

2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Nummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 3 gelten.

(3) 1Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. 2Wird der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft.

(4) 1Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 oder
2.
den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180

an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. 2Wird der Schwellenwert für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert Normalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder
2.
für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert Intensivstation von 180

an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.

(5) 1Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 oder
2.
den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420

an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. 2Wird der Schwellenwert für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert Normalstation von 1 300 sowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder
2.
den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert Intensivstation von 420

an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.

(6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 melden die zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Sachsen jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- oder Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt.

§ 3
Grundsätze zur Kontakterfassung

(1) 1Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(2) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, sind

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

§ 4
Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis in § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein Testnachweis gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes geregelt. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen

1.
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, oder
2.
die nachweisen,
a)
dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
b)
dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.

(6) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.

§ 5
Basisschutzmaßnahmen
(Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. 2Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird dringend empfohlen. 2In den Hygienekonzepten soll diese dringende Empfehlung berücksichtigt werden. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein Mindestabstand für Einrichtungen und Angebote nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7 und 9 sowie für Großveranstaltungen nach § 10 festgelegt werden.

(3) 1Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. 2Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(4) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen.

Teil 2
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 6
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
5.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
6.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist und bei Zusammenkünften erteilt wird,
c)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
d)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten,
7.
für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen besteht am eigenen Platz keine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes,
8.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei der Schülerbeförderung,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
4.
bei körpernahen Dienstleistungen,
5.
für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
6.
für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 3Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 4In Gerichten kann der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
2.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
3.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
4.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 1 und 2, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

2Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nur, wenn eine der beteiligten Personen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfällt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 2Dies gilt nicht

1.
in Ladengeschäften, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Schülerbeförderung,
4.
in den im § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 genannten Einrichtungen und Diensten und
5.
bei Großveranstaltungen nach § 10 mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig.

§ 6a
Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene
(2G-Optionsmodell)

(1) 1Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich nach Nummer 11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung und zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die einen Impf- oder Genesenennachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber vorlegen (2G-Optionsmodell). 2Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen. 3Die Pflicht zur Erstellung des Hygienekonzepts bleibt bestehen.

(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht

1.
während der Geltung der Vorwarnstufe für
a)
den Zugang zur Innengastronomie,
b)
die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
c)
den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
d)
den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
e)
Großveranstaltungen nach § 10,
2.
während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und
3.
für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Angebote.

(3) 1Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. 2Die Verantwortlichen haben der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Adresse der Einrichtung,
2.
Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort,
3.
Datum und Zeitraum des geplanten Angebots,
4.
Besucherhöchstkapazität und
5.
Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

(4) 1Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. 2Sie kann weiterhin vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben.

§ 7
Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

(1) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für

1.
den Zugang zur Innengastronomie,
2.
die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
3.
die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
4.
den Sport im Innenbereich,
5.
den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
6.
den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
7.
den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
8.
die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
9.
den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
10.
die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
11.
den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.

2Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. 3Die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. 4Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die jeweilige Hochschule, die Berufsakademie Sachsen, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder zuständige Prüfungsbehörde. 5Für die Palucca Hochschule für Tanz Dresden gelten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. 2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.

(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:

1.
körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen,
2.
folgende Gastronomiebetriebe und Angebote:
a)
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
b)
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
c)
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
d)
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
3.
Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen,
4.
Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren,
5.
Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
6.
Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4,
7.
für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind Gerichte und Behörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

§ 8
Maßnahmen bei Vorwarnstufe

(1) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für

1.
den Zugang zur Innengastronomie, mit Ausnahme der Verpflegung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist,
2.
die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
3.
den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und
4.
den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.

3§ 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. 2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. 3Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. 4Satz 1 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.

(3) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich kostenfrei einen Test anzubieten. 2Den Beschäftigten wird dringend empfohlen, dieses Angebot anzunehmen. 3Selbstständigen wird dringend empfohlen, sich dreimal wöchentlich testen zu lassen.

(4) Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden.

§ 9
Maßnahmen bei Überlastungsstufe

(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für den Zugang zu den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung. 2§ 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Bei nichttouristischen Angeboten nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 und bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen im Innenbereich nach § 7 Absatz 1 Nummer 11 kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden. 2§ 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gelten entsprechend.

(3) § 8 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit einer weiteren Person.

2§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 3
Weitere Bereiche

§ 10
Großveranstaltungen

(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort.

(2) 1Großveranstaltungen sind zulässig, wenn

1.
eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, vorgesehen ist,
2.
Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und
3.
ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

2Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzusehen. 3Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 4In der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können abweichende Regelungen zur Kontakterfassung, zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden.

(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 darf bei Großveranstaltungen

1.
im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität;
2.
im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

(4) 1Während der Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 oder 5 erfordert der Zutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. 2§ 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die zulässige Auslastung darf maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen. 4Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden.

(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für

1.
landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Besucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und
2.
landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht
a)
zur Kontakterfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
b)
zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
c)
zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3

zulassen.

(6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besucherinnen und Besucher nach Absatz 1 und 3 bis 5 mitgezählt.

§ 11
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen, stationäre Hospize,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-buch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder den Beschäftigten in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.

(3) 1In Einrichtungen nach Absatz 1 sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu berücksichtigen. 3Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 4Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur mit Testnachweis oder nach erfolgtem Test vor Ort gewährt werden. 2Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 3Die Anwendung von Satz 1 auf Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, wird dringend empfohlen. 4Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen. 5Für diese Tests gilt § 2 Nummer 7 Buchstabe a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

(5) 1Beschäftigte in

1.
Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
3.
ambulanten Pflegediensten und
4.
spezialisierten ambulanten Palliativversorgern

sind verpflichtet, an allen Tagen, an denen sie im Dienst sind, einen Testnachweis zu führen. 2Beschäftigte mit Ausnahme von Beschäftigten in den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen, die keinen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, betreuten Personen, Patientinnen und Patienten sowie zu Personal mit pflegerischen, betreuenden oder behandelnden Tätigkeiten haben, sind davon ausgenommen. 3§ 7 Absatz 2 bleibt unberührt. 4Satz 1 gilt entsprechend für die in Tagespflegeeinrichtungen betreuten Personen. 5Beschäftigten der in Satz 1 genannten Einrichtungen und den in Tagespflegeeinrichtungen betreuten Personen, die die Voraussetzung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, sowie den in Satz 2 genannten Personen wird dringend empfohlen, sich regelmäßig testen zu lassen. 6Die zuständige kommunale Behörde kann abweichende Festlegungen treffen, wenn das aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 7Auf die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird verwiesen.

(6) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 sowie der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und ergänzenden Vorgaben der Unfallversicherungsträger einschließlich einer Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu erstellen und umzusetzen. 2Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 oder der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind Testungen verpflichtend zweimal wöchentlich und ab dem 15. November 2021 arbeitstäglich durchzuführen. 3Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 4Eine regelmäßige Testung von Personen, die die Voraussetzung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, wird dringend empfohlen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. 6Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(8) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 11a
Erfassung und Überwachung des Impfstatus
in Alten- und Pflegeheimen

(1) 1Die Träger der Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gegenüber ihr Fragerecht nach § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend auszuüben, dass ihnen der Impfstatus – gegliedert nach Impfzeitpunkten und verwendetem Impfstoff – mitzuteilen ist. 2Sie sind verpflichtet, sich von den Beschäftigten die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen.

(2) 1Soweit in einem Alten- oder Pflegeheim in den letzten sieben Tagen bei Beschäftigten oder Bewohnerinnen und Bewohnern ein positives Testergebnis auf das Vorliegen der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) eingetreten ist, sind die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet, der Heimleitung auf einem ohne personenbezogenen Daten ausgefüllten Formblatt Auskunft über ihren Impfstatus gegen das Coronavirus zu geben; soweit sich der Inhalt dieser Auskunft nicht verändert hat, genügt die Bezugnahme auf die vorhergehende Auskunft. 2Die Verpflichtung endet, wenn das letzte positive Testergebnis nach Satz 1 mehr als vier Wochen zurückliegt.

(3) Die Träger der Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) einrichtungsbezogen, wöchentlich jeweils Mittwoch, 12:00 Uhr, zusammengefasste tabellarische Meldungen zu übermitteln über

1.
die nach Absatz 1 und
2.
die nach Absatz 2

erhobenen Impfdaten.

(4) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 sind von der für die Personalverwaltung zuständigen Stelle getrennt von den sonstigen Personalunterlagen für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verschlossen aufzubewahren. 2Im Übrigen gelten für die Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 12
Versammlungen

(1) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt. 2Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mitgezählt.

(2) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind Versammlungen ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(4) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 13
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 14
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen. 3Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 8Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 15
Modellprojekte

1Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geregelten Beschränkungen genehmigen. 2Vor der Genehmigung sind

1.
das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
2.
das Einvernehmen mit einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Oberste Landesgesundheitsbehörde) eingerichteten Fachkommission

herzustellen. 3Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 4Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 5Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt. 6Die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragen bleiben unberührt.

§ 16
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 17
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
b)
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 die Tests nicht oder nicht kostenfrei zur Verfügung stellt,
c)
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
d)
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulässig sind,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
b)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder führt,
c)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 3 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 6a Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung oder ein Angebot ausschließlich für Geimpfte und Genesene nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
g)
entgegen § 7 Absatz 1 oder 4, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Kontakte nicht erfasst,
h)
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt,
i)
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Großveranstaltungen ohne genehmigtes Hygienekonzept durchführt,
j)
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Auslastung überschreitet,
k)
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 3 Großveranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 25 000 Besucherinnen und Besuchern veranstaltet,
l)
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
m)
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 kein eigenständiges Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
n)
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testnachweisen nicht führt,
o)
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 die erforderliche Anzahl an Testnachweisen nicht führt,
p)
entgegen § 14 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 14 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft.

Dresden, den 5. November 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25. August 2021 den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für weitere drei Monate bis zum 25. November 2021 festgestellt (BGBl. I S. 4072). Diese Feststellung erlaubt den Ländern, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für den Zeitraum der Feststellung anzuordnen. Nachdem sich die Infektionszahlen im Freistaat Sachsen im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, sind diese im Herbst wieder angestiegen. Maßgeblich dafür ist die in Deutschland mittlerweile vorherrschende Virusvariante „Delta“, die erheblich ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten. Die vorhandenen Impfstoffe weisen jedoch auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit auf.

Im Freistaat Sachsen konnte trotz der Fortschritte durch die seit Dezember 2020 laufende Impfkampagne kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen erzielt werden. So beträgt der Anteil der vollständig geimpften Personen in Sachsen nur 57 Prozent der Gesamtbevölkerung (Stand 5. November 2021). Insbesondere bei den geimpften über 60-Jährigen ist der Freistaat Sachsen noch von den wünschenswerten Impfquoten entfernt. Damit verfügt Sachsen im bundesweiten Vergleich über den niedrigsten Immunisierungsgrad. Dieser genügt nicht, um Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.

Ausschlaggebend für Schutzmaßnahmen bleibt weiterhin die Belastung des Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten. Indikator für die tatsächliche Belastung ist die Anzahl der stationär in die Krankenhäuser aufgenommenen Personen, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes). Diese 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen wird unverändert durch weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens ergänzt. Dazu gehören neben der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen auch die für Sachsen maßgeblichen maximalen Belastungswerte für die Normalstation und die Intensivstation, die die tatsächliche Verfügbarkeit der landesweiten Versorgungskapazitäten im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes abbilden.

Der in den letzten Wochen speziell in Sachsen zu verzeichnende dramatische Anstieg der Neuinfektionen war ebenso verbunden mit einem besorgniserregenden Anstieg der Auslastung der Behandlungskapazitäten in den sächsischen Krankenhäusern. So betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen am 5. November 2021 385,7, die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen belief sich auf 7,00. Hierbei wurden 979 Patienten auf der Normalstation behandelt und 240 auf der Intensivstation. In den Tagen davor lag die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen durchgängig über 8, am 29. Oktober 2021 sogar über 10,25. Mittlerweile sind infolge des bereits seit fünf Tage andauernden Überschreitens der Belastungswerte für die Normalstation und die Intensivstation die Voraussetzungen für die Auslösung der Vorwarnstufe erfüllt. Diese gilt im Freistaat ab dem 5. November 2021.

Wegen des weiteren Anstiegs der Neuinfektionen und der Auslastung der sächsischen Krankenhäuser droht ebenso der Eintritt der sogenannten Überlastungsstufe. Nach derzeitigen Prognosen ist damit ab Mitte November 2021 zu rechnen. Mit Rücksicht auf das äußerst dynamische Infektionsgeschehen sollen deshalb mit dieser Verordnung die bereits eingeführten Schutzmaßnahmen nicht nur verlängert, sondern bis zum Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf das dringende Anraten von Medizinern weiter verschärft werden. Vorgesehen sind im Einzelnen:

1.
Vorziehen der bislang für die Überlastungsstufe geltenden 2G-Regelungen auf die Vorwarnstufe, jedoch beschränkt auf die Bereiche Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen sowie Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich sowie Großveranstaltungen,
2.
Beibehaltung der bisherigen Ausnahmen von der 2G-Regelung für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und für Impfunfähige,
3.
Verkürzung der für die Auslösung der Vorwarnstufe und Überlastungsstufe maßgeblichen Dauer des Überschreitens und Unterschreitens der Schwellenwerte von fünf auf drei Tage,
4.
dringende Empfehlung an die Arbeitgeber, den Beschäftigten die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstätte (Homeoffice) zu ermöglichen,
5.
dringende Empfehlung an die Arbeitgeber, während der Vorwarnstufe Tests dreimal wöchentlich kostenfrei anzubieten,
6.
Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken auf den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr,
7.
verstärkter Schutz in Pflegeeinrichtungen, Hospizen, Wohnformen für Menschen mit Behinderungen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch tägliche Testung aller ungeimpften Beschäftigten sowie in Pflegeeinrichtungen auch der Beschäftigten ohne direkten Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie
8.
Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen.

Die Maßnahmen sind aufgrund der epidemiologischen Lage dringend erforderlich, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Aktuell ist die Zahl der Patienten höher als im Vorjahr. Die Kliniken sind jedoch nicht so belastbar wie 2020. Der Grund dafür liegt unter anderem im fehlenden Personal infolge der Abwanderung von Pflegekräften nach der dritten Welle bedingt durch Erschöpfung und psychische Belastung. Aber auch weitere Belastungen wie das Auftreten des RS-Virus und die Zunahme von Grippefällen gilt es zu berücksichtigen.

C. Erfüllungsaufwand

Auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) wird verwiesen.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

Durch diese Verordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand im nennenswerten Umfang. Insbesondere erhöht sich mit dem Vorziehen der 2G-Regelung auf die Vorwarnstufe der damit verbundene Kontrollaufwand für Wirtschaft und Kommunen nicht. Der mit der Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht für Bürgerinnen und Bürger verbundene Erfüllungsaufwand ist nicht bezifferbar.

Die Ausweitung der Testpflicht für Beschäftigte und damit entstehender Mehraufwand für die Wirtschaft ist ebenfalls nicht quantifizierbar.

D. Besonderer Teil

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Zu § 1 (Grundsätze)

Unverändert bleibt der Grundsatz, dass Geschäfte, Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote unabhängig vom Infektionsgeschehen geöffnet sind beziehungsweise deren Inanspruchnahme und deren Betrieb gestattet sind. Geöffnet sind damit alle Bereiche des gesellschaftlichen und des wirtschaftlichen Lebens. Infektionsschutzrechtlich gebotene Zugangsbeschränkungen erfolgen stufenweise, einerseits nach Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und andererseits in Abhängigkeit von der Auslastung der Krankenhäuser auf der Grundlage des jeweiligen Impf-, Genesenen- oder Teststatus der betroffenen Personen. Unberührt davon bleibt die notwendige Grundversorgung.

In Absatz 4 wurde eine an die Arbeitgeber gerichtete Soll-Bestimmung aufgenommen, in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten in Abhängigkeit von betriebsbedingten Erfordernissen nach Möglichkeit die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice anzubieten. Forschungsarbeit und Lehrtätigkeiten an Hochschulen sind grundsätzlich keine dem Homeoffice zugänglichen vergleichbaren Tätigkeiten.

Zu § 2 (Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe)

Die Bestimmung entspricht der vorhergehenden Regelung. Insoweit wird auf die Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) verwiesen.

In den Absätzen 4 und 5 wurde die für das Auslösen der Vorwarnstufe und der Überlastungsstufe maßgebliche Dauer des Überschreitens der einschlägigen Schwellenwerte von fünf auf drei Tage verkürzt. Die aktuelle explosive Entwicklung der Inzidenz, der rasante Anstieg der Bettenbelegung durch Covid-19-Patienten und das äußerst dynamische Infektionsgeschehen erfordern ein möglichst zeitnahes Auslösen der Vorwarn- und Überlastungsstufe. Mit der Fristverkürzung wird dem entsprochen.

Zu § 3 (Grundsätze zur Kontakterfassung)

Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 4 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Die in Absatz 2 bislang geltenden Ausnahmen von der 2G-Regelung für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und für Impfunfähige, werden bezogen auf die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen bei der Vorwarnstufe erweitert. Damit erhalten Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und Impfunfähige auch bei Geltung der Vorwarnstufe mit entsprechender Testung die Möglichkeit des Zugangs zu den einschlägigen Angeboten.

Mit Absatz 5 Satz 2 werden die Voraussetzungen für den vollständigen Impfschutz klarstellend neu gefasst.

Zu § 5 (Basisschutzmaßnahmen – Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

Die Vorschrift regelt unverändert die allgemein für die Bevölkerung geltenden Basisschutzmaßnahmen. Diese gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen und unabhängig von der Geltung der Überlastungsstufe oder der Vorwarnstufe.

Zu § 6 (Maskenpflicht)

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung.

Vor dem Hintergrund der explosiven Entwicklung der Inzidenz und dem äußerst dynamischen Infektionsgeschehen wurde jedoch die bislang in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geregelte Verpflichtung für den öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr einschließlich weiterer vergleichbarer Beförderungsarten gestrichen und mit Ausnahme der Schülerbeförderung neu in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgenommen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr anstelle des bislang vorgesehenen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Ausgenommen bleibt wie bisher die Schülerbeförderung. Schülerbeförderung umfasst alle Beförderungen von Schülern im ÖPNV, nicht nur den Schulweg. Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 beinhaltet die notwendigen Folgeänderungen.

Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass die Befreiung von Teilnehmern an Lehrveranstaltungen von der Maskenpflicht von der Einhaltung des Mindestabstandes abhängig gemacht werden kann. Für kommerzielle Veranstaltungen gilt nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 keine Maskenpflicht am Platz. Deshalb soll dies auch den Teilnehmern von Lehrveranstaltungen ermöglicht werden. Da an Hochschulen die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 einmal wöchentlich und nicht veranstaltungsindividuell gilt, ist es allerdings gerechtfertigt, die Befreiung von Teilnehmern an Lehrveranstaltungen von der Maskenpflicht von der Einhaltung des Mindestabstandes abhängig zu machen.

Zu § 6a (Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene)

Die Bestimmung ermöglicht weiterhin das Optionsmodell. Insoweit wird auf die Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) verwiesen.

Mit Rücksicht auf die für das 2G-Optionsmodell abweichend von der 2G-Regelung in der Vorwarnstufe und der Überlastungsstufe geltenden Voraussetzungen wurde in Absatz 2 die Geltung des 2G-Optionsmodells auch für die Vorwarnstufe in den Bereichen Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen sowie Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich sowie für Großveranstaltungen ausgeschlossen.

Die getroffene Auswahl beruht auf Einschätzungen und Empfehlungen zur Notwendigkeit der Maßnahmen in Anbetracht des jeweiligen Infektionsrisikos im Rahmen einer am 1. November 2021 erfolgten öffentlichen Erörterung der Corona-Situation mit medizinischen Experten, Wissenschaftlern und Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen.

Zu § 7 (Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35)

Die Bestimmung wurde grundsätzlich unverändert übernommen.

Mit Absatz 1 Satz 3 und 4 erhalten die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, die Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde eine weitgehende Regelungskompetenz nicht nur in Bezug auf die Studierenden, Lernenden beziehungsweise zu Prüfenden, sondern auch in Bezug auf das lehrende Personal.

In Absatz 3 Nummer 4 wird – in Anlehnung an die bereits in der Vergangenheit geübte Praxis – auch die Ausübung des Sports durch Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren von der inzidenzabhängigen Pflicht zur Vorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung ausgenommen.

Zu § 8 (Maßnahmen bei Vorwarnstufe)

Absatz 1 bestimmt die Anwendbarkeit der 2G-Regelung mit den für die Überlastungsstufe geltenden Voraussetzungen auch für die Vorwarnstufe. Gleichzeitig beschränkt er die Anwendbarkeit der 2G-Regelung in der Vorwarnstufe jedoch auf die Bereiche Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen sowie Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. Ausgenommen bleibt die Verpflegung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist.

Die getroffene Auswahl beruht auf Einschätzungen und Empfehlungen zur Notwendigkeit der Maßnahmen in Anbetracht des jeweiligen Infektionsrisikos im Rahmen einer am 1. November 2021 erfolgten öffentlichen Erörterung der Corona-Situation mit medizinischen Experten, Wissenschaftlern und Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen.

Absatz 2 übernimmt die bislang geltenden Kontaktbeschränkungen in der Vorwarnstufe und die geltenden Ausnahmen. Die Vorschrift wurde redaktionell überarbeitet.

In Absatz 3 wird in Anlehnung an die bereits in vorhergehenden Wellen geübte Praxis die dringende Empfehlung an die Arbeitgeber aufgenommen, während der Vorwarnstufe Tests dreimal wöchentlich kostenfrei anzubieten. Damit sollen die explosive Entwicklung der Inzidenz und das äußerst dynamische Infektionsgeschehen eingedämmt werden.

Absatz 4 führt die bislang in § 9 Absatz 3 enthaltene Regelung für Messen auch in der Vorwarnstufe fort. Aus redaktionellen Gründen wurde sie in § 8 vorgezogen. Austellerinnen und Aussteller werden wie Beschäftigte behandelt; für sie gilt § 6a Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Zu § 9 (Maßnahmen bei Überlastungsstufe)

Die Bestimmung wurde grundsätzlich unverändert übernommen. Damit gilt in der Überlastungsstufe weiterhin über den in § 8 vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus die 2G-Regel.

Wie bisher umfasst die in Absatz 2 vorgesehene Ersetzung des Impf- oder Genesenennachweises durch einen Testnachweis auch die Unterbringung von Einsatzkräften.

Mit dem in Absatz 3 neu aufgenommenen Verweis auf § 8 Absatz 3 werden die den Arbeitgebern bereits in der Vorwarnstufe dringend empfohlenen Testangebote auch für die Überlastungsstufe übernommen. Der Verweis auf § 8 Absatz 4 stellt klar, dass die Ausnahmen für Messen in der Vorwarnstufe auch in der Überlastungsstufe gelten.

Zu § 10 (Großveranstaltungen)

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der Vorgängerregelung.

Absatz 4 unterwirft in der Überlastungsstufe weiterhin den Zutritt von Großveranstaltungen dem Erfordernis der 2G-Regel. Unverändert bleibt auch die Begrenzung der zulässigen Auslastung auf 50 Prozent sowie die Beschränkung auf maximal 25 000 Besucherinnen und Besucher. Ergänzt in Absatz 4 wurde lediglich die Vorwarnstufe. Damit gelten die in Absatz 4 aufgeführten Einschränkungen für Großveranstaltungen künftig auch in der Vorwarnstufe. Die Ausnahme für Messen entspricht der in § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 3 enthaltenen Regelungen.

Zu § 11 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Die Anforderungen an die Testpflichten ungeimpfter Beschäftigter von Pflegeeinrichtungen, stationären Hospizen, Wohnformen für Menschen mit Behinderungen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden verschärft.

Absatz 4 Satz 4 stellt mit dem Verweis auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung klar, dass Tests vor Ort unter der Aufsicht desjenigen zu erfolgen haben, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Ein Testnachweis muss nicht ausgestellt werden.

Absatz 5 regelt die Testanforderungen neu. Vorgesehen, mit Rücksicht auf das explosionsartige Infektionsgeschehen, ist eine Testung aller Beschäftigten an allen Tagen, an denen Dienst geleistet wird. Keine Anwendung findet diese Testpflicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich für Beschäftigte, die keinen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, betreuten Personen, Patientinnen und Patienten sowie zu Personal mit pflegerischen, betreuenden oder behandelnden Tätigkeiten haben. Eine Ausnahme gilt insoweit jedoch wegen der besonderen Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner bei Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und stationären Hospizen.

Für den Fall, dass die Beschäftigten geimpft sind, wird eine dringende Empfehlung zur Testung ausgesprochen.

Absatz 6 sieht Vergleichbares für Wohnformen für Menschen mit Behinderungen vor, jedoch verbunden mit einer Übergangsfrist.

Zu § 11a (Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen)

Absatz 1 verpflichtet Pflegeeinrichtungen, von der bundesgesetzlich nach § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Möglichkeit zur Datenverarbeitung über den Impfstatus der Beschäftigten Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck sollen sie ihr Fragerecht ausüben. Erforderlich sind die Angaben wegen der Art und Weise der Beschäftigung.

Absatz 2 verpflichtet die Bewohnerinnen und Bewohner zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises auf der Grundlage von § 28a Absatz 1 Nummer 2a des Infektionsschutzgesetzes. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird die Auskunftsverpflichtung zeitlich – in Abhängigkeit vom Auftreten eines positiven Testergebnisses bei Beschäftigten oder Bewohnerinnen und Bewohnern – beschränkt. Die Vorlagepflicht ergänzt das Fragerecht nach Absatz 1. Die Erhebung ist zur Realisierung der notwendigen Schutzmaßnahmen erforderlich.

Absatz 3 normiert Übermittlungspflichten an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zur notwendigen Auswertung der Angaben.

Absatz 4 regelt die zur Wahrung des Datenschutzes notwendigen Aufbewahrungsmodalitäten.

Zu § 12 (Versammlungen)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Das Festhalten an der Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen für die Dauer der Vorwarnstufe und der Überlastungsstufe ist mit Rücksicht auf die Kontrolle der Zahl der Teilnehmenden beziehungsweise die Gefahr eines unkontrollierten Zuwachses der Teilnehmenden bei nicht ortsgebundenen Versammlungen weiterhin geboten.

Zu § 13 (Kirchen und Religionsgemeinschaften)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 14 (Saisonarbeitskräfte)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 15 (Modellprojekte)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 16 (Sächsischer Landtag)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 17 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte weiterhin grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen, die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft. Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Absatz 2 beschreibt die Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Die Verordnung tritt am 25. November 2021 und damit zeitgleich mit der Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.