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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Versammlungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Versammlungsgesetz vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über das Sächsische Versammlungsgesetz und zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 25. Januar 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

1.
wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

(3) 1Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. 2Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.

(4) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

§ 2

(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.

(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.

(3) 1Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. 2Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

§ 3

Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird.

Abschnitt 2
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

§ 4

Eine Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.

§ 5

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

§ 6

(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben.

(2) 1Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. 2Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

§ 7

1Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. 2Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. 3Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. 4Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

§ 8

(1) 1Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 7 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. 2Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) 1Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anforderung mitzuteilen. 2Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

§ 9

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

§ 10

(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung grob stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

§ 11

(1) Polizeibeamte können in eine öffentliche Versammlung entsandt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder eine solche Gefahr zu befürchten ist.

(2) 1Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. 2Es muss ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

§ 12

(1) 1Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern benötigt werden.

(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.1

§ 13

(1) 1Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.

2In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Abschnitt 3
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

§ 14

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen.

(2) In der Anzeige ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

(3) 1Die in Absatz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn bei ihrer Einhaltung der mit der Versammlung verfolgte Zweck gefährdet würde (Eilversammlung). 2In diesem Fall ist die Versammlung unverzüglich anzuzeigen.

(4) Fällt die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammen (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht.

(5) 1Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. 2Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist.

§ 15

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) 1Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort von historisch herausragender Bedeutung stattfindet, der an
 
a)
Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren,
 
b)
Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben, oder
 
c)
die Opfer eines Krieges
 
erinnert und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde von Personen im Sinne der Nummer 1 beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Versammlung oder der Aufzug
 
a)
die Gewaltherrschaft, das durch sie begangene Unrecht oder die Verantwortung des nationalsozialistischen Regimes für den Zweiten Weltkrieg und dessen Folgen leugnet, verharmlost oder gegen die Verantwortung anderer aufrechnet,
 
b)
Organe oder Vertreter der nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltherrschaft als vorbildlich oder ehrenhaft darstellt oder
 
c)
gegen Aussöhnung oder Verständigung zwischen den Völkern auftritt.

2Das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche mit dem Neumarkt in Dresden sowie am 13. und 14. Februar darüber hinaus auch die nördliche Altstadt und die südliche innere Neustadt in Dresden sind Orte nach Satz 1 Nr. 1. 3Ihre Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn

1.
eine anzeigepflichtige Versammlung oder ein anzeigepflichtiger Aufzug nicht angezeigt wurde, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird und eine Fortsetzung der Versammlung oder des Aufzuges zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen würde oder
2.
die Voraussetzungen für ein Verbot nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.

(4) Verbotene Versammlungen und Aufzüge sind aufzulösen.

§ 16

Die §§ 14 und 15 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

§ 17

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 16 handelt. 2Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) 1Die zuständige Polizeidienststelle kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. 2Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.2

§ 18

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 2, §§ 11 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeibehördlicher Genehmigung. 2Sie ist bei der Anzeige zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung grob stören, von der Versammlung ausschließen.3

§ 19

(1) 1Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. 2Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 8 Abs. 1 und § 18 gelten.

(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.

(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung grob stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 20

(1) 1Die Polizei darf von Personen bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug Bild- und Tonaufnahmen nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung ausgeht. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Polizei darf Übersichtsbildübertragungen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld nur offen und nur dann anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Versammlung oder Unübersichtlichkeit der Versammlungslage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.

(3) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.4

§ 21

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23

Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 24

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 25

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als der Veranstalter bei der Anzeige angegeben hat, oder
2.
Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 27

Wer als Veranstalter oder Leiter

1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne eine nach § 14 erforderliche Anzeige durchführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 28

(1) 1Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.
entgegen § 17 Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
 
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
 
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
 
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29

Wer der Vorschrift des § 3 zuwider handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 30

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
2.
entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
3.
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
4.
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Beschränkung nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
5.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
6.
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
7.
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 8 Abs. 2),
8.
als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 8 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 8 Abs. 1 zulässig ist, oder
9.
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 mit einer Geldbuße bis 500 EUR und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

§ 31

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 28 oder § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 32

(1) Die Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; sie sind insbesondere zuständig für

1.
die Erteilung der Ermächtigung zum Tragen von Waffen und ähnlichen Gegenständen nach § 2 Abs. 3,
2.
das Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 4,
3.
die Entgegennahme der Anzeige von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen nach § 14 Abs. 1,
4.
das Verbot und die Auflösung von Versammlungen oder Aufzügen sowie die Erteilung von Beschränkungen nach § 15,
5.
die Zulassung von Ausnahmen von Schutzwaffen- und Vermummungsverbot nach § 17 Abs. 3 Satz 2,
6.
die Genehmigung der Verwendung von Ordnern nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2,
7.
Maßnahmen auf Grund des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

(2) Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für

1.
die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Zahl der Ordner und die angemessene Beschränkung der Zahl der Ordner nach § 8 Abs. 2,
2.
Bild- und Tonaufnahmen nach § 12,
3.
die Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 und 4,
4.
die Anordnungen zur Durchsetzung des Schutzwaffen- und Vermummungsverbots nach § 17 Abs. 4,
5.
den Ausschluss von Personen und Teilnehmern nach § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4,
6.
die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 20 Absatz 1 und von Übersichtsbildübertragungen nach § 20 Absatz 2.

(3) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bleibt unberührt.5

§ 33

(1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.

(2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt.

(3) Haben mehrere, in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden.

Abschnitt 6
Befugnisse zur Datenverarbeitung6

§ 34

1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Versammlungsbehörden gilt § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.

Anlage 
(zu § 15 Abs. 2 Satz 4)

1.
Das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig umfasst in nordöstlicher Richtung die Prager Straße, in südöstlicher und südwestlicher Richtung jeweils die Grenze zum Südfriedhof und in nordwestlicher Richtung das östliche Teilstück des Friedhofsweges und das östliche Teilstück der Straße An der Tabaksmühle sowie das von diesen umschlossene Gebiet.
2.
Die Frauenkirche mit dem Neumarkt in Dresden umfasst die Plätze An der Frauenkirche und Neumarkt sowie die Straße An der Frauenkirche.
3.
Die nördliche Altstadt und die südliche innere Neustadt in Dresden umfassen den Theaterplatz, den Schloßplatz, die Augustusbrücke, den Neustädter Markt, die Köpckestraße, den Carolaplatz, die Carolabrücke, die St. Petersburger Straße zwischen Carolabrücke und Pirnaischem Platz, den Rathenauplatz, den Pirnaischen Platz, die westliche Seite der Ringstraße bis zum Rathausplatz, die unmittelbar am Rathaus verlaufende Stichstraße nördlich des Dr.-Külz-Ringes, die Pfarrgasse und den sich anschließenden Teil der Straße An der Kreuzkirche bis zum Altmarkt, den Altmarkt, die Wilsdruffer Straße, den Postplatz, die Sophienstraße und das von diesen umschlossene Gebiet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 2, S. 54
    Fsn-Nr.: 75-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020