Historische Fassung war gültig vom 13.12.2021 bis 20.12.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)

Vom 10. Dezember 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsisches Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:

1.
§ 3 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
2.
§ 3 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnachweis),
3.
§ 3 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genesene) sowie
4.
§ 3 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).

§ 2
Regelbetrieb

(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund von § 2 Absatz 2 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276b) geändert worden ist, vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler nicht an der Präsenzbeschulung teilnimmt.

(3) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, sowie in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4. 3Im Fall des Absatzes 2 besteht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus kein Anspruch auf häusliche Beschulung.

(4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen:

1.
in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen; die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb,
2.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 5,
3.
die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
4.
die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
5.
Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 4a Absatz 2.

2Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt. 3Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 4Bei Anordnung einer Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn

1.
die Schülerin oder der Schüler eine Schule der Primarstufe besucht und mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten einen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe ausübt,
2.
die Schülerin oder der Schüler mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert ist und mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten einen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe ausübt oder
3.
durch das Fehlen der Präsenzbeschulung eine Gefährdung des Kindeswohls droht; die Schule und der Hort sollen zuvor das Jugendamt anhören.

5Die Schulen und Horte sind in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 und 2 befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.

§ 2a
Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe, in Förderschulen und in Kindertageseinrichtungen

1In Schulen der Primarstufe, in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Werden aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Öffnungszeiten verkürzt, sollen Kindertageseinrichtungen einem Kind eine Betreuung in vollem Umfang gewähren, wenn mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten einen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe ausübt oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung eine Gefährdung des Kindeswohls droht; im letztgenannten Fall soll die Kindertageseinrichtung zuvor das Jugendamt anhören. 3Die Kindertageseinrichtungen sind befugt, von den Personensorgeberechtigten, die eine Betreuung in vollem Umfang aufgrund der Ausübung eines der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufs wünschen, einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Bei der Durchführung des Schwimmunterrichts in der Primarstufe kann von der Maßgabe fester Bezugspersonen abgewichen werden; die Trennung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen soll auch im Umkleide- und Sanitärbereich gesichert werden. 5In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1.
für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
2.
wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
3.
für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
4.
für die Kindertagespflege sowie
5.
an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen.

3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.

(1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.

(1b) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, zur Vorbereitung etwaiger Schließungen von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sowie zur Anpassung von Hygieneplänen verwendet werden; sie sind den dafür zuständigen Behörden auf deren Ersuchen zu übermitteln. 6Liegt eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vor, kann die Schule oder Einrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 7Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 6 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
2.
durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege; dies gilt nicht
a)
für in diesen Einrichtungen betreute Kinder und
b)
während der Betreuung für das Personal und die Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das Personal;
3.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
e)
im Unterricht der Förderschulen in den Sekundarstufen, soweit die Kommunikation einen Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung erfordert oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist,
f)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
g)
beim Sport,
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
i)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
j)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
k)
für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
4.
in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlafräumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
5.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 Satz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2022.

§ 4a
Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgeländes

(1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegenüber der leitenden Lehrkraft dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

(2) 1Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. 2Dies gilt nicht

1.
unter freiem Himmel,
2.
beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal,
3.
wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
4.
in Schlafräumen oder
5.
wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) § 4 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(5) 1Es wird empfohlen, mehrtägige Schulfahrten nicht durchzuführen. 2Nähere Regelungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Zulässigkeit der Durchführung von Schulfahrten trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 5
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften beruhen:

1.
für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April/Juni 2007, und
2.
für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.

3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.

(6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist.

(7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 7 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 und zu § 2a Satz 2)

Gesundheitsversorgung und Pflege

Krankenhäuser
Apotheken
Labore
Arztpraxen und Psychotherapiepraxen, psychosoziale Notfallversorgung
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die genannten Einrichtungen tätig ist

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung

Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
Straßenmeistereien
Polizeivollzugsdienst
Standesämter
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
Friedhofs- und Bestattungswesen, Notare
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren

Justizwesen

Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen

Bildung und Erziehung, Sonstiges

Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten am Tag einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses
Betreuung von Kindern bei drohender Gefährdung des Kindeswohls (§ 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 und § 2a Satz 2)

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht.

B. Allgemeiner Teil

Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.

Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt sich in starkem Maße an Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276b) geändert worden ist, an und führt diese fort. Sie orientiert sich zudem an der vorangehenden Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1186), die durch die Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1230) geändert worden ist, sowie deren Vorgängerregelungen.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung die entsprechende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.

Zu § 2 (Regelbetrieb)

Zu Absatz 1

Im Grundsatz wird der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht.

Bei der Ausübung des Regelbetriebs in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung muss gegebenenfalls auf die gesamtgesellschaftliche Lage, insbesondere auf hohe Inzidenzwerte oder auf ein standortbezogenes besonderes Infektionsgeschehen angemessen und verantwortungsvoll reagiert werden. Ist dies erforderlich, wird der Regelbetrieb nicht in Form von Präsenzveranstaltungen, sondern im digitalen Format umgesetzt. Die Festlegungen trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Basis der entsprechenden Sachlage.

Zu Absatz 2

Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Präsenzbeschulung ist weiterhin vorgesehen. Eine Abmeldung auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276b) geändert worden ist, gilt ausdrücklich fort und wird erst dann unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler wieder an der Präsenzbeschulung teilnimmt (oder der Geltungszeitraum der vorliegenden Verordnung endet).

Zu Absatz 3

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung. Schülerinnen und Schuler können beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen Fällen zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht befreiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten zum häuslichen Lernen nach.

Bei einer Befreiung von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 2 besteht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus jedoch kein Anspruch auf eine häusliche Beschulung. Für Schulen in freier Trägerschaft sowie für Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird die Frage aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Gründen nicht geregelt. Bei Schulen in freier Trägerschaft richtet es sich grundsätzlich nach dem im privatrechtlichen Beschulungsvertrag wurzelnden Rechtsverhältnis, in welchem Umfang Schülerinnen und Schüler Anspruch auf häusliche Beschulung haben.

Zu Absatz 4

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 4 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung zunächst die Möglichkeit, in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen vorübergehend den eingeschränkten Regelbetrieb anzuordnen; dieses Instrument wird angesichts der Regelung in § 2a allerdings wohl nur ausnahmsweise und eher gegen Ende des Geltungszeitraums dieser Verordnung zur Anwendung kommen. Zudem ist es möglich, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung vorübergehend durch den Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als dreimal wöchentliche Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.

Das der obersten Schulaufsichtsbehörde in Absatz 4 eingeräumte Ermessen ist unter Beachtung insbesondere der in § 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Kriterien auszuüben. Eine entscheidende Bedeutung kommt den Umständen an der betroffenen Schule „vor Ort“ zu, da die Ausübung des Ermessens dem jeweils konkreten Sachverhalt gerecht werden muss. Im Vordergrund werden die Belange der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen. Konkrete Maßnahmen werden darauf abzielen, eine weitere auch unkontrollierte Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 an den Einrichtungen zu verhindern. Ausgegangen wird dabei regelmäßig von einem Überschreiten des Infektionsgeschehens über Schwellenwerte in Relation zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule. Darüber hinaus werden weitere auch räumliche Kriterien und die bereits ergriffenen Maßnahmen des Gesundheitsamtes und der Schule in die Abwägungen einbezogen. Zulässiges Kriterium ist auch der Impfstatus an der Schule, soweit er (in anonymisierter Form) bekannt ist. Zudem wird – wie bisher – besonders zu berücksichtigen sein, dass sogenannte Abschlussklassen eine verlässliche Präsenzbeschulung benötigen, um sich bestmöglich auf Abschlussprüfungen vorzubereiten. Auch die Belange der Lehrkräfte sowie des sonstigen schulischen Personals sind zu gewichten. Die Ermessensbetätigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterliegt im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen der gerichtlichen Kontrolle.

Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung. Alle Infektionsschutzmaßnahmen mit schulischem Bezug erfordern vielmehr eine enge Kooperation der beteiligten Akteure (insbesondere Schulen, Horte und andere Kindertageseinrichtungen, Schulaufsichtsbehörden, Schulträger sowie Gesundheitsämter).

Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen können miteinander kombiniert und, soweit dies einschlägig ist, auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden (Satz 3). Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl an Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern.

Zugleich bleiben die Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte, welche insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter wahrnehmen, unberührt (Satz 2).

Gewährleistet wird, dass Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Satz 4 Nummer 1) oder mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen oder Schüler (Satz 4 Nummer 2) bei Schließung der Schule eine Notbetreuung in der Schule und eventuell im Hort erhalten, wenn mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten einen in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe ausübt. Um die Zugehörigkeit der Personensorgeberechtigten zu einer der genannten Berufsgruppen überprüfen zu können, sind die Schulen und Horte nach Satz 5 befugt, einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Eine Notbetreuung wird ebenso sichergestellt, wenn durch das Fehlen der Präsenzbeschulung eine Gefährdung des Kindeswohls droht (Satz 4 Nummer 3). In diesem Fall soll vor dem Beginn einer Notbetreuung das zuständige Jugendamt angehört werden. Bei Gefahr im Verzug kann auf die Anhörung des zuständigen Jugendamts verzichtet werden.

Zu Absatz 5

Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) in der gegenwärtig geltenden Fassung und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).

Zu § 2a (Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe, in Förderschulen und in Kindertageseinrichtungen)

In Reaktion auf die gehäuften befristeten Schließungen von Schulen der Primarstufe und die steigenden Personalausfälle in Kindertageseinrichtungen aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 wurde als besondere Infektionsschutzmaßnahme der sogenannte eingeschränkte Regelbetrieb schrittweise (ab 22. November 2021 zunächst für Schulen der Primarstufe im Ermessen der jeweiligen Schulen und ab 29. November 2021 flächendeckend in Kindertageseinrichtungen und in Schulen der Primarstufe) eingeführt. Hiervon wurden ausdrücklich Einrichtungen der Kindertagespflege ausgenommen. Die Einführung des flächendeckenden eingeschränkten Regelbetriebs wird nun auch auf Förderschulen oberhalb der Primarstufe erstreckt.

Kindertageseinrichtungen sollen unter Berücksichtigung der personellen Situation vor Ort bei Verkürzung der Öffnungszeiten aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Kindern eine Betreuung in vollem Umfang gewähren, wenn mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten einen in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe ausübt. Hierzu kann ein entsprechender Nachweis gefordert werden. Darüber hinaus soll eine Notbetreuung ermöglicht werden, wenn durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung eine Gefährdung des Kindeswohls droht. In diesem Fall soll vor dem Beginn einer Notbetreuung das zuständige Jugendamt angehört werden. Bei Gefahr im Verzug kann auf die Anhörung des zuständigen Jugendamts verzichtet werden.

Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Das Mittel der (Schnell-) Tests wird weiterhin als ein wichtiger Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.

Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.

Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.

Es wird weiterhin an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden, oder diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die hierbei verwendeten Tests (Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist, und sogenannte Spuck- oder Lollytests) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Ergänzend sind Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren.

Für den Zutritt ist der Nachweis nur „dreimal wöchentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).

Die Festlegung einer „dreimal wöchentlichen“ Testung wird für das Personal überlagert durch die Regelung in § 28b des Infektionsschutzgesetzes, die bundesweit einheitlich eine häufigere Testung für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte voraussetzt.

Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen (Satz 2 Nummer 1). Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzzeitigen Aufenthalt. Hierunter ist ein Aufenthalt von maximal 10 Minuten zu verstehen und kein längerfristiges Verweilen.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2 Nummer 3), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind. Gleiches gilt für die Kindertagespflege (Satz 2 Nummer 4).

Neu aufgenommen wurde eine Befreiung vom nachweisabhängigen Zutrittsverbot für die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die sonntags stattfinden (Satz 2 Nummer 5). Damit ist auf kommunaler Ebene noch während der Laufzeit der Verordnung zu rechnen.

Genesene und geimpfte Personen sind zwar von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, vergleiche den Verweis in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung mit den dort geregelten Ausnahmen von der Testpflicht. Inzwischen ist jedoch durch Studien belegt, dass die Wirkung der Corona-Impfstoffe sowie die Immunisierung durch Erkrankung mit der Zeit abnimmt und Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht gänzlich auszuschließen sind. Daher empfiehlt Satz 3 den Geimpften und Genesenen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Satz 4 verlangt für Nutzungen und Zusammenkünfte die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Reinigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach der Nutzung durch Externe stattfindet, ist dies ausreichend.

Zu Absatz 1a

Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen ist, wurde aus vorangegangenen Verordnungen übernommen.

Zu Absatz 1b

Die Festlegung, dass der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 beim ersten Zutritt zum Gelände nach dem Wochenende erbracht werden soll, wurde aus der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) übernommen; dort war sie an anderer Stelle, nämlich in § 3 Absatz 1b Satz 2, geregelt. In Satz 2 findet sich nun zusätzlich der klarstellende Hinweis, dass der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bei der Anreise in Schulinternaten am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende zu erbringen ist. Hierdurch soll das Einschleppen von Infektionen mit SARS-CoV-2 von Rückkehrern in das Schulinternat (insbesondere Rückkehr von der Heimfahrt über das Wochenende oder aus den Ferien) möglichst frühzeitig erkannt und verhindert werden.

Zu Absatz 2

Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind nach Satz 1 zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Nach Satz 2 wird die Dokumentation gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz Satz 1 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt (Satz 3) wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht (Satz 4). Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrichtungen zu organisieren sind. Des Weiteren kann die Erhebung zur Vorbereitung etwaiger Schließungen von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen dienen (Satz 5), denn je höher der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter an einer Schule oder Einrichtung ist, desto eher kann das Risiko einer Ausbreitung der Infektion an dieser Schule oder Einrichtung womöglich auch ohne deren vollständige Schließung als beherrschbar erscheinen. Auch zur Erarbeitung von Muster- oder Rahmenhygieneplänen können die anonymisierten Auskünfte verwendet werden.

Satz 6 ermöglicht es der Schule oder Einrichtung, personenbezogen zu erfassen und zu dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den jeweiligen Impf- oder Genesenennachweis zur Nachweisführung gewährt wurde. Dabei gilt die Vorschrift zum Löschen beziehungsweise Vernichten der Dokumentation aus Satz 2 entsprechend. Zudem werden im neu angefügten Satz 7 in den Impf- oder Genesenennachweis Einsicht nehmende Personen zum Stillschweigen verpflichtet.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.

Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung enthielten eine entsprechende Bestimmung.

Zu § 4 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung (Satz 1 Nummer 5) sowie auch auf einige andere Sachverhalte (Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis k, Satz 1 Nummer 4). Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.

Mit dieser Verordnung werden in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e die Anforderungen an eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht der Förderschulen in den Sekundarstufen modifiziert. So entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit die Kommunikation einen Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung erfordert oder das Tragen unzumutbar ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann physisch, psychisch und/oder sensorisch bedingt unzumutbar sein, beispielsweise für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten, ebenso aber auch bei bestimmten Ausprägungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich des emotionalen und sozialen Verhaltens. Auch bei Schülerinnen und Schülern in anderen Förderschwerpunkten – insbesondere im Bereich der geistigen Entwicklung und der körperlichen und motorischen Entwicklung – kann eine Unzumutbarkeit gegeben sein, ohne dass in jedem Einzelfall ein Attest oder ein Behindertenausweis gefordert werden kann. Es bedarf deshalb dieser sonderpädagogisch motivierten Ausnahmeklausel.

Zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Sport (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g) ist anzumerken, dass in Umkleideräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, da Umkleideräume oftmals klein und schlecht belüftet sind.

Satz 2 gestattet nun das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung, wenn dies aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist. Hierunter fällt zum Beispiel das Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten. Zudem ermöglicht die Ausnahmeregelung in eng begrenztem Rahmen die Durchführung sogenannter Maskenpausen (insbesondere während des Lüftens der Räumlichkeiten).

Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sollten regelmäßige Pausen eingelegt werden. Insbesondere auf dem Weg zur Schule (im Freien) und dem Heimweg (im Freien) sowie auf dem Pausenhof sollte die Maske abgesetzt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit Blick auf die Maskenpflicht gleich.

Zu Absatz 2

Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.

Zu Absatz 3

Die bisherige Regelung entsprach Bestimmungen aus vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). Diese Auffassung hatte sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Nunmehr wird, wie bereits in der Vorgängerverordnung, auf das Erfordernis verzichtet, dass die ärztliche Bescheinigung die gesundheitliche Einschränkung benennt. Ausreichend ist, dass die durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwartende Beeinträchtigung benannt wird und erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Diese Anforderungen bieten einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten, beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2022 aufbewahrt werden. Diese Frist wird mit der vorliegenden Verordnung verlängert, weil die Corona-Pandemie entgegen ursprünglichen Erwartungen zum Jahresende 2021 nicht überwunden sein wird.

Zu § 4a (Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes)

Zu Absatz 1

In Anlehnung an die testabhängige Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1 Satz 1 steht auch die Teilnahme an einer Schulfahrt unter dem Vorbehalt, dass dreimal wöchentlich im Abstand von zwei Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Für den Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme an Schulfahrten außerhalb des Schulgeländes gilt somit die gleiche Infektionsschutzmaßnahme.

Zu Absatz 2

Auch während der Teilnahme an Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht – in Entsprechung zu § 4 Absatz 1 Satz 1 – die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske. Satz 2 Nummer 1 bis 5 enthält verschiedene Ausnahmen. Nummer 5 enthält einen Auffangtatbestand, der einen Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, wenn dies aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist. Hierunter fallen zum Beispiel die Aufnahme von Speisen und Getränken sowie das Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten.

Zu Absatz 3

Es wird auf § 4 Absatz 1a (Gleichstellung von Lehramtsstudierenden mit Lehrern) sowie auf die Vorschriften zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und den Umgang mit diesen Bescheinigungen verwiesen (§ 4 Absatz 2 bis 4). Auch bei Schulfahrten und sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes kann der Bedarf für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen bestehen.

Zu Absatz 4

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes auch die Infektionsschutzregelungen der Sächsischen-Corona-Notfall-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten sind.

Zu Absatz 5

Angesichts des Infektionsgeschehens sind mehrtägige Schulfahrten gegenwärtig nicht angezeigt. Ergänzend wird für Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf nähere Regelungen zur Durchführung von Schulfahrten durch die oberste Schulaufsichtsbehörde verwiesen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Schulen in freier Trägerschaft nicht in gleicher Weise Vorgaben für Schulfahrten machen.

Zu § 5 (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt; dies wurde sodann in Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung übernommen. Der Hygieneplan hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.

Zu Absatz 5

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungsverpflichtungen.

Zu Absatz 6

Die Regelung enthält in Satz 1 und 2 bewährte Lüftungsverpflichtungen. Satz 3 normiert im Falle der Nutzung raumlufttechnischer Anlagen, die den Luftaustausch sichern, eine Ausnahme von den in Satz 1 und 2 enthaltenen Lüftungsverpflichtungen. Die raumlufttechnische Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen, bestimmungsgemäß betrieben werden und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge zuführen. Dabei soll die betriebene Anlage insbesondere den (Hygiene-)Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen entsprechen (siehe Richtlinie VDI 6022 und Technische Regel für Arbeitsstätten zur Lüftung – ASR 3.6).

Zu Absatz 7

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen.

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die zeitliche Befristung der Verordnung trägt der Regelung nach § 28a Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes Rechnung und stellt einen zeitlichen Gleichlauf mit der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung sicher.

Zur Anlage (zu § 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 und zu § 2a Satz 2)

Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Diese Berufsgruppen werden in der Anlage abschließend benannt.