Historische Fassung war gültig vom 14.01.2022 bis 17.02.2022

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Sachsenforst
(VwV Sachsenforst)

Vom 23. November 2021

I.
Sitz, Gliederung und Bezeichnungen

1.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst (Sachsenforst) ist eine dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) nachgeordnete obere besondere Staatsbehörde nach den §§ 7 und 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Sachsenforst hat seinen Sitz in Pirna/Ortsteil Graupa. Er hat folgende Organisationseinheiten:
a)
die Geschäftsleitung mit dem Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft und der oberen Forst- und Jagdbehörde,
b)
die Verwaltungen des Nationalparks „Sächsische Schweiz“, der Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie des Biosphärenreservats „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Amt für Großschutzgebiete),
c)
die Forstbezirke,
d)
die Sondereinrichtungen.
3.
Sachsenforst führt ein Verzeichnis über die Organisationseinheiten nach Nummer 2, aus dem deren Sitze und räumliche Abgrenzung hervorgehen. Wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des SMEKUL.

II.
Aufgaben

Sachsenforst erfüllt die ihm durch Gesetze oder durch Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben. Der Staatsbetrieb hat insbesondere folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

1.
die liegenschaftliche Verwaltung und die Bewirtschaftung landeseigener Waldflächen mit den Teilaufgaben
a)
Bereitstellung von Holz und anderen Erzeugnissen,
b)
Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Wald,
c)
Leistungen für Erholung und Umweltbildung.
2.
Obere Forst- und Obere Jagdbehörde, Fachaufsicht über die unteren Forst- und Jagdbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte und Durchführung der forstlichen Förderung,
3.
die Beratung, Betreuung und forstliche Dienstleistungen für nichtstaatliche Waldeigentümer,
4.
Amt für Großschutzgebiete einschließlich der Aufgaben als Naturschutzfachbehörde,
5.
das Monitoring, Versuchs- und Forschungsaufgaben,
6.
die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen.

III.
Geschäftsführung und Aufgabenverteilung

1.
Die Leitung von Sachsenforst obliegt der Landesforstpräsidentin oder dem Landesforstpräsidenten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Sie oder er wird vom SMEKUL bestellt und vertritt Sachsenforst in allen Angelegenheiten. Die Landesforstpräsidentin oder der Landesforstpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem SMEKUL seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
2.
Die Landesforstpräsidentin oder der Landesforstpräsident bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 der Sächsischen Haushaltsordnung.
3.
Die Aufgabenverteilung im Sachsenforst regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan sowie seine Änderungen sind dem SMEKUL zur Kenntnis zu geben.
4.
Die Landesforstpräsidentin oder der Landesforstpräsident berichtet unverzüglich dem SMEKUL über besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb sowie über erwartete oder geplante wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder von Bewirtschaftungsvorgaben.
5.
Die Landesforstpräsidentin oder der Landesforstpräsident schlägt den Abschlussprüfer vor. Derselbe Abschlussprüfer soll höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.
2.
Dem Verwaltungsrat gehören Vertreterinnen und Vertreter der für die Fach- und Dienstaufsicht über Sachsenforst zuständigen Organisationseinheiten des SMEKUL an. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
a)
der Leiterin oder dem Leiter der für Sachsenforst zuständigen Fachabteilung des SMEKUL als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
b)
der Leiterin oder dem Leiter der für den Naturschutz zuständigen Fachabteilung des SMEKUL,
c)
der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferates des SMEKUL,
d)
der Leiterin oder dem Leiter des Haushaltsreferates des SMEKUL und
e)
der Leiterin oder dem Leiter des für Sachsenforst zuständigen Fachreferates des SMEKUL.
Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten. Im Verhinderungsfall der oder des Vorsitzenden übernimmt die Leiterin oder der Leiter der für den Naturschutz zuständigen Fachabteilung des SMEKUL den Vorsitz. Das SMF entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Haushaltsabteilung als ständigen Gast.
3.
Der Verwaltungsrat dient der betriebswirtschaftlichen und ergebnisorientierten Steuerung des Staatsbetriebes. Er erörtert den Haushaltsvollzug, die zu erreichenden Ziele auf Stimmigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Ergebnisrechnung. Er berät insbesondere über
a)
die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebes,
b)
den Entwurf der Wirtschaftspläne (Beitrag im Sinne von Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 [SächsABl. S. 434] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 [SächsABl. SDr. S. S 178], in der jeweils geltenden Fassung, zu § 27 der Sächsischen Haushaltsordnung) im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Doppelhaushalts für den Staatshaushaltsplan,
c)
die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Betriebsergebnisabrechnung,
d)
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers.
4.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreterin oder den Vertreter der Haushaltsabteilung des SMF zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der beratungserheblichen Unterlagen ein. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und allen Mitgliedern und der Vertreterin oder dem Vertreter der Haushaltsabteilung des SMF zugesandt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.
Die Landesforstpräsidentin oder der Landesforstpräsident nimmt vorbehaltlich der Entscheidung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Gast teil. Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme von weiteren Gästen zulassen. Gäste haben kein Stimmrecht. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer soll den Jahresabschluss mit dem Verwaltungsrat erörtern.
6.
Die Fach- und Dienstaufsicht des SMEKUL bleibt unberührt.

V.
Personalangelegenheiten

1.
Sachsenforst bearbeitet alle Personalangelegenheiten der bei ihm tätigen Bediensteten, mit Ausnahme der folgenden Aufgaben:
a)
die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2 (ab Besoldungsgruppe A 13 aufwärts) sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, zugelassen sind,
b)
die dem SMEKUL zugeordnete Personalsachbearbeitung für die Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2 und für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Abteilungs-, Referats-, Forstbezirksleiterinnen und -leiter sowie vergleichbare Dienstposten, außer für
aa)
Schriftverkehr mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen,
bb)
Gewährung von Erholungsurlaub,
cc)
Gewährung von Urlaub aus verschiedenen Anlässen gemäß § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
Gewährung von Arbeitsbefreiungen gemäß § 29 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung,
ee)
Verwaltung der Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Gewährung von Wiedereingliederungen,
ff)
Unfallanzeigen und Unfalluntersuchungen,
gg)
Beurteilungen,
hh)
Fortbildungsmaßnahmen,
ii)
Erteilung von Aussagegenehmigungen,
jj)
Bearbeitung von Anträgen auf Formen der mobilen Arbeit,
kk)
Gewährung des Dienstkleidungszuschusses nach der Forstdienstkleidungsverordnung vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2018 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist,
c)
die dem SMEKUL zugeordnete Funktionsübertragung ab Referats- und Forstbezirksleitung sowie vergleichbarer Dienstposten.
2.
Die konkrete Ausgestaltung kann das SMEKUL durch Erlass regeln.

VI.
Haushalts- und Wirtschaftsführung

1.
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind der im Staatshaushaltsplan ausgebrachte Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan, die mittelfristige Betriebsplanung und die Erlasse des SMEKUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 74 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Sachsenforst erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Zu wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist die vorherige Zustimmung des SMEKUL notwendig. Als wesentliche Abweichung gelten Abweichungen von mehr als 20 Prozent:
a)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Ertragspositionen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Umsatzerlöse,
b)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Aufwandspositionen Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
c)
der im Finanzplan ausgebrachten Summenpositionen und
d)
der im Investitionsplan ausgebrachten Zugänge der Positionen des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.
3.
Die Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Staatsverwaltung und die Kostenerstattung für Aufwendungen des Betriebes für eine andere staatliche Dienststelle richten sich nach § 61 der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschrift hierzu.

VII.
Buchführung, Zahlungsverkehr
und Jahresabschluss

1.
Für die Finanzbuchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Sachsenforst führt eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) und hat eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen (§ 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Die Betriebsergebnisabrechnung nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung ist dem SMEKUL zu übersenden, das sie an das SMF und den Sächsischen Rechnungshof weiterleitet.
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Sachsenforst stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, in der jeweils geltenden Fassung, auf (§ 87 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang nebst Anlagenspiegel. Er ist um einen Lagebericht (§ 87 Absatz 1 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) und eine Kapitalflussrechnung (KFR) zu erweitern. Die KFR ist eine Anlage zum Lagebericht. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Für den Jahresabschluss finden die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 20 (DRS 20) und Nummer 21 (DRS 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das SMEKUL kann darüber hinaus einen Erläuterungsbericht verlangen.
5.
Das SMEKUL kann nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses erlassen.
6.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung sind zu beachten. Die Abschlussprüfung umfasst auch die Prüfung nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII.
Kassenwesen

Sachsenforst führt eine Kasse und erstellt eine Kassenordnung, die dem SMEKUL zur Genehmigung vorzulegen ist.

IX.
Staatswaldvermögen, Liegenschaften

1.
Sachsenforst ist zuständig für die Verwaltung und Bewirtschaftung des vom SMF übertragenen Staatswaldvermögens des Freistaates, einschließlich Erwerb, Veräußerung und sonstiger Verfügungen.
2.
Dienststellen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Dienstgebäude von Sachsenforst einschließlich Revierdienststellen, Waldschulheimen, Aus- und Fortbildungsstätten, Informationsstellen der Großschutzgebiete sowie insbesondere Wildkühlzellen, Zwinger für Jagdhunde, Geräte- und Kraftstofflager, Revierstützpunkte, Bauten zur Unterbringung von Forsttechnik und sonstige Nebenanlagen einschließlich der dazugehörigen Grundstücke.
3.
Forstbetriebseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Maschinenstationen, Forstbaumschulen, die Staatsdarre, Revierstützpunkte und Wildkühlzellen auf Grundstücken des Staatswaldvermögens (Staatsforstgrund).
4.
Für Dienststellen nach Nummer 2 sind die Bestimmungen der RLBau Sachsen, in der jeweils geltenden Fassung, für Sachsenforst verbindlich. Die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung ist damit insbesondere zuständig für staatliche Hochbauaufgaben sowie für die Unterbringung und Bewirtschaftung. Sachsenforst ist nutzende und in der Regel zugleich hausverwaltende Dienststelle oder Bedarfsträger im Sinne der RLBau Sachsen.
5.
Sachsenforst ist zuständig für Forstbetriebseinrichtungen nach Nummer 3, insbesondere für:
a)
die Errichtung, Erweiterung, den Umbau und Rückbau,
b)
die Planung und Durchführung von Bauunterhaltsmaßnahmen,
c)
die Bewirtschaftung und Betreibung.
Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan von Sachsenforst zu veranschlagen.
6.
Forstbetriebseinrichtungen, die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehen, werden im Anlagevermögen von Sachsenforst ausgewiesen.
7.
Maßnahmen nach Nummer 5 Buchstabe a und b kann Sachsenforst im Einzelfall dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) übertragen, wenn hierfür zwingende organisatorische, wirtschaftliche, technische oder fachliche Gründe vorliegen. Die Übertragung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch den SIB im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit Verwaltungskostenerstattung. Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan von Sachsenforst zu veranschlagen.

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Sachsenforst vom 22. September 2008 (SächsABl. S. 1329), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. November 2008 (SächsABl. S. 1626) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Dresden, den 23. November 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther