Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung
(VwV SGV)

Vom 23. November 2021

I.
Sitz, Gliederung und Bezeichnungen

1.
Die Sächsische Gestütsverwaltung (SGV) ist eine dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) nachgeordnete obere besondere Staatsbehörde nach den §§ 7 und 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die SGV hat ihren Sitz in Moritzburg. Sie hat folgende Betriebsteile:
a)
die Geschäftsleitung und Verwaltung in Moritzburg,
b)
das Landgestüt Moritzburg,
c)
das Hauptgestüt Graditz,
d)
die Deckstationen in Sachsen und Thüringen,
e)
Landesfachschule für Reiten und Fahren.
3.
Die Aufbauorganisation bedarf der Zustimmung des SMEKUL.

II.
Aufgaben

Die SGV erfüllt die ihr durch Gesetzes oder Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben. Sie betreibt eine Erhaltungszüchtung existenzbedrohter Pferderassen und unterstützt darüber hinaus die Landespferdezucht mit Ausnahme der Renn- und Luxuspferdezucht. Die Ergebnisse des Zuchtfortschrittes stehen dabei uneingeschränkt auch privaten Züchtern zur Verfügung. Sie nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Landespferdezucht durch Bereitstellung von Landbeschälern über ein flächendeckendes Netz von Deckstationen,
2.
die Gewinnung und Vertrieb von Samen ausgewählter Spitzenhengste,
3.
die Erhaltungszucht nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, der Rassen Schweres Warmblut und Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
4.
die Durchführung der stationären Leistungsprüfung von Hengsten und Zuchtstuten für die Landespferdezucht,
5.
die Aufzucht von Junghengsten in Graditz zur Remontierung des Moritzburger Hengstbestandes,
6.
die Haltung einer Stutenherde in Graditz, um Junghengste in ihrer Vererbungstendenz zu testen und über gezielte Paarungen Hengstanwärter zu erzeugen,
7.
die Nutzung der Gestütsbetriebe für Lehr- und Demonstrationszwecke,
8.
die Berufsausbildung im Beruf Pferdewirtin oder Pferdewirt mit den Fachrichtungen Pferdehaltung und Service und Klassische Reitausbildung,
9.
die Reit- und Fahrausbildung von Pferdesportlerinnen und Pferdesportlern sowie Pferdewirtschaftsmeisterinnen und Pferdewirtschaftsmeistern in der Landesfachschule für Reiten und Fahren im Landgestüt,
10.
die Durchführung von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissenstransfer zu Pferdezucht, Pferdehaltung und Tierschutz.

Darüber hinaus übernimmt die SGV entsprechend einer Vereinbarung zwischen SMEKUL und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern die Pflege und Betreuung der Dienstpferde der Polizeireiterstaffel.

III.
Geschäftsführung und Aufgabenverteilung

1.
Die Leitung der SGV obliegt der Landstallmeisterin oder dem Landstallmeister. Sie oder er wird vom SMEKUL bestellt und vertritt die SGV in allen Angelegenheiten. Vertreterin oder Vertreter der Landstallmeisterin oder des Landstallmeisters ist die Leiterin oder der Leiter des Hauptgestütes Graditz.
2.
Die Landstallmeisterin oder der Landstallmeister bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt (§ 9 der Sächsischen Haushaltsordnung).
3.
Die Aufgabenverteilung in der SGV regelt im Einzelnen ein Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan sowie seine Änderungen sind dem SMEKUL zur Kenntnis zu geben. Das SMEKUL unterstützt in Rechts- und Steuerangelegenheiten die SGV. Die IT-Betreuung erfolgt durch das LfULG.
4.
Die Landstallmeisterin oder der Landstallmeister berichtet der Fach- und Dienstaufsicht unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb sowie über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von Bewirtschaftungsvorgaben.
5.
Die Landstallmeisterin oder der Landstallmeister schlägt dem Verwaltungsrat den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss vor. Derselbe Abschlussprüfer soll höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.
2.
Dem Verwaltungsrat gehören Vertreterinnen und Vertreter der für die Fach- und Dienstaufsicht über die SGV zuständigen Organisationseinheiten des SMEKUL an. Er besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern:
a)
der Leiterin oder dem Leiter der für Tierzucht zuständigen Fachabteilung des SMEKUL als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
b)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalreferates des SMEKUL,
c)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Haushaltsreferates des SMEKUL,
d)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rechtsreferates des SMEKUL.
Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Haushaltsabteilung als ständigen Gast.
3.
Der Verwaltungsrat dient der betriebswirtschaftlichen und ergebnisorientierten Steuerung des Staatsbetriebes. Er erörtert den Haushaltsvollzug, die zu erreichenden Ziele und prüft den Jahresabschluss auf Stimmigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Ergebnisabrechnung. Er berät insbesondere über
a)
die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebes,
b)
den Entwurf der Wirtschaftspläne (Beitrag im Sinne von Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 [SächsABl. S. 434] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 [SächsABl. SDr. S. S 178], in der jeweils geltenden Fassung, zu § 27 der Sächsischen Haushaltsordnung) im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Doppelhaushalts für den Staatshaushaltsplan,
c)
die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Betriebsergebnisabrechnung,
d)
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers.
4.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreterin oder den Vertreter der Haushaltsabteilung des SMF zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung müssen allen Mitgliedern und der Vertreterin oder dem Vertreter der Haushaltsabteilung des SMF die entscheidungserheblichen Unterlagen der Beratung vorliegen. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und allen Mitgliedern und der Vertreterin oder dem Vertreter der Haushaltsabteilung des SMF zugesandt Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.
Die Landstallmeisterin oder der Landstallmeister nimmt vorbehaltlich der Entscheidung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Gast teil. Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme von weiteren Gästen zulassen. Gäste haben kein Stimmrecht. Der Abschlussprüfer soll den Jahresabschluss mit dem Verwaltungsrat erörtern.
6.
Die Fach- und Dienstaufsicht des SMEKUL bleibt unberührt.

V.
Fachbeirat

1.
Als fachliches Beratungsorgan wird ein Fachbeirat eingerichtet. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Fachbeirat unterstützt und berät die Geschäftsführung in allen fachlichen Fragen und gibt entsprechende Empfehlungen.
2.
Der Fachbeirat hat folgende Mitglieder:
a)
die Leiterin oder den Leiter des für Tierzucht zuständigen Fachreferates des SMEKUL,
b)
eine Vertreterin oder einen Vertreter des für Tierzucht zuständigen Ministeriums des Freistaates Thüringen,
c)
die für Pferdezucht zuständige Referentin oder den für Pferdezucht zuständigen Referenten des LfULG,
d)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e. V.,
e)
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e. V.
Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

VI.
Personalangelegenheiten

1.
Die SGV bearbeitet alle Personalangelegenheiten der bei ihr tätigen Bediensteten mit Ausnahme der folgenden Aufgaben:
a)
die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2 (ab Besoldungsgruppe A 13 aufwärts) sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, zugelassen sind,
b)
die dem SMEKUL zugeordnete grundsätzliche Personalsachbearbeitung für die Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2, die Beschäftigten ab Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die außertariflich Beschäftigten, außer für
aa)
Schriftverkehr mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen,
bb)
Gewährung von Erholungsurlaub,
cc)
Gewährung von Urlaub aus verschiedenen Anlässen gemäß § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
Gewährung von Arbeitsbefreiungen gemäß § 29 TV-L,
ee)
Verwaltung der Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Gewährung von Wiedereingliederungen,
ff)
Unfallanzeigen und Unfalluntersuchungen,
gg)
Beurteilungen,
hh)
Fortbildungsmaßnahmen,
ii)
Erteilung von Aussagegenehmigungen,
jj)
Bearbeitung von Anträgen auf Formen der mobilen Arbeit.
2.
Die konkrete Ausgestaltung kann das SMEKUL durch Erlass regeln.

VII.
Haushalts- und Wirtschaftsführung

1.
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind der im Staatshaushaltsplan ausgebrachte Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan, die mittelfristige Betriebsplanung und die Erlasse des SMEKUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 74 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Die SGV erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Zu wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist die vorherige Zustimmung des SMEKUL notwendig. Als wesentliche Abweichung gelten Abweichungen von mehr als 20 Prozent:
a)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Ertragspositionen Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Umsatzerlöse,
b)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Aufwandspositionen Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
c)
der im Finanzplan ausgebrachten Summenpositionen und
d)
der im Investitionsplan ausgebrachten Zugänge der Positionen des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.
3.
Die SGV erhebt für privatrechtliche Leistungen an Dritte Entgelte nach einem Gebühren- und Entgeltverzeichnis.
4.
Die Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Staatsverwaltung und die Kostenerstattung für Aufwendungen des Betriebes für eine andere staatliche Dienststelle richten sich nach § 61 der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung.

VIII.
Buchführung, Zahlungsverkehr
und Jahresabschluss

1.
Für die Finanzbuchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Die SGV hat eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen (§ 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Dabei ist das vom SMEKUL genehmigte Fachkonzept der SGV zu berücksichtigen. Die Betriebsergebnisabrechnung nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung ist dem SMEKUL zu übersenden, das sie an das SMF und den Sächsischen Rechnungshof weiterleitet.
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Die SGV stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf (§ 87 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang nebst Anlagenspiegel. Er ist um einen Lagebericht (§ 87 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) und eine Kapitalflussrechnung (KFR) zu erweitern. Die KFR ist eine Anlage zum Lagebericht. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Es finden für den Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 20 (DRS 20) und Nummer 21 (DRS 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das SMEKUL kann darüber hinaus einen Erläuterungsbericht verlangen.
5.
Das SMEKUL kann nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses erlassen.
6.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung sind zu beachten. Die Abschlussprüfung umfasst auch die Prüfung nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

IX.
Kassenwesen

1.
Die SGV führt eine Kasse und erstellt eine Kassenordnung, die dem SMEKUL zur Genehmigung vorzulegen ist. Aktualisierung sind dem SMEKUL mitzuteilen.
2.
Die SGV wird nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen SMF und SMEKUL in das Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen einbezogen.

X.
Liegenschaften

1.
Die Bestimmungen der RLBau Sachsen, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die SGV verbindlich. Die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung ist damit insbesondere zuständig für staatliche Hochbauaufgaben sowie die Unterbringung und Bewirtschaftung der SGV. Die SGV ist nutzende und zugleich hausverwaltende Dienststelle oder Bedarfsträger im Sinne der RLBau Sachsen.
2.
Die SGV kann Maßnahmen des landwirtschaftlichen Wegebaus in eigener Verantwortung umsetzen. Die dafür notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan der SGV zu veranschlagen.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung vom 9. April 2010 (SächsABl. S. 596), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2017 (SächsABl. S. 1080) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Dresden, den 23. November 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften