Historische Fassung war gültig vom 04.03.2022 bis 18.03.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)

Vom 1. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:

1.
§ 2 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
2.
§ 2 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnachweis),
3.
§ 2 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder) sowie
4.
§ 2 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).

§ 2
Regelbetrieb

(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich bis einschließlich zum 4. März 2022 von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Abmeldungen, die aufgrund einer Schul- und Kita-Coronaverordnung in einer vor dem 4. März 2022 geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1. 3Die Abmeldung wird unwirksam

1.
mit Ablauf des 6. März 2022 oder
2.
wenn die Schülerin oder der Schüler vor dem 7. März 2022 wieder an der Präsenzbeschulung teilnimmt;

eine erneute Abmeldung nach Satz 1 ist nicht zulässig.

(3) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4. 3Im Fall des Absatzes 2 besteht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus kein Anspruch auf häusliche Beschulung.

(4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen:

1.
in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen,
2.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 5,
3.
die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
4.
die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
5.
Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 und § 4a Absatz 2.

2Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt. 3Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 4Bei Anordnung einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Schulinternates auch im Schulinternat sowie nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Die Schulen und Horte sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.

§ 2a
Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe,
in Förderschulen und in Kindertageseinrichtungen

1Bis einschließlich zum 4. März 2022 findet in Schulen der Primarstufe, in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Werden aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Öffnungszeiten verkürzt, sollen Kindertageseinrichtungen einem Kind eine Betreuung in vollem Umfang gewähren, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 3Die Kindertageseinrichtungen sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Bei der Durchführung des Schwimmunterrichts in der Primarstufe kann von der Maßgabe fester Bezugspersonen abgewichen werden; die Trennung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen soll auch im Umkleide- und Sanitärbereich gesichert werden. 5In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht bis einschließlich zum 6. März 2022 dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen und ab dem 7. März 2022 zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1.
für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
2.
wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
3.
für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
4.
für die Kindertagespflege sowie
5.
an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen.

3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.

(1a) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion oder an einem der beiden vorangegangenen Tage an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, ab dem 7. März 2022 der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion oder an einem der beiden vorangegangenen Tage in Präsenz unterrichtet oder betreut hat.

(1b) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.

(1c) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, zur Vorbereitung etwaiger Schließungen von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sowie zur Anpassung von Hygieneplänen verwendet werden; sie sind den dafür zuständigen Behörden auf deren Ersuchen zu übermitteln. 6Besteht eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Schule oder Einrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 7Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 6 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
2.
durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege; dies gilt nicht
a)
für in diesen Einrichtungen betreute Kinder und
b)
während der Betreuung für das Personal und die Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das Personal;
3.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schulfremdenprüfungen, schulisches Personal und Hortpersonal
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
e)
im Unterricht der Förderschulen in den Sekundarstufen, soweit die Kommunikation einen Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung erfordert oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist,
f)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
g)
beim Sport,
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken,
i)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1a Satz 3, ferner nicht
j)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
k)
für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
4.
in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlafräumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
5.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist. 3Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt ab dem 7. März 2022 über die in Satz 1 Nummer 3 genannten Ausnahmen hinaus in Unterrichtsräumen am Sitzplatz nicht für Schülerinnen, Schüler, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schulfremdenprüfungen und schulisches Personal.

(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 1 Satz 3.

(1b) 1Für Personen, die Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten oder sich in einer in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder Einrichtung zu betriebsfremden Zwecken aufhalten, gelten die Regelungen zur Maskenpflicht gemäß § 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 5 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, gilt nicht entsprechend.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2022.

§ 4a
Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgeländes

(1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegenüber der leitenden Lehrkraft bis einschließlich zum 6. März 2022 dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen und ab dem 7. März 2022 zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen, jeweils erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

(2) 1Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. 2Dies gilt nicht

1.
unter freiem Himmel,
2.
beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal,
3.
zur Aufnahme von Speisen und Getränken,
4.
bei der Abnahme von Tests gemäß Absatz 1,
5.
wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
6.
in Schlafräumen oder
7.
wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) § 4 Absatz 1a und 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 5
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften beruhen:

1.
für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April/Juni 2007, und
2.
für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.

3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.

(6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist.

(7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 7 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 2 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung oder nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt,
c)
entgegen § 4 Absatz 1b nicht die jeweils vorgeschriebene Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 118) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Dresden, den 1. März 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 sowie zu § 2a Satz 2 und 3)

Die Betreuung soll für Schülerinnen, Schüler und Kinder stattfinden, auf die eine der drei folgenden Fallkonstellationen zutrifft:

1.
Durch das Fehlen der Präsenzbeschulung oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung droht eine Gefährdung des Kindeswohls; die Schule oder Kindertageseinrichtung soll zuvor das Jugendamt anhören.
2.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten nimmt am jeweiligen Tag als Prüferin, Prüfer, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat an einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses teil.
3.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten übt eine der folgenden Berufstätigkeiten aus:
Gesundheitsversorgung und Pflege
Krankenhäuser
Apotheken
Labore
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
Sanitätshäuser
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung
Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
Straßenmeistereien
Polizeivollzugsdienst
Standesämter
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
Friedhofs- und Bestattungswesen
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
Personal in Einrichtungen zur Erstaufnahme nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (betriebsnotwendiges Personal)
IT-Dienstleisterinnen und IT-Dienstleister in und für Behörden des Freistaates Sachsen und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (betriebsnotwendiges Personal)
Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
Technikerinnen und Techniker für den Betrieb und die Sicherheit der Telekommunikation (betriebsnotwendiges Personal)
Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren
Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel
Drogerien
Fernsehen, Radio sowie gedruckte und elektronische Presse
Justizwesen
Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
Notarinnen und Notare
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
Erziehung und Bildung
Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht.

B. Allgemeiner Teil

Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.

Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt sich an Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 118) geändert worden ist, an und führt diese fort. Das Infektionsgeschehen und vor allem die Situation des Gesundheitswesens erlauben es jedoch, Schutzmaßnahmen der bisherigen Verordnung achtsam zurückzufahren.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entsprechende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.

Zu § 2 (Regelbetrieb)

Zu Absatz 1

Im Grundsatz wird der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht.

Bei der Ausübung des Regelbetriebes in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung muss gegebenenfalls auf hohe Infektions- und Hospitalisierungszahlen sowie auf ein standortbezogenes besonderes Infektionsgeschehen verantwortungsvoll reagiert werden. Ist dies erforderlich, wird der Regelbetrieb nicht in Form von Präsenzveranstaltungen, sondern im digitalen Format umgesetzt. Die Festlegungen trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Basis der entsprechenden Sachlage.

Zu Absatz 2

Angesichts der Beherrschbarkeit des Infektionsgeschehens entfällt mit dem Ende der ersten Schulwoche nach den Winterferien die Möglichkeit zur Abmeldung von der Präsenzbeschulung. Bisherige Abmeldungen nach der vorliegenden oder einer vorangegangenen Schul- und Kita-Coronaverordnung werden mit Ablauf des 6. März 2022 unwirksam und können auch nicht erneuert werden.

Zu Absatz 3

Die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung, besteht auch weiterhin. Schülerinnen und Schüler können beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler oder eine in demselben Hausstand lebende Person bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen Fällen sowie bei pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen zulässig bleibt. Für die häuslichen Lernzeiten können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht befreiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten zum häuslichen Lernen nach.

Bei einer Befreiung von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 2 besteht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus jedoch kein Anspruch auf eine häusliche Beschulung (für Schulen in freier Trägerschaft sowie für Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird die Frage aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Gründen nicht geregelt). Diese Bestimmung wird nur für den Zeitraum 4. März 2022 bis 6. März 2022 praktische Bedeutung haben, da Abmeldungen nach Absatz 2 mit Ablauf des 6. März 2022 ohnehin unwirksam werden, so dass ab dem 7. März 2022 die generelle Pflicht zur Teilnahme an der Präsenzbeschulung besteht.

Zu Absatz 4

Wie die letzten Monate gezeigt haben, können auch Schulen von Infektionen mit SARS-CoV-2 betroffen sein. Absatz 4 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung zunächst die Möglichkeit, in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen vorübergehend den eingeschränkten Regelbetrieb anzuordnen. Zudem ist es möglich, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung vorübergehend durch den Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als zweimal wöchentliche Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.

Insgesamt wird § 2 Absatz 4 angesichts der erhöhten Testfrequenz bei Infektionsfällen an Schulen (§ 3 Absatz 1a) jedoch aller Voraussicht nach an Bedeutung verlieren.

Das der obersten Schulaufsichtsbehörde in Absatz 4 eingeräumte Ermessen ist unter Beachtung insbesondere der in § 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Kriterien auszuüben. Eine entscheidende Bedeutung kommt den Umständen an der betroffenen Schule „vor Ort“ zu, da die Ausübung des Ermessens dem jeweils konkreten Sachverhalt gerecht werden muss. Im Vordergrund werden die Belange der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen. Konkrete Maßnahmen werden darauf abzielen, eine weitere auch unkontrollierte Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 an den Einrichtungen zu verhindern. Ausgegangen wird dabei regelmäßig von einem Überschreiten des Infektionsgeschehens über Schwellenwerte in Relation zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule. Darüber hinaus werden weitere auch räumliche Kriterien und die bereits ergriffenen Maßnahmen des Gesundheitsamtes und der Schule in die Abwägungen einbezogen. Zulässiges Kriterium ist auch der Impfstatus an der Schule, soweit er (in anonymisierter Form) bekannt ist. Zudem wird – wie bisher – besonders zu berücksichtigen sein, dass sogenannte Abschlussklassen eine verlässliche Präsenzbeschulung benötigen, um sich bestmöglich auf Abschlussprüfungen vorzubereiten. Auch die Belange der Lehrkräfte sowie des sonstigen schulischen Personals sind zu gewichten. Die Ermessensbetätigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterliegt im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen der gerichtlichen Kontrolle.

Die Vorschrift bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung. Die Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte, welche insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter wahrnehmen, bleiben unberührt. Alle Infektionsschutzmaßnahmen mit schulischem Bezug erfordern eine enge Kooperation der beteiligten Akteure (insbesondere Schulen, Horte und andere Kindertageseinrichtungen, Schulaufsichtsbehörden, Schulträger sowie Gesundheitsämter).

Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen können miteinander kombiniert und, soweit dies einschlägig ist, auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl an Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern.

Inwieweit bei pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden soll, regelt die Anlage zu der Verordnung.

Zu Absatz 5

Das bereits aus den vergangenen beiden Jahren bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) in der gegenwärtig geltenden Fassung und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).

Zu § 2a (Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe, in Förderschulen und in Kindertageseinrichtungen)

Die Vorschrift gilt noch „bis einschließlich zum 4. März 2022“, hat also nur am 4. März 2022 praktische Bedeutung. Mit dem Ablauf des 4. März 2022 enden die Betriebseinschränkungen gemäß § 2a.

Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Das Mittel der (Schnell-)Tests wird weiterhin als ein wichtiger Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt. Das aktuelle Infektionsgeschehen erlaubt es jedoch, die Testfrequenz im Normalfall von drei auf zwei Testungen wöchentlich zu verringern. Lediglich in der ersten Schulwoche nach den Winterferien unterbleibt dies, auch aus organisatorischen Gründen.

Testungen sind ebenfalls mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.

Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.

Es wird weiterhin an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters entweder noch keine Möglichkeit haben, eine Schutzimpfung zu erhalten, oder diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit auf der Grundlage entsprechender Impfempfehlungen eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die hierbei verwendeten Tests (Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist, und sogenannte Spuck- oder Lollytests) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Ergänzend sind Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren.

Für den Zutritt ist der Nachweis „dreimal wöchentlich“ beziehungsweise „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).

Die Festlegung einer „dreimal wöchentlichen“ beziehungsweise „zweimal wöchentlichen“ Testung wird für das Personal derzeit überlagert durch die Regelung in § 28b des Infektionsschutzgesetzes, die bundesweit einheitlich eine häufigere Testung für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte voraussetzt.

Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen (Satz 2 Nummer 1). Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzzeitigen Aufenthalt. Hierunter ist ein Aufenthalt von maximal 10 Minuten zu verstehen und kein längerfristiges Verweilen.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2 Nummer 3), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Risiko insbesondere für schwere Verläufe tragen, je jünger sie sind. Gleiches gilt für die Kindertagespflege (Satz 2 Nummer 4).

Zudem gibt es, wie bisher, eine Befreiung vom nachweisabhängigen Zutrittsverbot für die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, die sonntags stattfinden (Satz 2 Nummer 5).

Genesene und geimpfte Personen sind zwar von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, wie sich aus § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ergibt. Inzwischen ist jedoch durch Studien belegt, dass die Wirkung der Corona-Impfstoffe sowie die Immunisierung durch Erkrankung mit der Zeit abnimmt und Infektionen mit SARS-CoV-2 auch für Geimpfte und Genesene nicht auszuschließen sind. Daher empfiehlt Satz 3 den Geimpften und Genesenen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Satz 4 verlangt für Nutzungen und Zusammenkünfte die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Reinigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach der Nutzung durch Externe stattfindet, so reicht dies aus.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift ordnet für fünf Schultage eine erhöhte, nämlich tägliche Testfrequenz für den Fall an, dass in einer Klasse, Gruppe oder in den Kursen (insbesondere jenen der gymnasialen Oberstufe) eine Infektion festgestellt wurde. Die infizierte Person im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Lehrkraft oder sonstige Person sein, die am Tag der Feststellung der Infektion oder an einem der beiden vorangegangenen Tage an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat.

Von einer Infektion ist bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis auszugehen, solange dieses nicht durch einen nachfolgenden PCR-Test widerlegt ist.

Das Erfordernis einer täglichen Testung an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen als Voraussetzung des Zutritts zum Gelände der Schule gilt unmittelbar nachdem die Infektion der Schule bekannt geworden ist. Sofern nicht zwischenzeitlich weitere Infektionsfälle im Sinne des Satzes 1 festgestellt werden, endet die erhöhte Testfrequenz nach fünf Schultagen und die für den Normalfall vorgesehene Regelung nach Absatz 1 greift wieder ein.

Wurde die Infektion der Schule in der ersten Schulwoche nach den Winterferien bekannt, haben die Schülerinnen und Schüler auch dann Zutritt zum Gelände der Schule, wenn sie in den verbleibenden Schultagen der ersten Schulwoche nach den Winterferien nicht täglich getestet wurden, da die neue Regelung zu dieser Zeit noch nicht galt. Wird zum Beispiel eine Infektion am Nachmittag des 2. März 2022 bekannt und ist ein Schüler am 3. März 2022 nicht getestet worden, erhält er ab dem 7. März 2022 weiterhin Zutritt zum Gelände der Schule, sofern er am 7., 8. und 9. März 2022 mit jeweils negativem Ergebnis getestet wird.

Die engmaschigere Testung bezweckt, Infektionen rechtzeitig festzustellen, bevor sie die Fortführung des Regelbetriebes an der betroffenen Schule gefährden können. Die Zahl von pandemiebedingten vollständigen oder teilweisen Schulschließungen, etwa auf der Grundlage des § 2 Absatz 4, kann damit verringert werden.

Zu Absatz 1b

Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen ist, wurde aus vorangegangenen Verordnungen übernommen.

Zu Absatz 1c

Der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll auch weiterhin beim ersten Zutritt zum Gelände nach dem Wochenende erbracht werden. In Satz 2 findet sich der klarstellende Hinweis, dass der Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bei der Anreise in Schulinternaten am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende zu erbringen ist. Hierdurch soll das Einschleppen von Infektionen mit SARS-CoV-2 von Rückkehrern in das Schulinternat (insbesondere Rückkehr von der Heimfahrt über das Wochenende oder aus den Ferien) möglichst frühzeitig erkannt und verhindert werden.

Zu Absatz 2

Die Schulen und die weiteren in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen sind nach Satz 1 zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Nach Satz 2 wird die Dokumentation gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt (Satz 3) wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht (Satz 4). Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise sonstigen Einrichtungen zu organisieren sind. Des Weiteren kann die Erhebung zur Vorbereitung etwaiger Schließungen von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen dienen, denn je höher der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter an einer Schule oder Einrichtung ist, desto eher kann das Risiko einer Ausbreitung der Infektion an dieser Schule oder Einrichtung womöglich auch ohne deren vollständige Schließung als beherrschbar erscheinen. Auch zur Erarbeitung von Muster- oder Rahmenhygieneplänen können die anonymisierten Auskünfte verwendet werden.

Satz 6 ermöglicht es der Schule oder Einrichtung, personenbezogen zu erfassen und zu dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den jeweiligen Impf- oder Genesenennachweis zur Nachweisführung gewährt wurde. Dabei gilt die Vorschrift zum Löschen beziehungsweise Vernichten der Dokumentation aus Satz 2 entsprechend. Satz 7 verpflichtet Personen, die in den Impf- oder Genesenennachweis Einsicht nehmen, zum Stillschweigen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.

Die als typisch für eine Infektion mit SARS-CoV-2 genannten Symptome sind identisch mit jenen nach § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist. Daher findet sich der „starke Schnupfen“ in dieser Aufzählung nicht mehr.

Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der 22. Juni 2021 vom 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung enthielten eine entsprechende Bestimmung.

Zu § 4 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht weitgehend fort. Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.

Nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht der Förderschulen in den Sekundarstufen, soweit die Kommunikation einen Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung erfordert oder das Tragen unzumutbar ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann physisch, psychisch und/oder sensorisch bedingt unzumutbar sein, beispielsweise für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten, ebenso aber auch bei bestimmten Ausprägungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich des emotionalen und sozialen Verhaltens. Auch bei Schülerinnen und Schülern in anderen Förderschwerpunkten – insbesondere im Bereich der geistigen Entwicklung und der körperlichen und motorischen Entwicklung – kann eine Unzumutbarkeit gegeben sein, ohne dass in jedem Einzelfall ein Attest oder ein Behindertenausweis gefordert werden kann. Es bedarf deshalb dieser sonderpädagogisch motivierten Ausnahmeklausel.

Zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Sport (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g) ist anzumerken, dass in Umkleideräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, da Umkleideräume oftmals klein und schlecht belüftet sind.

Satz 2 gestattet das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung, wenn dies aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist. Hierunter fällt zum Beispiel das Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten. Zudem ermöglicht die Ausnahmeregelung in eng begrenztem Rahmen die Durchführung sogenannter Maskenpausen (insbesondere während des Lüftens der Räumlichkeiten).

Ab dem 7. März 2022 entfällt die Pflicht nach Satz 1 Nummer 3 über die in Satz 1 Nummer 3 genannten Ausnahmen hinaus generell in Unterrichtsräumen am Sitzplatz für Schülerinnen, Schüler, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schulfremdenprüfungen und schulisches Personal. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist der Kommunikation und Konzentration im Unterricht oftmals nicht förderlich. Die aktuelle pandemische Lage gestattet es, diesen Aspekt stärker zu gewichten und eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht nach Satz 1 Nummer 3 einzuführen. Diese Ausnahme gilt auch für den Aufenthalt im Unterrichtsraum außerhalb des Unterrichts. Auch in diesem Fall ist jedoch das Verbleiben am Sitzplatz vorausgesetzt, da andernfalls ein Mindestabstand zu einer größeren Personenzahl oftmals nicht eingehalten und mithin ein gesteigertes Infektionsrisiko geschaffen würde.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit Blick auf die Maskenpflicht gleich.

Zu Absatz 1b

Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung enthält differenzierende Regelungen zur Maskenpflicht, insbesondere unterschiedliche Anwendungsbereiche zum Tragen einer sogenannten OP-Maske einerseits und einer FFP2-Maske andererseits. Absatz 1b zeichnet dies nach. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass Betriebsfremde denselben Regelungen zur Maskenpflicht zu folgen haben, die auch außerhalb von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gelten. Das betrifft etwa Personen, die solche Schulen oder Einrichtungen als Handwerkerinnen und Handwerker oder zwecks Teilnahme an den in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Wahlen und Abstimmungen betreten; aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder sonstigen Einrichtung sind hingegen Elternabende oder Eltern-Lehrer-Gespräche, die in der Schule oder Einrichtung stattfinden, nicht betroffen.

Zu Absatz 2

Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.

Zu Absatz 3

Im Einklang mit einschlägiger Rechtsprechung (siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer) fordert die Vorschrift, dass in einem sogenannten Masken-Attest die durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwartende Beeinträchtigung benannt wird und erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Diese Anforderungen bieten einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten, beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und sonstigen in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und sonstigen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2022 aufbewahrt werden.

Zu § 4a (Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes)

Zu Absatz 1

In Anlehnung an die testabhängige Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1 Satz 1 steht auch die Teilnahme an einer Schulfahrt unter dem Vorbehalt, dass drei- beziehungsweise zweimal wöchentlich, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Für den Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme an Schulfahrten außerhalb des Schulgeländes gilt somit die gleiche Infektionsschutzmaßnahme.

Zu Absatz 2

Auch während der Teilnahme an Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske. Satz 2 Nummer 1 bis 7 enthält verschiedene Ausnahmen. Nummer 7 enthält einen Auffangtatbestand, der einen Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, wenn dies aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist. Hierunter fallen zum Beispiel das Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten.

Zu Absatz 3

Es wird auf § 4 Absatz 1a (Gleichstellung von Lehramtsstudierenden mit Lehrkräften) sowie auf die Vorschriften zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und den Umgang mit diesen Bescheinigungen verwiesen (§ 4 Absatz 2 bis 4). Auch bei Schulfahrten und sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes kann der Bedarf für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen bestehen.

Zu Absatz 4

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes auch die Infektionsschutzregelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten sind.

Zu § 5 (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt; dies wurde sodann in Vorgängerverordnungen zur vorliegenden Verordnung übernommen. Der Hygieneplan hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.

Zu Absatz 5

Die Regelung führt bewährte Reinigungsverpflichtungen fort.

Zu Absatz 6

Die Regelung enthält in Satz 1 und 2 bewährte Lüftungsverpflichtungen. Satz 3 normiert im Falle der Nutzung raumlufttechnischer Anlagen, die den Luftaustausch sichern, eine Ausnahme von den in Satz 1 und 2 enthaltenen Lüftungsverpflichtungen. Die raumlufttechnische Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen, bestimmungsgemäß betrieben werden und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge zuführen. Dabei soll die betriebene Anlage insbesondere den (Hygiene-)Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen entsprechen (siehe Richtlinie VDI 6022 und Technische Regel für Arbeitsstätten zur Lüftung – ASR A3.6).

Zu Absatz 7

Die Regelung führt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen fort.

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und das Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung.

Zu Absatz 2

Die zeitliche Befristung der Verordnung sichert ihr Außerkrafttreten zu dem in § 28a Absatz 10 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Zeitpunkt und gewährleistet einen zeitlichen Gleichlauf mit der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Zur Anlage (zu § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 sowie zu § 2a Satz 2 und 3)

Gewährleistet wird insbesondere, dass Schülerinnen und Schüler bei pandemiebedingter vollständiger oder teilweiser Schließung einer Schule dort (und eventuell auch im Schulinternat oder Hort) eine Notbetreuung erhalten, wenn eine der drei in der Anlage genannten Fallkonstellationen zutrifft.

Wenn durch das Fehlen der Präsenzbeschulung eine Gefährdung des Kindeswohls droht (Fallkonstellation Nummer 1), soll vor dem Beginn einer Notbetreuung das zuständige Jugendamt angehört werden. Bei Gefahr im Verzug kann auf die Anhörung des zuständigen Jugendamts verzichtet werden.

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe oder mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler sollen eine Notbetreuung erhalten, wenn mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten eine in der Anlage genannte Berufstätigkeit ausübt (Fallkonstellation Nummer 3). Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Diese Berufsgruppen werden in der Anlage abschließend benannt. Um die Zugehörigkeit der Personensorgeberechtigten zu einer der genannten Berufsgruppen überprüfen zu können, sind die Schulen und Horte nach § 2 Absatz 4 Satz 5 befugt, einen entsprechenden Nachweis zu fordern.