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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vollzitat: Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)

Vom 24. August 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 und 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. S. 370) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) gelten entsprechend:

1.
§ 2 Absatz 1 (Definition der Sieben-Tage-Inzidenz),
2.
§ 2 Absatz 2 (Regelungen zum Schwellenwert sowie zur Überlastungsstufe),
3.
§ 2 Absatz 4 (Definition der Überlastungsstufe),
4.
§ 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
5.
§ 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genesene) sowie
6.
§ 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Test-, Impf- oder Genesenennachweise).

§ 2
Regelbetrieb

(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.

(2) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, befristet anordnen:

1.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach § 2a Absatz 3 Satz 1,
2.
die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
3.
die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 nach § 3 Absatz 1a oder
4.
Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 Satz 2.

2Die Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln angeordnet werden. 3Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt.

§ 2a
Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlastungsstufe

(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung findet in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen kein Regelbetrieb statt. 2Es gelten die Betriebseinschränkungen gemäß Absatz 2 und 3.

(2) 1In Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3In diesen sowie in den übrigen Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Sinne von § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) kann Regelbetrieb stattfinden. 4Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 5In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

(3) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. 3Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. 4Satz 1 gilt für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung entsprechend.

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht; ausgenommen sind

1.
die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und
2.
Personen, die Kinder nach Nummer 1, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten.

2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen für nichtschulische Veranstaltungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume in Innensportanlagen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden.

(1a) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wöchentlich zu erbringen ist. 2Er soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Woche erbracht werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 1 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von dieser bevollmächtigten Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4
Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 für ihr Personal;
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h)
im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
i)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
j)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 sowie
k)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
4.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung, soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

2Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. 3Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird auch bei Entfallen der Pflicht empfohlen.

(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Maske nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 4a
Schutzmaßnahmen zur Absicherung des Schuljahresstarts

(1) 1Im Zeitraum vom 30. August 2021 bis einschließlich 3. September 2021 gilt unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für schulisches Personal und Hortpersonal, wenn sie nicht zweimal im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2§ 3 Absatz 1a gilt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht.

(2) Am 4. September 2021 gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schulanfängerinnen und Schulanfänger der Primarstufe sowie deren Begleitpersonen.

(3) Im Zeitraum vom 6. September 2021 bis einschließlich 19. September 2021 gelten die Zutrittsbeschränkungen gemäß § 3 und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 4 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
2.
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal mit der Maßgabe, dass der Testnachweis dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen zu erbringen ist.
3.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfällt auch oberhalb der Primarstufe die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 innerhalb der Unterrichtsräume.
4.
§ 3 Absatz 1a und § 4 Absatz 1 Satz 2 gelten nicht.

§ 5
Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen:

1.
für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, und
2.
für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.

3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(6) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

(7) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Kindertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Einrichtung der Kindertagespflege aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 3 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt entsprechend.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 4 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 26. August 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. September 2021 außer Kraft.

Dresden, den 24. August 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht.

B. Allgemeiner Teil

Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.

Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Regelungen orientieren sich an den vorangehenden Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 665), die durch die Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 768) geändert worden ist, sowie an den zuvor in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestimmungen der §§ 23 bis 25.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entsprechende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.

Zu § 2 (Regelbetrieb)

Zu Absatz 1

Infolge des aktuellen Infektionsgeschehens wird im Grundsatz der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht.

Zu Absatz 2

Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Präsenzbeschulung ist nicht mehr vorgesehen. Vielmehr besteht, wie es einem Regelbetrieb im Schulwesen entspricht, grundsätzlich die sogenannte Schulbesuchspflicht.

Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung. Schülerinnen und Schuler können beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass die Schülerin oder der Schüler bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt.

Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen Fällen zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden.

Zu Absatz 3

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 3 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung neben den Möglichkeiten, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als einmalig wöchentliche Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen, obwohl die regionalen Inzidenzen gering sind. Die aufgeführten Maßnahmen können zudem miteinander kombiniert werden.

Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl von Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung.

Zu § 2a (Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlastungsstufe)

Zu Absatz 1

Inzidenzabhängige Schließungen sind nicht mehr vorgesehen. Auch die Betriebseinschränkungen, welche § 2a regelt, knüpfen nicht mehr an eine Sieben-Tage-Inzidenz, sondern an die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung normierte „Überlastungsstufe“ an, also an eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens durch die Belegung einer bestimmten Krankenhausbettenzahl mit COVID-19-Erkrankten. Im Übrigen entsprechen die Regelungen grundsätzlich bekannten und bewährten Bestimmungen aus früheren Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen; vergleiche hierzu zuletzt § 23 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538).

Zu Absatz 2

Für die in Satz 1 genannten Kindertageseinrichtungen, Schulen der Primarstufe und Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe gilt beim eingeschränkten Regelbetrieb das Prinzip fester Klassen oder Gruppen. Mit dem Ausschluss von offenen Konzepten wird die Zahl der Kontakte und mithin das Infektionsrisiko reduziert.

In den Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Sinne von § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) kann Regelbetrieb in Präsenz stattfinden. Dies umfasst die folgenden Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge:

„…
1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Oberschulen,
4.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5.
Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
6.
Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe und solche der Gesundheitsfachberufe),
7.
Fachschulen,
8.
Fachoberschulen,
9.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10.
Abendoberschulen,
11.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie
12.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
…“

Abweichend zu den früheren Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen ist für die genannten Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge bei der Präsenzbeschulung keine grundsätzliche Beschränkung auf die Fächer oder Lernfelder der jeweiligen Abschlussprüfung mehr vorgesehen.

In Einrichtungen der Kindertagespflege kann ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort.

Zu Absatz 3

Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).

Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches eine „Internatspflicht“ hat und über ein spezielles Hygienekonzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Präsenzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem kommt circa ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwächen als fördern.

Auch für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung greift bei Geltung der Überlastungsstufe das Wechselmodell.

Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber“ aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.

Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.

Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.

Abweichend von anderen Lebensbereichen wird derzeit auch bei einer niedrigen Sieben-Tage-Inzidenz grundsätzlich an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden, oder diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor auch bei geringen Inzidenzzahlen nicht auszuschließenden Infektionen möglichst zu schützen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort verwendeten Tests (sogenannte Spuck- oder Lollytests oder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen.

Ergänzend sind zudem Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest).

Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).

Genesene und geimpfte Personen sind von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, vergleiche die Verweisung in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit den Ausnahmen von der Testpflicht.

Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzfristigen Aufenthalt.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen, da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind.

In eng begrenztem Umfang wird ohne Negativnachweis ausnahmsweise eine Nutzung insbesondere der Gebäude der Schulen und der Kindertageseinrichtungen ermöglicht. Zulässig ist dies für die in Satz 5 aufgeführten Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen. Hierunter fallen insbesondere Bürgermeisterwahlen, Gemeinderats- und Kreistagssitzungen, aber etwa auch Blutspendetermine. Soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die keinen schulischen Bezug haben, kann die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung weitergehende Infektionsschutzregelungen treffen.

Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 wird über Satz 6 zusätzlich eine außerschulische Nutzung der Innen- und Außensportanlagen für eine nach Maßgabe der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zulässige Sportausübung ohne Negativtestnachweis ermöglicht (insbesondere für Vereinssport); dies aber nur außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten sowie unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen. Eine Reinigung muss nicht, wenn die Anlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach der Nutzung durch Externe stattfindet, ist dies ausreichend.

Zu Absatz 1a

Bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den Zutritt der Nachweis nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass in den Schulen und genannten Einrichtungen nur einmal in der Woche getestet wird. Der Test soll beim ersten Besuch nach dem Wochenende stattfinden. Auch bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen soll damit möglichst sichergestellt werden, dass etwaige Infektionen möglichst schnell aufgedeckt werden. Auf die Begründung zu Absatz 1 zur Impfsituation bei Schülerinnen, Schülern und in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergänzend verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz Satz 1 oder Absatz 1a nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrichtungen zu organisieren sind.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.

Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung.

Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.

Bei einem geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) entfällt auch vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesem Fall eine Maske zu tragen.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit Blick auf die Maskenpflicht gleich.

Zu Absatz 2

Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht Bestimmungen aus vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). An die ärztliche Bescheinigung sind die in der Vorschrift benannten inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anforderungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten beziehungsweise beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Zu § 4a (Schutzmaßnahmen zur Absicherung des Schuljahresstarts)

Die Vorschrift enthält für die sogenannte Vorbereitungswoche (siehe Absatz 1) und die ersten zwei Schulwochen nach den Sommerferien (siehe Absatz 3) besondere Infektionsschutzmaßnahmen. Hierdurch sollen während der Sommerferien aufgetretene Infektionen (auch von Reiserückkehrern) frühzeitig erkannt und sichere Rahmenbedingungen für den Regelbetrieb geschaffen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält für die sogenannte Vorbereitungswoche unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz ein testabhängiges Zutrittsverbot zum Gelände von Schulen. So sollen gegebenenfalls unbemerkt verlaufende Infektionen von Lehrkräften, sonstigem Schulpersonal und Hortpersonal möglichst schnell entdeckt werden, bevor eine Verbreitung stattfindet.

Zu Absatz 2

Für den Besuch der Schuleingangsfeier werden Schulanfängerinnen und Schulanfänger der Primarstufe für den Zutritt zum Schulgelände vom testabhängigen Zutrittsverbot befreit, ebenso ihre Begleitpersonen. Es ist davon auszugehen, dass viele Schulanfängerinnen und Schulanfänger der Primarstufe mit dem Ablauf eines Selbsttests noch nicht vertraut sind. Für eine behutsame und ausführliche Einführung in den Ablauf eines Selbsttests gibt eine Schuleingangsfeier nicht die Gelegenheit. Hierfür bietet sich stattdessen der erste Schultag an, an dem hinreichend Zeit dafür vorgesehen ist, den Kindern die Besonderheiten des schulischen Alltags (auch Hygienevorschriften) zu erläutern und auf Nachfragen einzugehen. Schuleingangsfeiern sind eher kurze Zusammenkünfte, die zum Teil auch nicht in Innenräumen stattfinden.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus beabsichtigt, Hinweise zu geben, die dazu beitragen, dass Schuleingangsfeiern ohne größere Infektionsrisiken durchgeführt werden können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält für die ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien besondere Infektionsschutzmaßnahmen, indem die testabhängige Zutrittsbeschränkung zum Schulgelände sowie die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verschärft werden. So gilt die Zutrittsbeschränkung zum Schulgelände inzidenzunabhängig und ab dem Überscheiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 wird die wöchentliche Testanzahl von zwei auf drei erhöht. Als besondere Hygienemaßnahme wird bereits ab dem Erreichen der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 in Unterrichtsräumen oberhalb der Primarstufe das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet.

Zu § 5 (Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt. Er hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.

Zu Absatz 5

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen.

Zu Absatz 6

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen.

Zu Absatz 7

Die Regelung übernimmt bewährte Dokumentationspflichten zur Kontaktnachverfolgung. Insbesondere beruht die Dauer von zehn Minuten auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die zeitliche Befristung der Verordnung trägt der Regelung nach § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes Rechnung. Danach beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 32, S. 806
    Fsn-Nr.: 250-10.4/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    22. September 2021