Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 7. Juni 2022

Auf Grund des § 12 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Anlagen 5 bis 7 gestrichen.
2.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 werden in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags nur Kriterien berücksichtigt, die für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Sommersemester 2022“ durch die Angabe „Wintersemester 2022/2023“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „Sommersemester 2022“ wird durch die Angabe „Wintersemester 2022/2023“ ersetzt.
3.
Die Anlagen 5 bis 7 werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2022

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften