Historische Fassung war gültig vom 16.11.2022 bis 31.12.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Neufassung und Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 24. Oktober 2022

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen, einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten medizinischen Berufsfachschulen, die Ausbildung und Prüfung an den staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, nach Maßgabe von Absatz 2 und die Schulfremdenprüfung.

(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 4, § 6 Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 sowie von § 8, Abschnitt 3, die Abschnitte 4 bis 7, Abschnitt 8 mit Ausnahme von § 38, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 60 und 70 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.

§ 2
Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln.

(2) 1Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. 2Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. 3Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine berufspraktische Ausbildung.

(3) 1Es wird in Lernfeldern oder in Fächern unterrichtet. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Die Vorschriften für Lernfelder gelten für Fächer entsprechend.

(4) 1Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. 2Sie sind in Klassenstufen gegliedert. 3Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr, bei einer Teilzeitausbildung entsprechend länger.

Abschnitt 2
Aufnahme- und Auswahlverfahren

§ 3
Aufnahmeverfahren

(1) 1Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule auf der Grundlage von Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist:

1.
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder soweit dieses noch nicht vorliegt, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses,
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
3.
eine Erklärung darüber, ob bereits
a)
eine Zulassung zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorliegt, oder
b)
an der Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen worden ist und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, und
4.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(3) Wird dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beigefügt, ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nachzureichen.

(4) Folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers werden verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und Telefonnummer,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Religionszugehörigkeit, sofern eine Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist,
7.
Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für die Ausbildung von Bedeutung ist,
8.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie
9.
bei Minderjährigen der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Eltern.

(5) 1Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 2Sind im Notfall nicht die Eltern Minderjähriger zu benachrichtigen, sondern eine dritte Person, ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person jeweils deren Einwilligung erforderlich. 3Dieser genannten Person ist es freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen. 4Widerspricht sie später einer weiteren Verwendung ihrer E-Mail-Adresse, ist diese von der Schule unverzüglich zu löschen.

§ 4
Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einen berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss,
2.
20 Prozent an die Bewerbergruppe mit einem berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss und
3.
5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) 1Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Liegt das Abschlusszeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses wird mit jeder erneuten Bewerbung jeweils um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben, wenn die Bewerbung im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.

(5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

§ 5
Versagungsgründe

(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
in dem Bildungsgang bereits
a)
zweimal eine Klassenstufe wiederholt hat,
b)
zweimal zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
c)
zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat
oder
3.
im Auswahlverfahren nach § 4 nicht berücksichtigt werden kann.

(2) Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 ist auch zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.

(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und

1.
die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Berufsfachschule zur Folge hätte oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass im Bundesland des Hauptwohnsitzes kein gleichwertiger Bildungsgang angeboten wird.

§ 6
Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren

(1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie ist schriftlich bekanntzugeben.

(2) 1An den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 wird die Bewerberin oder der Bewerber mit der Aufnahmeentscheidung aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1129, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen. 2Sind die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 bei der Aufnahmeentscheidung unvollständig, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist nachzureichen sind.

(3) 1Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1

1.
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt oder
2.
der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses nicht erbracht wird.

2Die Aufnahmeentscheidung ist auch dann unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen.

(4) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob der Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird. 2Anderenfalls gilt der Ausbildungsplatz als nicht in Anspruch genommen.

(5) Für zusätzliche und von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichende Nachweise, die nach Maßgabe von Teil 2 erforderlich sind, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.

(6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.

§ 7
Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot

(1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn das erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll

1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404,3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
3.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4.
im Auftrag eines sonstigen anderen Bildungsträgers.

(2) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichend personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. 2Für die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.

§ 8
Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung noch nicht getroffen worden ist.

(2) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.

(3) 1Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern unter Berücksichtigung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann. 2Für Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, gilt dies entsprechend.

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebs

§ 9
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs erteilt.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 10
Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung

(1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden. 3Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden,

1.
in den Wahllernfeldern der Stundentafel,
2.
an der Berufsfachschule für Pflegehilfe während der Teilzeitausbildung oder
3.
an den Berufsfachschulen gemäß § 72 nach Maßgabe der Stundentafel.

(2) 1An einer Berufsfachschule gemäß den §§ 45, 103 oder 105 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. 2Über die Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 11
Betriebspraktikum und berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen. 2Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.
Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2.
Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung,
3.
Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz,
4.
Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5.
Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6.
Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika sind nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen, geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht.

(3) 1Die Schülerin oder der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung und der Betriebspraktika von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeits- oder Ausbildungsnachweise und Einschätzungen festzulegen.

(4) 1Ergänzend zu Absatz 3 erfolgt während der berufspraktischen Ausbildung eine fachliche Begleitung von der Lehrkraft der Schule. 2Die fachliche Begleitung umfasst die fachliche Betreuung und Beurteilung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung sowie reflektierende und beratende Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit der für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrkraft und im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. 4Diese soll je Schülerin oder Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung festgelegt ist. 5Die fachliche Begleitung kann in der Praxiseinrichtung oder in der Schule erfolgen.

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 12
Leistungsnachweise

(1) 1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben sowie Projekte.

(2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

(3) Die Jahresnote in einem Lernfeld wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet.

(4) 1Die Gesamtnote wird in einem Lernfeld aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

(5) 1Während der berufspraktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein. 2Auf der Grundlage dieser Einschätzung und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.

(6) Die mit Bezug zu den Inhalten des Betriebspraktikums erhobenen Leistungsnachweise werden den entsprechenden Lernfeldern zugeordnet.

(7) Das Betriebspraktikum selbst wird nicht benotet.

§ 13
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung. 2Diese Schülerleistungen sind von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

4Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.

(3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Einzelleistung jedes Gruppenmitglieds auszuweisen und zu bewerten.

(4) 1Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis bescheinigt. 3Diese Teilnahmebescheinigung kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

§ 14
Nachteilsausgleich

(1) 1Ist die Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beeinträchtigt, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn diese aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinter der Leistungsfähigkeit vergleichbarer gleichaltriger Schülerinnen oder Schüler ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zurückbleibt. 3Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

(2) Die Schule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, die die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 15
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet diese unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.

§ 16
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist für das Anfertigen des Leistungsnachweises die Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu erteilen.

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 17
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Lernfeldern über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote ungenügend bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote mangelhaft bewertet wurden oder
3.
auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte.

§ 18
Wiederholung

1Wer nicht versetzt oder gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn während dieser Ausbildung nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr. 3Eine freiwillige Wiederholung ist nicht möglich.

§ 19
Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses

(1) 1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Schülerunterlagen einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. 4Erfolgt ein Schulwechsel an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Schule.

(2) 1Kann auf Grund von Fehlzeiten während des Betriebspraktikums oder während der berufspraktischen Ausbildung die Teilnahme im Umfang von mindestens 80 Prozent der für das Betriebspraktikum oder die berufspraktische Ausbildung in der Stundentafel jeweils vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachgeholt werden. 2Werden die Fehlzeiten im Anschluss an die Regelausbildungszeit nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

§ 20
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.

(2) Es endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang,
2.
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4.
auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
6.
wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches einen Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 darstellt, oder
7.
mit Zugang des Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes.

(3) In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.

Abschnitt 6
Abweichende Regelungen für die
berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie

§ 21
Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 44 die folgenden Regelungen.

(2) 1Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule von der Lehrkraft durchgeführt. 2Diese fachliche Anleitung erfolgt mittels simulierter Praxissituationen. 3Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. 4Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der berufspraktischen Ausbildung entfällt. 5§ 11 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 19 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung der Schulleiterin oder des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. 2Die §§ 57 und 65 finden keine Anwendung.

Abschnitt 7
Abschlussprüfung

§ 22
Allgemeines

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.

(2) Die Prüfungsteile und die Lernfelder, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ergeben sich aus Teil 2 Abschnitt 1.

(3) Die Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen erfolgt in entsprechender Anwendung von § 13.

(4) 1Die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung oder einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf sind während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2§ 14 findet entsprechende Anwendung. 3Die zuständige Prüfungsbehörde legt auf Antrag der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers Maßnahmen nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 fest. 4Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor der ersten Prüfung gestellt werden. 5Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 23
Aufgabenerstellungskommission

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit, die an den Berufsfachschulen gemäß § 44 zu bearbeiten ist, eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten sollen, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind (Prüfungslernfelder). 3In der Regel werden in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen berufen.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der jeweiligen Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil.

§ 24
Prüfungsausschuss

(1) 1An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich. 3Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Vertreterin oder Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) 1Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese entscheidet über den Ausschluss.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

§ 25
Fachausschuss

(1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt jeweils deren vorsitzende Mitglieder. 2Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Fachausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit seines vorsitzenden Mitglieds sowie mindestens eines weiteren Mitglieds. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 26
Protokoll

(1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person. 3Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

(2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 33 und 34 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.

(4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. 2Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 27
Festsetzung der Vornote und Zulassung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Lernfeld der Stundentafel. 2Die Vornote ist die Gesamtnote für das jeweilige Lernfeld. 3Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn

1.
in einem Lernfeld die Vornote ungenügend oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote mangelhaft erteilt wurde oder
2.
auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in der letzten Klassenstufe in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.

3Wer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. 4Bei Minderjährigen ergeht der Bescheid an die Eltern.

(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei Lehrkräfte, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erst- oder Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit.

(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. 2Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind in der Regel berufliche Handlungssituationen.

(2) 1Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 2Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig. 3Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. 4Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln zu bewerten. 5Das Ergebnis ist dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. 2Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen an der mündlichen Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. 3Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.

(4) 1Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 30
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem Prüfling bekannt gegeben.

(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.

(4) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31
Praktische Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.

3Die Leistungserhebung und -bewertung sowie die Ermittlung der Ergebnisse müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Fachausschusses vorgenommen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 32
Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 die Zeugnisnote.

(3) 1In den Prüfungslernfeldern wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 durchgeführt und ist die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser als die Prüfungsnote, wird ebenfalls abgerundet.

(4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn

1.
in keinem Prüfungslernfeld eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt wurde,
2.
in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, keinmal die Note ungenügend und höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde, und
3.
die Teilnahme an der berufspraktischen Ausbildung mindestens 80 Prozent der jeweils nach der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstunden umfasst.

(5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet bestanden oder nicht bestanden.

(6) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. 2Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die berufspraktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. 3§ 69 findet keine Anwendung.

§ 33
Versäumnis und Nachholung

(1) 1Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. 4Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. 5Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, können diese nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 34
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) 1Im Rahmen der Abschlussprüfung gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. 2Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet. 2In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. 3Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 4In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses, berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Bei Verdacht einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.

(4) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 35
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note mangelhaft oder einmal die Note ungenügend und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note ausreichend erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit ausreichend bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. 2Der Termin der Wiederholungsprüfung ist spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. 3§ 33 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen.

(3) 1Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten sind die Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und auf die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

(4) 1Vor einer erneuten Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Klassenstufe wiederholen, wer

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note mangelhaft oder mindestens je einmal die Noten ungenügend und mangelhaft erhalten hat,
2.
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat oder
3.
gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

2Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. 3Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder. 4Wer zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.

Abschnitt 8
Halbjahresinformationen, Zeugnisse
und Bescheinigungen

§ 36
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten eine Note für jedes Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen den Schülerinnen und Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. 2Sie enthalten Jahresnoten über die Leistungen in jedem Lernfeld der Stundentafel für diese Klassenstufe und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) 1Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt. 2Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde.

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben. 2Die Abschlusszeugnisse bescheinigen den Abschluss des Bildungsgangs und enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. 2Sie enthalten in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie im Übrigen eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. 3Wer zur Abschlussprüfung zugelassen war, kann beantragen, dass dies im Abgangszeugnis vermerkt wird.

(7) 1Wer die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in dieser Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

(8) Im Fall einer Teilzeitausbildung verschiebt sich der Zeitpunkt für die Erteilung der Halbjahresinformationen sowie der Halbjahres- und Jahreszeugnisse entsprechend.

§ 37
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern einer Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Berufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, zuerkannt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mindestens 3,0 beträgt. 2Die Schule bescheinigt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf dem Abschlusszeugnis.

(2) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe sowie einer Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau oder einer Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk, die noch keinen Realschulabschluss haben, auf Antrag zuerkannt, wenn in der beruflichen Abschluss- oder Gesellenprüfung ein Gesamtergebnis von mindestens befriedigend erzielt wurde und die Ausbildung an der Berufsfachschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen wurde. 2Das Prüfungszeugnis über den Berufsabschluss ist vorzulegen. 3Die Schule bescheinigt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis.

(3) 1Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. 2Er ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

§ 38
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und
Berufsqualifikationen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 9
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 39
Allgemeines

(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34, § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung.

(2) Die Abschlussprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

§ 40
Zulassung und Prüfungsverfahren

(1) Die Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung zur Abschlussprüfung.

(2) Antragsberechtigt ist, wer

1.
eine staatlich genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht oder
2.
im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(3) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber, ob bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, sowie
5.
eine Erklärung darüber, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat.

2Die Antragsfrist endet am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden,
2.
ein Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 vorliegt, oder
3.
Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 2 keine gleichwertige berufspraktische Ausbildung oder keine gleichwertige berufliche Vorbildung nachweisen können oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Prüfungszulassung zurückliegt.

(5) Die Prüfungszulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde.

(6) Die Prüfungszulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(7) 1Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen oder Bewerber auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Liegt das Führungszeugnis innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 3Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.

(8) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

§ 41
Lernfelder der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde in den Bildungsgängen gemäß § 44 umfasst alle Lernfelder, die in diesen Bildungsgängen Gegenstand der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind.

(2) In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.

§ 42
Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Diese ist bestanden, wenn

1.
in keinem der Lernfelder gemäß § 41 Absatz 1 eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend und
2.
in den übrigen Lernfeldern höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend

erteilt wurde.

§ 43
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen.

(2) Wer zweimal erfolglos an einer Abschlussprüfung in diesem Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Berufsfachschulen für landesrechtlich
geregelte Berufe

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 44
Gliederung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt an Berufsfachschulen für

1.
medizinische Dokumentation,
2.
Pflegehilfe und
3.
Sozialwesen.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation

§ 45
Ausbildungsziel und -dauer

(1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. 2Die Schülerinnen und Schüler werden für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 46
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 47
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den folgenden Lernfeldern:

1.
Im beruflichen Umfeld orientieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
3.
Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
4.
Studien planen und durchführen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.

§ 48
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.

§ 49
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
2.
Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten.

§ 50
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß den §§ 47 bis 49 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern:

1.
Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Daten recherchieren und präsentieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
3.
In englischer Fachsprache kommunizieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
4.
Medizinische Daten verwalten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
5.
Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden mit einer Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
6.
Formulare und andere Schriftstücke erstellen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
7.
Studien auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.

§ 51
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Medizinische Dokumentationsassistentin oder Staatlich geprüfter Medizinischer Dokumentationsassistent.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Pflegehilfe

§ 52
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Pflegehilfe befähigt dazu, Kompetenzen zu erwerben, um alte Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderung unter Anleitung einer Pflegefachkraft qualifiziert zu pflegen und zu betreuen. 2Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

1.
eigenständig die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege zu verrichten und die ausgeführten pflegerischen Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie
2.
im Rahmen der Assistenz von Pflegefachkräften, bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken.

§ 53
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2Sie ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel eineinhalb Schuljahre.

(2) 1Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Umfang reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der berufspraktischen Ausbildung voraus. 2Die Praxiseinrichtung muss die Voraussetzungen für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 55 erfüllen. 3Das Beschäftigungsverhältnis ist der Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachzuweisen.

(3) Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitform ist nur am Ende einer Klassenstufe möglich.

(4) 1Bei einer Ausbildung in Teilzeitform endet das Schulverhältnis mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. 2Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht.

§ 54
Anrechnung beruflicher Vorbildung

(1) 1Auf die Ausbildung sind auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einem Jahr anzurechnen, sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Insbesondere sind anzurechnen Ausbildungen oder Ausbildungsteile

1.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder
3.
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausbildungsteile, die in Teilzeitform bereits absolviert wurden, sind auf die Ausbildung in Vollzeitform in vollem Umfang anzurechnen, sofern die Teilzeitausbildung nicht mehr als drei Jahre vor dem Beginn der Vollzeitausbildung endete.

(3) Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag mit bis zu einem Jahr von der Schulaufsichtsbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn

1.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht und eine erfolgreiche Teilnahme an Kursen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen in der Fassung vom 23. November 2016, in der jeweils geltenden Fassung1, nachgewiesen werden kann,
2.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht und eine erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen und mindestens sechsmonatigen Weiterbildung nachgewiesen werden kann, sofern diese gemäß § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wurde, oder
3.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens drei Jahren entspricht.

§ 55
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung findet statt

1.
in einer stationären Einrichtung
a)
gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes,
b)
in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
c)
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die

1.
über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und
2.
über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung

verfügen.

§ 56
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit Einrichtungen der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens enthalten muss

1.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
2.
die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes,
3.
die Einsatzschwerpunkte und
4.
die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte.

§ 57
Zulassung zur Abschlussprüfung

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.

§ 58
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und
2.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.

§ 59
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine komplexe Pflegehandlung, die sich an der individuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person ausrichtet.

(2) 1Die praktische Prüfung findet am Ende der zweiten Klassenstufe in einer der Einrichtungen der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 statt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen. 2Sie soll insgesamt bis zu 105 Minuten dauern, wobei unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Prüfung in der Regel 15 Minuten auf das Erkennen der aktuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person und 15 Minuten auf das Reflexionsgespräch entfallen.

(3) 1Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleitung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. 2Die Lehrkraft, die während der berufspraktischen Ausbildung die Schülerin oder den Schüler überwiegend fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein. 3Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.

(4) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer berufspraktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 3Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. 4Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. 5Die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.

§ 60
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 58 und 59 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten und
2.
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.

(3) 1Es findet eine mündliche Prüfung als Einzelprüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 statt. 2Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Situationsgerecht kommunizieren,
2.
Gesundheit erhalten und fördern sowie
3.
Lebensraum und Lebenszeit gestalten.

3Darüber hinaus werden gemäß § 29 Absatz 2 weitere mündliche Prüfungen in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion durchgeführt.

(4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.

(5) 1Verfügt der Prüfling bereits über einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, soll die in dem abschlussnachweisenden Zeugnis enthaltene Zeugnisnote übernommen werden, wenn sie

1.
für ein Fach erteilt wurde, das dem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel entspricht, und
2.
nicht schlechter als ausreichend ist.

2Wird eine Zeugnisnote übernommen, entfällt jeweils die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 in diesem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel.

§ 61
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer.

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Sozialwesen

§ 62
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem und hauswirtschaftlichem Gebiet sowie im Umgang mit Behörden auszuführen. 2Sie vermittelt eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten vermittelt.

§ 63
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die für die Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) 1Die Ausbildung kann für Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine im berufsbezogenen Bereich unterrichtende Lehrkraft teilnehmen. 3Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel. 4Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern. 5Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 64
Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung

Während der berufspraktischen Ausbildung ist als schriftliche Leistung jeweils ein Situationsbericht und ein Reflexionsbericht anzufertigen.

§ 65
Zulassung zur Abschlussprüfung

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.

§ 66
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
2.
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
3.
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.

§ 67
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen.

§ 68
Praktische Prüfung

(1) 1Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung einschließlich der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans und ein Fachgespräch. 2Die Prüfung soll 180 Minuten dauern, wobei 150 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der komplexen beruflichen Handlung und 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. 3Die praktische Prüfung findet am Ende des letzten Praktikums in der berufspraktischen Ausbildung statt, das nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt wird.

(2) 1Die Prüfungsnote für die praktische Prüfung wird ermittelt aus den Noten für die komplexe berufliche Handlung und das Fachgespräch. 2Beide Noten sind gleichwertig. 3Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für die komplexe berufliche Handlung die bessere Note ist.

(3) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe berufspraktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen. 3Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung. 4Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern.

§ 69
Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung

(1) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.

(2) Die Vornote wird gebildet aus den

1.
Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und
2.
Jahresnoten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.

(3) 1Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. 2Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.

§ 70
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
2.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.

(3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und
2.
Kulturell-kreative Prozesse begleiten.

§ 71
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent.

Abschnitt 2
Berufsfachschule für bundesrechtlich
geregelte Gesundheitsfachberufe

Unterabschnitt 1
Gliederung, Geltungsbereich und Allgemeines

§ 72
Gliederung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird durchgeführt in Berufsfachschulen für

1.
Anästhesietechnische Assistenz,
2.
Diätassistenz,
3.
Ergotherapie,
4.
Hebammen und Entbindungspfleger,
5.
Logopädie,
6.
Medizinisch-technische Assistenz mit dem Berufsabschluss
a)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
b)
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
c)
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
d)
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
7.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
8.
Operationstechnische Assistenz,
9.
Orthoptik,
10.
Pflegeberufe mit dem Berufsabschluss
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
b)
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
11.
Pharmazeutisch-technische Assistenz,
12.
Physiotherapie mit dem Berufsabschluss
a)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister und
b)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und
13.
Podologie.

§ 73
Geltungsbereich

(1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt gilt nicht Teil 1 Abschnitt 7 bis 9 mit Ausnahme von § 36 Absatz 2, 3 und 6 sowie § 37 Absatz 2.

(2) Es gelten ferner nicht

1.
an Berufsfachschulen für
a)
Anästhesietechnische Assistenz,
b)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
c)
Operationstechnische Assistenz und
d)
Pflegeberufe
die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und
2.
an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz die §§ 17 und 18 während der praktischen Ausbildung.

§ 74
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Umfasst der Bildungsgang eine berufspraktische Ausbildung und kann eine Schule diese berufspraktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur berufspraktischen Ausbildung obliegt der Schule. 3Sie muss die fachliche Begleitung der Schülerin oder des Schülers gewährleisten.

(2) Die Schule legt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.

§ 75
Nachweis der Teilnahme

(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche. 2Ein Arbeitstag entspricht dabei einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn

1.
in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und
2.
in keinem Lernfeld die Note ungenügend sowie in höchstens einem Lernfeld die Note mangelhaft erteilt wurde.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Berufsfachschulen für Pflegeberufe.

§ 76
Staatliche Prüfung

(1) 1Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist, erarbeiten die Berufsfachschulen für jedes Lernfeld des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten. 2Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. 3Sie sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieses nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 4Die Aufgaben für jedes Prüfungslernfeld werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.

(3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz

§ 77
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 78
Beendigung des Schulverhältnisses

1Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. 2Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis eingeht.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Diätassistenz

§ 79
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Diätassistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Ergotherapie

§ 80
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Ergotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger

§ 81
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Hebammen und Entbindungspfleger dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.

§ 82
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 78 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Logopädie

§ 83
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Logopädie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz

§ 84
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Medizinisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist.

Unterabschnitt 8
Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

§ 85
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 86
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 78 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 9
Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz

§ 87
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Operationstechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 88
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 78 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 10
Berufsfachschule für Orthoptik

§ 89
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Orthoptik dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 11
Berufsfachschule für Pflegeberufe

§ 90
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflegeberufe dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 2 Abschnitt 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 91
Praxisbegleitung

Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll

1.
im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und
2.
im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten

eine fachliche Begleitung von den Lehrkräften der Schule erfolgen.

§ 92
Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung

(1) 1Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten. 2Die schriftliche Prüfung findet an der Schule statt. 3Die fallbezogenen Aufgaben werden von der Schule erstellt und sollen in Bezug auf

1.
die Altersstufe der zu pflegenden Menschen,
2.
ihr soziales und kulturelles Umfeld und
3.
die Versorgungsbereiche,

in denen die Fallsituation eingebettet ist, variieren.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Kompetenzbereiche gemäß Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung:

1.
Ziffer I Nummer 1 bis 6,
2.
Ziffer II Nummer 1 bis 3,
3.
Ziffer III Nummer 2 und
4.
Ziffer V Nummer 1.

(3) 1Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von einer Lehrkraft der Schule korrigiert. 2Diese setzt die Note für diesen Prüfungsteil fest.

(4) Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 2 zu protokollieren.

§ 93
Praktischer Teil der Zwischenprüfung

(1) Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen:

1.
Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form,
2.
Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten,
3.
Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und
4.
Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.

(2) 1Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule erstellt. 2Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe von der fachlich begleitenden Lehrkraft und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt. 3Die praktische Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 4 zu protokollieren.

(3) Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der fachlich begleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt.

(4) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben.

§ 94
Gefährdung des Ausbildungsziels

1Bei Gefährdung des Ausbildungsziels sind pädagogische Maßnahmen, insbesondere Förderstunden, zusätzliche Praxisbegleitung oder sonstige individuelle Fördermaßnahmen, die zur Sicherung des Ausbildungserfolgs geeignet erscheinen, vorzunehmen. 2Sie werden gemeinsam mit den Partnern der praktischen Ausbildung, der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern vereinbart und sind im letzten Drittel der Ausbildungszeit umzusetzen.

§ 95
Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung

1Wird während der Ausbildung der Träger der praktischen Ausbildung gewechselt, hat der abgebende Träger unverzüglich alle während der Ausbildung erstellten Leistungseinschätzungen der Schule zu übergeben. 2Diese leitet Kopien hiervon an den neuen Träger der praktischen Ausbildung weiter.

§ 96
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 78 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 12
Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz

§ 97
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 307) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.

§ 98
Auswahlverfahren

Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.

Unterabschnitt 13
Berufsfachschule für Physiotherapie

§ 99
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Physiotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 14
Berufsfachschule für Podologie

§ 100
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Podologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I S. 12), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Berufsfachschule für
anerkannte Ausbildungsberufe

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 101
Zeugnisse

(1) 1An Berufsfachschulen für Musikinstrumentenbau und an Berufsfachschulen für das Uhrmacherhandwerk werden im Abschlusszeugnis gemäß § 36 Absatz 5 zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen. 2Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Lernfelder, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. 3Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.

§ 102
Anzuwendende Vorschriften

(1) Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.

(2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau

§ 103
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau befähigt dazu, in Betrieben des Musikinstrumentenbaus und im Musikinstrumentenhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geigenbauerin oder Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacherin oder Handzuginstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin oder Zupfinstrumentenmacher auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Herstellung und Instandhaltung von Musikinstrumenten vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 104
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 20 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 45 Minuten,
3.
einen rhythmisch-instrumentalen Test mit einer Dauer von 15 Minuten,
4.
eine Arbeitsprobe mit einer Dauer von 40 Minuten und
5.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk

§ 105
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 106
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 30 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 60 Minuten und
3.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 107
Übergangsvorschriften

(1) Genehmigungen sowie Anerkennungen von Ersatzschulen gelten als erteilt und fortbestehend

1.
für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe,
2.
für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
3.
für die Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege mit der Ausbildung zur
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe,
4.
für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73 der Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461, 463) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß § 44 befinden oder Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 16. November 2022 zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen wurden, findet die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1281) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung. 2Satz 2 gilt für Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung längstens bis zum 31. Juli 2025.

(3) 1Absatz 4 Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich in der Ausbildung in einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe befinden, entsprechend. 2Die Ausbildung ist längstens möglich

1.
an einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege bis zum 31. Dezember 2024,
2.
an einer Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger bis zum 31. Dezember 2027 und
3.
an einer Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz bis zum 31. Dezember 2026.

(4) 1Eine Aufnahme ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig an Berufsfachschulen für

1.
Hebammen und Entbindungspfleger und
2.
Medizinisch-technische Assistenz.

2Genehmigungen und Anerkennungen gemäß den §§ 4 und 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten für die Berufsfachschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird. 3Sie erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.