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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen

Vom 14. März 2023

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Schulordnung gilt für Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft. 2§ 2 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die §§ 10, 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 17 bis 30 gelten auch für Berufsschulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind.

§ 2
Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung

(1) Aufgabe der Berufsschule ist es, insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht zur Entwicklung und zum Erwerb beruflicher Handlungskompetenz beizutragen.

(2) 1Die Berufsschule umfasst die Bildungsgänge der Berufsvorbereitung, der beruflichen Grundbildung und der dualen Berufsausbildung. 2Sie ist Lernort für die schulische Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen. 3Darüber hinaus erfüllen Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag und ohne ein Ausbildungsziel an der Berufsschule ihre Berufsschulpflicht (Berufsschulpflichterfüllende). 4Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Lehrpläne und Stundentafeln. 5Der Unterricht ist in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Bereich als Pflichtbereich sowie einen Wahlbereich gegliedert.

(3) 1Es wird in Fächern, Lernfeldern oder Handlungsbereichen unterrichtet. 2Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Lernfelder entsprechend für die Fächer und Handlungsbereiche. 3Fächer sind an Fachwissenschaften orientierte thematische Einheiten in der Regel des berufsübergreifenden Unterrichts. 4Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten des berufsbezogenen Unterrichts. 5Handlungsbereiche sind Zusammenfassungen von Lernfeldern oder von Teilen der Lernfelder.

(4) Die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung und das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr sind in Klassenstufen gegliedert.

(5) 1In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, mit. 2Die für die Ausbildung verantwortliche Person wird von der Berufsschule über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, unterrichtet.

§ 3
Berufsvorbereitung

(1) Die Berufsvorbereitung umfasst

1.
das Berufsvorbereitungsjahr,
2.
Vorbereitungsklassen und
3.
Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung, die jeweils im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

(2) 1Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitung werden nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten. 2Über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 4
Berufsvorbereitungsjahr

(1) Das Berufsvorbereitungsjahr ist ein Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die weder über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule noch über einen Berufsausbildungsvertrag verfügen und die die Befähigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung noch nicht erlangt haben.

(2) 1Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres umfassen jeweils zwei Berufsbereiche. 2Ein Berufsbereich kann durch eine Berufsgruppe ersetzt werden.

(3) 1Das Berufsvorbereitungsjahr wird als einjähriger oder als zweijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang geführt. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr werden die Ausbildungsinhalte des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres in zwei Schuljahren vermittelt. 3In das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr werden aufgenommen:

1.
Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und die Oberschule vor Beginn der Klassenstufe 9 verlassen haben,
2.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Befähigung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Schuljahres nicht erreichen werden,
3.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben und bei denen zu erwarten ist, dass sie auf Grund der Art und des Umfangs der Behinderung die Befähigung gemäß Absatz 1 erreichen werden, oder
4.
Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Vorbereitungsklasse gemäß § 5 absolviert haben, bei denen auf Grund der unzureichenden Sprachkompetenz aber nicht zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel gemäß Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres erreichen werden.

(4) Das Berufsvorbereitungsjahr soll nicht wiederholt werden.

§ 5
Vorbereitungsklassen

(1) 1Berufsschulpflichtige, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, und die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind dem Unterricht zu folgen, werden in Vorbereitungsklassen unterrichtet. 2Sie erhalten Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache und werden auf der Grundlage einer beruflichen Orientierung auf die sprachlichen Anforderungen des Fachunterrichts vorbereitet.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler aus der Vorbereitungsklasse kann während des laufenden Schuljahres in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr eintreten, wenn sich die Sprachkompetenz und die Fähigkeit zur Kommunikation in der deutschen Sprache so verbessert haben, dass eine Teilnahme am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres möglich ist.

§ 6
Berufliche Grundbildung

(1) 1Die einjährige berufliche Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) umfasst die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen und richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die bereits über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, aber noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen. 2Es wird in Klassen unterrichtet, die jeweils einem Berufsbereich zugeordnet sind.

(2) Das Berufsgrundbildungsjahr soll nicht wiederholt werden.

(3) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil 2
Anmeldung, Aufnahme und Schulwechsel

§ 7
Anmeldung

(1) 1Ort und Zeitraum der Anmeldung werden von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums festgesetzt und bekannt gegeben. 2Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers soll bis zum 1. August des Kalenderjahres erfolgen.

(2) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1.
eine Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule,
2.
sofern ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages und
3.
im Fall eines bereits festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs die vorhandenen förderpädagogischen Gutachten und Förderpläne.

(4) 1Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:

1.
der Vor- und Familienname,
2.
das Geburtsdatum und -ort,
3.
das Geschlecht,
4.
die Anschrift und die Telefonnummer,
5.
die Staatsangehörigkeit,
6.
die Religionszugehörigkeit, sofern die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist,
7.
die Art und der Grad einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist,
8.
die an allgemein- oder berufsbildenden Schulen erworbenen Abschlüsse,
9.
bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes,
10.
der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der für die Ausbildung verantwortlichen Person und des Ausbildungsbetriebs,
11.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie
12.
bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonnummer der Eltern.

2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der anzumeldenden Person, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 3Werden im Fall von Satz 1 Nummer 11 nicht die Eltern angegeben, ist die Einwilligung der betreffenden Person erforderlich, die zu benachrichtigen ist. 4Widerspricht eine berechtigte Person einer weiteren Verwendung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Berufsschule unverzüglich zu löschen.

(5) Die Anmeldung hat durch den Ausbildungsbetrieb an der Berufsschule, in deren Einzugsbereich der Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers mit Berufsausbildungsvertrag liegt, zu erfolgen.

(6) Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsvertrag werden von ihren Eltern an der Berufsschule ihres Hauptwohnsitzes angemeldet.

§ 8
Aufnahme in die Berufsschule

(1) 1Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2In die Berufsschule werden aufgenommen:

1.
Berufsschulpflichtige,
2.
Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte), und
3.
Personen, die im Freistaat Sachsen nicht ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern
a)
sie auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender einer länderübergreifenden Fachklasse zugewiesen wurden oder
b)
die Beschulung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und der zuständigen obersten Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vereinbart worden ist.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung zuvor gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes durch Anrechnung einer beruflichen Vorbildung verkürzt wurde, werden zu Beginn des Schuljahres oder des Schulhalbjahres in die jeweilige Klassenstufe aufgenommen.

(3) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebots aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll

1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,
2.
im Auftrag eines Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
3.
im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit oder
4.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.

(4) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. 2Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.

§ 9
Schulwechsel

(1) 1Ein Wechsel an eine andere Berufsschule ist nur aus wichtigem Grund möglich. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Wohnortwechsel der Schülerin oder des Schülers, bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs, des Ausbildungsverhältnisses oder bei einer Zuweisung in eine Fachklasse einer anderen Berufsschule vor.

(2) 1Die abgebende Berufsschule benachrichtigt die aufnehmende Berufsschule. 2Sie übermittelt der aufnehmenden Berufsschule den Grund für den Wechsel und die Schülerdaten gemäß § 7 Absatz 4 einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Berufsschule verbleiben die Zeugniskopien. 4Erfolgt ein Wechsel an eine Berufsschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsschule und die aufnehmende Berufsschule erhält die Zeugniskopien.

Teil 3
Organisationsformen des Unterrichts und
Unterrichtsbetrieb

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 10
Betriebspraktikum

(1) 1Im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und während des Besuchs der Vorbereitungsklassen ist jeweils ein Betriebspraktikum durchzuführen. 2Es dient der Vertiefung und Erweiterung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist im Unterricht des berufsbezogenen Bereichs vor- und nachzubereiten. 3Die Gesamtdauer des Betriebspraktikums kann zeitlich aufgeteilt und jeweils in verschiedenen Praktikumsbetrieben absolviert werden.

(2) In der zweiten Klassenstufe des Berufsvorbereitungsjahres werden die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums zusätzlich von Praktikumsbegleiterinnen und Praktikumsbegleitern betreut.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Eignung des Praktikumsbetriebes.

(4) 1Die Berufsschule vereinbart mit dem Praktikumsbetrieb insbesondere die Dauer des Betriebspraktikums, die Anwesenheitspflicht der Schülerin oder des Schülers im Praktikumsbetrieb, die schülerbezogenen Einsatzbereiche und die Anzahl der zu erstellenden Einschätzungen und Tätigkeitsnachweise. 2Die Vereinbarung enthält auch Festlegungen darüber, welche Lehrkraft und welche Person aus dem Praktikumsbetrieb die Schülerin
oder den Schüler während des Praktikums betreuen. 3Die Teilnahme am Betriebspraktikum ist vom Praktikumsbetrieb schriftlich zu bestätigen. 4Dieser hat auch die Tätigkeit der
Schülerin oder des Schülers während des Betriebspraktikums zu dokumentieren.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt vor Antritt des Betriebspraktikums sicher, dass die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums unfall- und haftpflichtversichert sind.

§ 11
Klassenbildung

(1) Der Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und in den anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt in Klassen oder Fachklassen.

(2) Fachklassen können gebildet werden für

1.
Berufsbereiche,
2.
anerkannte Ausbildungsberufe oder
3.
Fachrichtungen und Schwerpunkte der anerkannten Ausbildungsberufe.

§ 12
Fachklassen und Einzugsbereiche

(1) Es können folgende Fachklassen eingerichtet werden:

1.
regionale Fachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise, das Gebiet einer oder mehrerer Kreisfreien Städte oder jeweils Teile davon umfasst,
2.
Landesfachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet des Freistaates Sachsen umfasst, und
3.
länderübergreifende Fachklassen, deren Einzugsbereich auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgeht.

(2) Ein Einzugsbereich für eine regionale Fachklasse, der aus mehreren Kreisfreien Städten besteht, kann nur in Verbindung mit mindestens zwei Landkreisen gebildet werden.

(3) Die Einzugsbereiche und die Fachklassenstandorte werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Teilnetzschulplanes für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18. Juni 2021) festgelegt.

(4) Die Bildung einer Fachklasse steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Mindestschülerzahl gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes nicht erreicht wird und Ausnahmetatbestände gemäß § 4a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen nicht vorliegen.

§ 13
Unterrichtsorganisation

(1) 1Für die Beschulung in den anerkannten Ausbildungsberufen werden Berufsbereiche und Berufsgruppen gebildet. 2Einem Berufsbereich werden Ausbildungsberufe zugeordnet, die auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung in der Regel in der ersten Klassenstufe der dualen Berufsausbildung gemeinsam beschult werden können. 3Ausbildungsberufe, die keinem Berufsbereich zugeordnet sind, können auf der Basis gleichartiger beruflicher Kompetenzen zu einer Berufsgruppe zusammengefasst werden.

(2) 1Der Unterricht im berufsübergreifenden Bereich, der Unterricht im Wahlbereich und der begleitende Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache kann sowohl klassen- als auch klassenstufenübergreifend erteilt werden. 2Der Unterricht im berufsbezogenen Bereich kann auch in Gruppen erteilt werden.

(3) Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht in bestehenden Fachklassen oder werden in eigenen Klassen unterrichtet.

(4) Wer die letzte Klassenstufe durchlaufen hat und die Abschlussprüfung erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen kann, nimmt am Unterricht in den Fachklassen teil oder wird im Rahmen von Konsultationen in den Lernfeldern unterrichtet, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind.

§ 14
Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) 1Wurde bei einer Schülerin oder bei einem Schüler noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser besteht, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung durch Bescheid fest. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Berufsschule im Einvernehmen mit der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers und bei Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern.

(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entsprechend ihres Ausbildungsziels nach den jeweils geltenden Lehrplänen und Stundentafeln für die anerkannten Ausbildungsberufe, für einen Beruf gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, für einen Beruf gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder nach den Lehrplänen und Stundentafeln der vollzeitschulischen Bildungsgänge unterrichtet.

(3) 1Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in eigenen Klassen unterrichtet werden. 2Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den Ausbildungsregelungen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung erfolgt in eigenen Klassen. 3Erfolgt ein gemeinsamer Unterricht mit anderen Schülerinnen und Schülern, ist für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein individueller Förderplan zu erstellen, soweit dieser bei Ausbildungsbeginn noch nicht vorliegt. 4Der Förderplan ist von den Lehrkräften umzusetzen und nach Bedarf und im Hinblick auf das Ausbildungsziel fortzuschreiben. 5Sonderpädagogische Gutachten sind im Rahmen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz 3 Satz 2 können Berufsbereiche zusammengefasst und es kann berufs- und klassenstufenübergreifend unterrichtet werden, soweit dies die Stundentafeln und Ausbildungsregelungen fachlich zulassen und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(5) Verfügt die Berufsschule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisteten, benennt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsschule, an welcher das Bildungsziel erreicht werden kann.

Abschnitt 2
Unterrichtsbetrieb

§ 15
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Ist aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise möglich, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.

(3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.

§ 16
Unterrichtszeit

(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts in der dualen Berufsausbildung beträgt während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich zwölf Unterrichtsstunden pro
Unterrichtswoche.

(2) Der Berufsschulunterricht im Pflichtbereich findet von Montag bis Freitag statt.Unterricht im Wahlbereich kann auch am Sonnabend angeboten werden.

(3) An einem Tag sind in der Regel acht Unterrichtsstunden je Klasse zu erteilen.

(4) 1In regionalen Fachklassen, deren Einzugsbereich sich mindestens über das Gebiet zweier Landkreise oder eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt erstreckt, wird der Berufsschulunterricht zu einem zeitlichen Block als Blockunterricht zusammengefasst. 2Der Blockunterricht umfasst insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass ein Block mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst. 3In länderübergreifenden Fachklassen beträgt die Mindestdauer für den Blockunterricht vier Unterrichtswochen. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen abweichende Festlegungen treffen. 5Während des Blockunterrichts werden durchschnittlich 37 Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtet.

(5) Wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht gemäß den Absätzen 1 bis 3 erteilt, kann hiervon aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Fehlzeiten auf Grund saisonaler betrieblicher Besonderheiten und nach Anhörung der für die Berufsbildung jeweils zuständigen Stelle abgewichen werden.

§ 17
Beurlaubung

Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit vom Berufsschulunterricht zu beurlauben.

§ 18
Hausaufgaben

Hausaufgaben können gestellt werden, um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schülerinnen und Schüler an eine eigenständige Tätigkeit heranzuführen.

Abschnitt 3
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 19
Leistungsnachweise

1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten und Kurzkontrollen. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung einer praktischen Aufgabe. 5Die komplexe Arbeitsaufgabe ist ein Leistungsnachweis eigener Art, der schriftliche, mündliche und praktische Anteile enthalten kann.

§ 20
Grundlage der Leistungsbewertung

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung.

(2) 1Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Art, Gewichtung und Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

(3) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Satz 1 gebildet.

(4) Die Zeugnisnote eines Lernfeldes ist die Gesamtnote gemäß Absatz 3.

(5) 1Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Lernfelder des jeweiligen Bereiches ermittelt. 2Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

(6) 1Die Lehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Anfrage den aktuellen Leistungsstand bekanntzugeben. 2Die für die Ausbildung verantwortliche Person kann sich bei der klassenleitenden Lehrkraft oder bei den Fachlehrkräften über den Leistungsstand der oder des Auszubildenden informieren. 3Die Lehrkräfte sollen in die Ausbildungsnachweise der Schülerin oder des Schülers Einsicht nehmen.

§ 21
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Leistung der Schülerin oder des Schülers ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte anhand von Notenstufen zu beurteilen. 2Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.

(3) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3.
unter 81 Prozent bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 Prozent bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft und
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.

§ 22
Nachteilsausgleich

(1) 1Ist die Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beeinträchtigt, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn diese infolge der Beeinträchtigung hinter der Leistungsfähigkeit vergleichbarer gleichaltriger Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung zurückbleibt. 3Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

(2) Die Berufsschule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 23
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der wichtige Grund für das Versäumnis ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 4Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest anfordern.

(2) Hat die Schülerin oder der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.

§ 24
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu bewerten.

§ 25
Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr
und im Berufsgrundbildungsjahr

(1) 1Im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr ist jeweils am Ende des Schuljahres eine komplexe Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr erfolgt die Bearbeitung am Ende der letzten Klassenstufe. 3Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich oder eine Berufsgruppe bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. 4Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll.

(2) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird nach Festlegung der Schulleiterin oder des Schulleiters von den Lehrkräften erstellt, die in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe sind.

(3) Im Berufsvorbereitungsjahr wählt die Schülerin oder der Schüler den Berufsbereich oder die Berufsgruppe für die komplexe Arbeitsaufgabe vier Wochen vor Beginn der Bearbeitung aus.

(4) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird in der Regel innerhalb einer Unterrichtswoche an drei aufeinanderfolgenden Schultagen durchgeführt und dauert zehn bis 16 Unterrichtsstunden.

(5) 1Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird gemeinsam von den Lehrkräften festgesetzt, welche die Arbeitsaufgabe erstellt haben. 2Sie ist das Ergebnis einer lernfeldübergreifenden pädagogischen Gesamtbewertung der in der komplexen Arbeitsaufgabe erbrachten Schülerleistung.

(6) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis der Berufsschule gesondert ausgewiesen.

Teil 4
Zeugnisse und Abschlüsse

§ 26
Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen

(1) Die Berufsschule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Zeugnisse der Berufsschule, Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sowie Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen werden in den Bildungsgängen gemäß den §§ 3 und 6 erteilt. 2Sie enthalten Mitteilungen über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres und auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld. 3Halbjahresinformationen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden und werden in der dualen Berufsausbildung erteilt. 2In dem Jahreszeugnis wird der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt. 3Jahreszeugnisse enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes Lernfeld. 4Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erstellt, entfällt das Jahreszeugnis. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten für das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr entsprechend.

(4) 1Zeugnisse der Berufsschule sind staatliche Urkunden, die den Schulbesuch des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der weiteren in § 3 genannten Klassen nachweisen. 2Satz 1 gilt für Berufsschulpflichterfüllende entsprechend. 3Die Zeugnisse der Berufsschule enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage über eine noch fortbestehende oder bereits beendete Berufsschulpflicht. 4Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres einschließlich der Betriebspraktika wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. 5Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler in der dualen Berufsausbildung, die den Berufsschulunterricht erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten, Durchschnittsnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.

(6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die den Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung ohne Erfolg abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.

(7) Wer die Berufsschule während eines laufenden Schuljahres verlässt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.

(8) 1Zeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. 2Bei Minderjährigen ist das Zeugnis von den Eltern zu unterschreiben. 3In der dualen Berufsausbildung sind die Zeugnisse zusätzlich der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen.

§ 27
Zeugnisbemerkungen

(1) 1Wurde in einem Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Krankheit, wegen einer Abkürzung der Ausbildungszeit oder wegen eines späteren Ausbildungsbeginns, keine oder eine für die Notenbildung nicht ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, wird anstelle einer Jahres- oder Zeugnisnote eine der folgenden Bemerkungen ins Zeugnis aufgenommen:

1.
„Entfällt mangels Leistungsnachweisen“,
2.
„Entfällt wegen Abkürzung der Ausbildungszeit“,
3.
„Entfällt wegen späteren Ausbildungsbeginns“ oder
4.
„Entfällt wegen Berufsausbildung im Ausland“.

2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklassen, wenn eine Leistungsbewertung auf Grund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich ist.

(2) Unentschuldigte Fehltage werden in Jahreszeugnissen und Halbjahresinformationen ausgewiesen.

§ 28
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
und des Berufsgrundbildungsjahres

(1) 1Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

1.
in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote ungenügend erteilt wurde und
2.
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich jeweils höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde und diese Zeugnisnote mit einer Zeugnisnote desselben Bereichs, die nicht schlechter als befriedigend sein darf, ausgeglichen werden kann.

2Im Rahmen des Notenausgleichs gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet. 3Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Notenausgleich möglich.

(2) Wer das Berufsvorbereitungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat und noch keinen Hauptschulabschluss besitzt, erhält im Zeugnis der Berufsschule außerdem die Bestätigung, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem erfolgreichen Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.

§ 29
Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung

(1) 1In der dualen Berufsausbildung ist die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn keinmal die Zeugnisnote ungenügend, höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und im Fach Deutsch/Kommunikation keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde. 2Abweichend von Satz 1 ist in den Bildungsgängen mit weniger als vier Handlungsbereichen die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn kein Handlungsbereich mit einer schlechteren Zeugnisnote als ausreichend bewertet worden ist.

(2) 1Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden der zuständigen Stelle gemäß den §§ 71 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes die Durchschnittsnoten gemäß § 20 Absatz 5 und die diesen zugeordneten Punktwerte zum Zweck der Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. 2Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. 3Soweit der Durchschnittsnote zwei oder mehr Punktwerte zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz über den auszuweisenden Punktwert, wobei für die Durchschnittsnote des berufsübergreifenden Bereichs die Leistungstendenz im Fach Deutsch/Kommunikation und für die Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs die Leistungstendenz in diesen Lernfeldern den Ausschlag gibt.

(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 30
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. 2Voraussetzung hierfür sind:

1.
ein qualifizierender Hauptschulabschluss oder
2.
ein Hauptschulabschluss oder ein diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertiger Abschluss nebst einer auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und
3.
ein Ergebnis von mindestens befriedigend in der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung
a)
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
b)
in einem Beruf gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer.

3Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nummer 2 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. 4Sie ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

(2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.

Anlage
(zu § 29 Absatz 2 Satz 2)

Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten
Punktwerte
Durchschnittsnote Punktwert
Durchschnittsnote Punktwert
1,0 100
1,1 99–98
1,2 97–96
1,3 95–94
1,4 93–92
1,5 91–90
1,6 89
1,7 88
1,8 87
1,9 86
2,0 85
2,1 84
2,2 83
2,3 82
2,4 81
2,5 80–79
2,6 78–77
2,7 76–75
2,8 74–73
2,9 72
3,0 71
3,1 70
3,2 69
3,3 68
3,4 67
3,5 66–65
3,6 64–63
3,7 62–61
3,8 60–59
3,9 58–57
4,0 56–55
4,1 54–53
4,2 52
4,3 51
4,4 50
4,5 49–48
4,6 47–46
4,7 45–44
4,8 43–42
4,9 41–40
5,0 39–38
5,1 37–36
5,2 35–34
5,3 33–32
5,4 31–30
5,5 29–25
5,6 24–20
5,7 19–15
5,8 14–10
5,9 9–5
6,0 4–0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92
    Fsn-Nr.: 710-1.30/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023