Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vom 5. Oktober 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung
der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Doppelpunkt am Ende gestrichen.
b)
In Nummer 1 werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „38 Prozent“ durch die Angabe „45 Prozent“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „44 Prozent“ durch die Angabe „49 Prozent“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Angabe „35 Prozent“ durch die Angabe „36 Prozent“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c werden das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und die Wörter „Richtern und Staatsanwälten“ durch die Wörter „Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Generationenfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2022

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften