Gesetz
über die Gewährung einer Energiepreispauschale an sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(Sächsisches Energiepreispauschale-Gesetz – SächsEPPG)

Vom 1. Februar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten.

(2) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz erhalten

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
2.
Witwen und Witwer,
3.
Unterhaltsbeitragsempfängerinnen und Unterhaltsbeitragsempfänger sowie
4.
Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger

des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2
Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgründe

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember 2022

1.
einen Versorgungsbezug nach Maßgabe des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten und
2.
einen Wohnsitz im Inland haben.

(2) 1Sofern Berechtigte nach § 1 Absatz 2

1.
Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben oder
2.
im Dezember 2022
a)
eine Rente nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen oder
b)
anzurechnende Versorgungsbezüge nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erhalten,

wird keine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz gewährt. 2Zur Feststellung des Vorliegens der in Nummer 1 und 2 genannten Ausschlussgründe obliegt den Berechtigten eine Anzeige- und Mitwirkungspflicht.

§ 3
Auszahlung und Rückforderung

(1) 1Die Energiepreispauschale ist durch die Pensionsbehörde nach § 64 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes auszuzahlen. 2Sie ist mit den laufenden Bezügen zu gewähren, sofern kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 vorliegt.

(2) 1Die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erst nachträglich bekanntwerdender Tatsachen, dass ein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 vorliegt. 2Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. 3§ 66 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4
Versorgungsrechtliche Auswirkungen

Die einmalige Energiepreispauschale unterliegt nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften