Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der RL eHealthSax

Vom 9. Juni 2023

I.

Die RL eHealthSax vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 48), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ und die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (AB. L 215/3 vom 7. Juli 2020), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bbb)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)“ durch die Wörter „(ABl. L 114/ vom 26. April 2012, S. 8) geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14. Oktober 2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
ccc)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3)“ ersetzt.
ddd)
Im vierten Anstrich werden die Wörter „(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65)“ durch die Wörter „(ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65)“ ersetzt.
b)
Ziffer II Nummer 4 wird aufgehoben.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Großbuchstabe A Ziffer V wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Antrages“ die Wörter „oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines elektronischen Antrages“ eingefügt.
bb)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6.
Für Zuwendungen an Kommunale Zuwendungsempfänger sowie nicht Kommunale Zuwendungsempfänger, die bis zum 31. Dezember 2024 bewilligt werden, gilt, dass abweichend von den Nummern 7.1 bis 7.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie abweichend von den Nummern 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) mehrere Vorauszahlungen zulässig sind. Die Zuwendungen dürfen nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrags des Zuwendungsempfängers nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.
Für Zuwendungen an kommunale Zuwendungsempfänger, die ab dem 1. Januar 2025 bewilligt werden, gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 VVK. Für Zuwendungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger, die ab dem 1. Januar 2025 bewilligt werden, gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
b)
Dem Großbuchstaben C Ziffer V wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6.
Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.“
3.
Die Anlage (zu Teil 1 Ziffer I Nummer 2) erhält die aus dem Anhang zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.

II.

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anhang zu Ziffer I Nummer 2

Anlage
(zu Teil 1 Ziffer I Nummer 2)

Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AG-VO gefördert werden, sind ergänzend die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Änderungsvorschriften