Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Werkfeuerwehren

 Vom 20. April 1995

Aufgrund von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 227, ber. SächsGVBI. 1992 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBI. S. 815), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Werkfeuerwehren (WFwVO) vom 29. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 18) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. In Satz 1 werden die Wörter „Die von“ durch die Wörter „Die in“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Antrag ist von dem Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung zu stellen.“
2.
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz und die Hilfeleistung bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind."
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2, § 3, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Satz 2 ergehen bei Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen, im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. April 1995

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert