Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
(VwV LTV)

Vom 10. Januar 2006

Präambel

Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung (LTV) ist ein aufgrund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 25. August 1992 errichteter Staatsbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225).

I.
Sitz

1.
Der Staatsbetrieb LTV hat seinen Sitz in Pirna.
2.
Zum Staatsbetrieb LTV gehören zum 1. Januar 2006
 
a)
die Zentrale in Pirna,
 
b)
die Betriebe gemäß Anlage.
3.
Änderungen dieser Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL).

II.
Aufgaben und Zuständigkeiten

1.
Der Staatsbetrieb LTV ist dem SMUL unmittelbar nachgeordnet.
2.
Der Staatsbetrieb LTV hat die Aufgaben
 
a)
Gewässer auszubauen und zu unterhalten,
 
b)
wasserwirtschaftliche Anlagen einschließlich Hochwasserschutzanlagen zu planen, zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten (§ 86 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes [ SächsWG]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482),
 
c)
einer Wasserbaudienststelle (§ 118 Abs. 2 a SächsWG),
 
d)
die übrigen ihr in § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrecht und der Wasserwirtschaft ( WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
 
e)
in Stauanlagen Rohwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 85 Abs. 1 SächsWG) bereitzustellen,
 
soweit diese Verpflichtungen dem Freistaat Sachsen nach wasserrechtlichen Vorschriften obliegen. Insoweit nimmt der Staatsbetrieb LTV auch sonstige Rechte, Pflichten, Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die sich für den Freistaat Sachsen als Träger der Bau- und Unterhaltungslast sowie als Eigentümer oder Besitzer wasserwirtschaftlicher Anlagen ergeben.
3.
Der Staatsbetrieb LTV kann insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Aufgaben nach Ziffer II. Nr. 2a bis e möglich ist, die Geschäftsbesorgung für Dritte zu Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und Gewässern im Sinne von Ziffer II. Nr. 2 gegen Kostenerstattung übernehmen. Soweit dies für Private erfolgen soll, bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses. Die Aufsichtsbehörde ist vorab darüber zu informieren.
4.
Der Staatsbetrieb LTV betreibt die Stauanlagen auf der Grundlage anlagenbezogener Wasserwirtschaftspläne und Betriebsvorschriften.

III.
Liegenschaften

1.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) dem Staatsbetrieb LTV sämtliche betriebsnotwendigen Grundstücke zur Verwaltung und Bewirtschaftung unentgeltlich überlassen. Die Überlassungsvereinbarung wird regelmäßig fortgeschrieben.
2.
Die Verwaltungsgebäude werden durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach dem Verfahren gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung – RL Bau Sachsen  – Ausgabe 2003, Az.: 46-B 1003/1-3/18-6825, vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70) bewirtschaftet. Ausgenommen hiervon ist das Gebäude der Zentrale in Pirna, das derzeit vom Staatsbetrieb LTV im Benehmen mit SIB angemietet ist und bewirtschaftet wird.
Hochbaumaßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Betriebsgebäuden führt der Staatsbetrieb LTV in eigener Verantwortung durch. Der Staatsbetrieb stellt alle in seinem Zuständigkeitsbereich durchzuführenden Hochbaumaßnahmen in seinen Wirtschaftsplan ein.
3.
Verträge über Nebennutzungen, insbesondere zu Naherholungs-, Ferien-, Freizeit- und Sportzwecken, sowie zu energetischen Nutzungen werden vom Staatsbetrieb LTV geschlossen. SIB ist über den Abschluss der Verträge zu informieren.
4.
Die Verpachtung der Fischereirechte an den vom Staatsbetrieb LTV zu unterhaltenden und zu bewirtschaftenden Gewässern erfolgt nach den Regelungen der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Verwaltung und Verpachtung landeseigener Fischereirechte ( VwV-Fischereirechte-SMF/SMUL) vom 26. Februar 2004 (SächsABl. S. 277), in der jeweils geltenden Fassung.

IV.
Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers
und des kaufmännischen Leiters

1.
Der Leiter des Staatsbetriebes LTV ist der Geschäftsführer.
2.
Er vertritt den Staatsbetrieb LTV in allen Angelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
3.
Der Fachbereichsleiter Verwaltung, Finanzen im Staatsbetrieb LTV nimmt die Funktion des kaufmännischen Leiters wahr. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
4.
Die Aufgabenverteilung im Staatsbetrieb LTV regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes als Folge von Organisationsänderungen nach Ziffer I. Nr. 3 bedürfen der Zustimmung des SMUL.
5.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat zu dessen Sitzungen über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
6.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

V.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehören dem Geschäftsbereich des SMUL an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils drei Jahren widerruflich bestellt.
2.
Der Verwaltungsrat bestimmt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Staatsbetriebes LTV und gibt der Geschäftsführung Leitlinien zur strategischen Geschäftsausrichtung vor. Er überwacht, berät und unterstützt die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat beschließt über:
 
a)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
b)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
c)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
d)
den von der Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
e)
die Grundsätze des Liegenschaftsmanagements nach Ziffer III. Nr. 1 unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit.
 
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes LTV vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
3.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt mindestens zweimal jährlich.
4.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes LTV nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

VI.
Fachaufsicht

Der Staatsbetrieb LTV untersteht in hoheitlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des SMUL. In wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht dem SMUL, soweit diese Aufgaben gemäß Ziffer V. nicht vom Verwaltungsrat wahrgenommen werden.

VII.
Personalangelegenheiten und Dienstaufsicht

1.
Die Dienstaufsicht obliegt dem SMUL
2.
Der Staatsbetrieb LTV nimmt die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten selbst wahr, mit Ausnahme der folgenden, dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung  dem Staatsminister zugewiesen sind,
 
c)
die vorherige Zustimmung zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe II a BAT-O sowie die Übertragung von mit Besoldungsgruppe A 15 und Vergütungsgruppe I a BAT-O und höher bewerteten Funktionen an Beamte und Angestellte,
 
d)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebes, dessen Stellvertreter und die Fachbereichsleiter betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.

VIII.
Fachbeirat

1.
Als fachliches Beratungsorgan des Geschäftsführers wird ein Fachbeirat eingerichtet. Dem Fachbeirat sollen angehören:
 
a)
ein Vertreter aus der Wirtschaft,
 
b)
drei kommunale Vertreter,
 
c)
ein Vertreter aus der Wissenschaft,
 
d)
ein Vertreter der Wasserwirtschaftsverbände,
 
e)
ein Vertreter der Fischerei,
 
f)
ein Vertreter des SMUL,
 
g)
ein Vertreter des SMF,
 
h)
ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA),
 
i)
der Geschäftsführer der LTV.
2.
Der Vorsitzende des Fachbeirates wird vom SMUL bestellt. Der Fachbeirat unterstützt und berät den Geschäftsführer in allen fachlichen Fragen und gibt entsprechende Empfehlungen. Der Geschäftsführer hat bei Abstimmungen über Empfehlungen des Fachbeirates kein Stimmrecht. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

IX.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die Wirtschaftsführung erfolgt auf der Grundlage einer mittelfristigen Betriebsplanung und eines Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Vor jedem neuen Wirtschaftsjahr ist der Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Billigung durch den Verwaltungsrat dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen. Das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Haushaltsjahr.
2.
Der Staatsbetrieb LTV erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Landeshaushalt.
3.
Der Staatsbetrieb LTV wird ermächtigt, Liquiditätskredite aufzunehmen sowie Rücklagen zu bilden.
4.
Der Staatsbetrieb LTV erhebt für seine Leistungen nach Ziffer II. Nr. 2e und 3 Entgelte nach der von der Aufsichtsbehörde bestätigten Kosten- und Leistungsrechnungsrichtlinie.

X.
Buchführung und Zahlungsverkehr

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Der Staatsbetrieb LTV führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt. Maßnahmen zur vertraglichen Gestaltung, Eröffnung und Änderungen der Bankverbindungen bedürfen der Zustimmung des SMUL.

XI.
Kassenwesen

1.
Der Staatsbetrieb LTV führt eine eigene Kasse und darf Handkassen einrichten.
2.
Der Staatsbetrieb LTV erstellt eine Kassenordnung im Rahmen der Bestimmungen der SäHO und deren VwV-SäHO. Die Kassenordnung ist dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen.

 

XII.
Jahresabschluss

1.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften der SäHO (§ 87 SäHO), des dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Neuen Steuerungsmodells entsprechend anzuwenden.
2.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des § 264 Abs. 1 und 2 HGB sowie steuerrechtliche Regelungen anzuwenden.
3.
Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

XIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Staatsbetrieb LTV vom 13. Februar 2002 außer Kraft.
Der auf Grund § 6 der Satzung vom 13. Februar 2002 gebildete Beirat nimmt bis auf weiteres die Aufgaben des Fachbeirats nach Ziffer VII. dieser Verwaltungsvorschrift wahr.
Die Anwendung der Grundsätze des neuen Steuerungsmodells gemäß Ziffer XII. Nr. 1 gilt nach ihrer abschließenden Einführung im Staatsbetrieb LTV.

Dresden, den 10. Januar 2006

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage
(gemäß Ziffer I. Nr. 2)

Zum Staatsbetrieb LTV gehören:

1.
Zentrale der Landestalsperrenverwaltung
 
Sitz:
Bahnhofstraße 14
01796 Pirna
2.
Betrieb Oberes Elbtal
 
Sitz:
Bahnhofstraße 14
01796 Pirna
3.
Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau
 
Sitz:
Rauenstein 6A
09514 Lengefeld
4.
Betrieb Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster
 
Sitz:
Muldenstraße
08318 Neidhardtsthal
5.
Betrieb Elbaue/Mulde/Untere Weiße Elster
 
Sitz:
Gartenstraße 34
04571 Rötha
6.
Betrieb Spree/Neiße
 
Sitz:
Am Staudamm 1
02625 Bautzen