Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung

Vom 11. Oktober 2023

Auf Grund

des § 40 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5, des § 40 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und des § 40 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
des § 12 Nummer 1 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist,

verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung
für Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)

Artikel 2
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Staatsprüfung im Sinne des § 2 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,“.
cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
einen Abschluss „Bachelor of Education“ und einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt an einer Universität, Kunst- und Musikhochschule, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
bb)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Freundschaftspionierleiter“ durch die Wörter „Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ ersetzt.
cc)
In den Nummern 2 und 6 wird jeweils das Wort „Erzieher“ durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ ersetzt.
dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
einen Fachschulabschluss als Ingenierpädagogin, Ingenieurpädagoge, Medizinpä­dagogin, Medizinpädagoge, Agrarpädagogin, Agrarpädagoge, Ökonompädagogin oder Ökonompädagoge oder als Ingenieurin oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Seiteneinsteiger“ durch die Wörter „Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme eines Abschlusses einer Berufsakademie“ gestrichen.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „berufspädagogische“ gestrichen.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
einen Abschluss als Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrerin oder Fachlehrer für die Fachpraxis,“.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
einen Abschluss als Erzieherin oder Erzieher und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrkraft an Förderschulen für geistig Behinderte oder Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,“.
dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
einen Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.“
2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt und das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
c)
Nummer 3 wird Nummer 2 und das Wort „Lehrer“ wird durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
d)
Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort „Erzieher“ wird durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ und das Wort „Freundschaftspionierleiter“ durch die Wörter „Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ ersetzt.
e)
Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „Erzieher“ wird durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ ersetzt.
f)
Nummer 6 wird Nummer 5 und das Wort „Berufspädagoge“ wird durch die Wörter „Berufspädagogin oder Berufspädagoge“ ersetzt.
g)
Nummer 7 wird Nummer 6 und das Wort „Seiteneinsteiger“ wird durch die Wörter „Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger“ ersetzt.
h)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, in einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat oder“.
i)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist“.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder Antragsteller“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden diese nach Bedarf, Eignung und Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vergeben. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge, der gegenwärtige oder verbindlich vorgesehene dienstliche Einsatz und die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters werden bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt und werden die Wörter „29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist“ durch die Angabe „19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte)“ gestrichen.
5.
§ 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehr­befähigung in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 6, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt aufgrund einer schulpraktischen Ausbildung erlangt haben.
(3) Das Qualifizierungszeugnis weist die unbefristete Lehrerlaubnis in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 oder Nummer 7 bis 8. Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 6, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung keine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt erlangt haben.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
§ 10 Absatz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Freundschaftspionierleiter“ durch die Wörter „Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ und das Wort „Erzieher“ durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Berufspädagoge“ durch die Wörter „Berufspädagogin oder Berufspädagoge“ ersetzt.
cc)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Seiteneinsteiger“ durch die Wörter „Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger“ ersetzt.
dd)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „Nummern 1 und 2“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß
1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss,
3.
§ 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und
a)
eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
b)
eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I jeweils in den zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, der Fachrichtung und dem Fach oder dem Förderschwerpunkt und dem Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
4.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nachweist sowie eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird.“
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
9.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor und legt deren oder dessen Betreuungsaufgaben fest.“
b)
§ 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der theoretische Teil umfasst:
1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das gewählte Fach, die gewählte Fachrichtung oder den gewählten Förderschwerpunkt sowie
2.
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.“
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „18 Absatz 4, die §§ 20, 22 und 23 sowie § 24“ durch die Wörter „20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „jeder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „18, die §§ 20, 22 und 23 sowie § 24“ durch die Wörter „20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27“ ersetzt.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Freundschaftspionierleiter“ durch die Wörter „Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 wird das Wort „Freundschaftspionierleiter“ durch die Wörter „Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ ersetzt und das Wort „Erzieher“ durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zu einem Feststellungsverfahren in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in dem Wahlfach Kunst, Musik, Sport, Werken, Englisch, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, nachweist sowie eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem weiteren Fach absolviert hat.“
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Berufspädagoge“ durch die Wörter „Berufspädagogin oder Berufspädagoge“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Seiteneinsteiger“ durch die Wörter „Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „Nummer 1 und 2“ eingefügt.
g)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
12.
In § 21 werden die Wörter „Beurteilung des Schulleiters“ durch das Wort „Schulleiterbeurteilung“ ersetzt.
13.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Anfertigung der Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Der Schulleiter“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Schulleiter“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
14.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beurteilung des Schulleiters“ durch das Wort „Schulleiterbeurteilung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen.“
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehrkräfte sind „Diplomlehrern für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation“ durch die Wörter „Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation“ ersetzt.
bb)
In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pä­dagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehrkräfte sind „Lehrern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation“ durch die Wörter „Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation“ ersetzt.
bb)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,“.
cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Freundschafts­pionierleiter“ durch die Wörter „Freundschafts­pionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ ersetzt.
dd)
In Nummer 3 wird das Wort „Freundschafts­pionierleiter“ durch die Wörter „Freundschafts­pionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter“ und das Wort „Erzieher“ durch die Wörter „Erzieherin oder Erzieher“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Absolventen“ durch die Wörter „Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder Nummer 5 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder“.
cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Seiteneinsteiger“ durch die Wörter „Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Diplomlehrer“ durch das Wort „Diplomlehrkraft“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Diplomlehrer“ durch das Wort „Diplomlehrkraft“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
16.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Lehrkräfte haben ihre berufsbegleitende Qualifizierung abgeschlossen und erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3 eine Lehrbefähigung nach dieser Verordnung erlangt haben.“
b)
In Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 6 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.
17.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst anstelle einer schulpraktischen Ausbildung bis einschließlich 1. März 2024 beginnen, gilt § 10 Absatz 2 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, fort.“

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften