Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

Vom 17. November 2023

I.
Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021–2027

Die SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 841) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 4 Satz 3 wird gestrichen.
2.
Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 1 wird ergänzt um die folgenden Nummern 1.3 und 1.4 und wie folgt gefasst:
„1.1
Vorhaben zur Alphabetisierung und Grundbildung von gering literalisierten Erwachsenen mit dem Ziel der Vermittlung grundlegender Kompetenzen für eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden, ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise Verbesserung ihrer Erwerbssituation,
1.2
Vorhaben zur landesweiten Koordinierung und Information der Akteure und Teilnehmenden, zur landesweiten Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Alphabetisierung und Grundbildung sowie
1.3
Vorhaben zur modellhaften Erprobung regionaler Grundbildungszentren mit dem Ziel, durch regionale Beratungs-, Unterstützungs- und Lernangebote die Grundbildungsbeteiligung in der Region zu erhöhen und gering Literalisierte in ihren Teilhabemöglichkeiten zu unterstützen und
1.4
Vorhaben zur wissenschaftlichen Begleitung des Aufbaus und Betriebs von Grundbildungszentren.“
3.
Nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.1 Buchstabe b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Teilnehmen können auch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern die Vollzeitschulpflicht endete und die Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes vorzeitig für beendet erklärt wurde.“
4.
Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 3.2 Buchstabe c Satz 2 wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Die Umsetzung muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, den Trägern von Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummern 1.1 und 1.3 sowie weiteren Lernangeboten in Sachsen erfolgen.“
5.
Nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.2 der SMK-ESF-Plus-Richtlinie werden die folgenden Nummern 3.3 und 3.4 eingefügt:
„3.3
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 1.3
a)
Gefördert werden Vorhaben zum Aufbau und Betrieb von regionalen Grundbildungszentren zwecks modellhafter Erprobung regionaler Unterstützungsleistungen zur Beratung und Vernetzung zu den Themen Alphabetisierung und Grundbildung sowie zur Umsetzung niedrigschwelliger Lernangebote. Die Förderung erfolgt mit dem Schwerpunkt auf dem ländlichen Raum und soll Erkenntnisse für übertragbare, nachhaltige Ansätze für Sachsen nach Beendigung der Förderung der Modellvorhaben generieren.
b)
Die regionalen Grundbildungszentren müssen zur Erfüllung der genannten Ziele folgende Aufgaben wahrnehmen, welche in einem Konzept zum Projektantrag darzustellen sind:
die Initiierung oder Unterstützung der regionalen Vernetzung relevanter Akteure zum Thema Grundbildung und geringe Literalisierung zwecks Beratung und fachlicher Begleitung sowie Bündelung von Informationsangeboten sowie Koordinierung von Lernangeboten,
die Ansprache, Sensibilisierung und Gewinnung neuer lokaler und regionaler Partner der Arbeits- und Lebenswelt (staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen und Initiativen mit Schwerpunkt auf Akteuren aus den Bereichen Arbeit, Bildung, Soziales),
die Information und Beratung von gering literalisierten Menschen einschließlich deren Angehörigen und Umfeld, der Öffentlichkeit in der jeweiligen Region, von in der Region relevanten und geeigneten Akteuren als Multiplikatoren,
die Informationsbereitstellung zu verschiedenen regionalen Lernangeboten für Grundbildung,
die Initiierung, Aufbau und Bereitstellung niedrigschwelliger Informations-, Diagnose-, Beratungs- und Lernangebote sowohl für arbeitslose, nichterwerbstätige als auch erwerbstätige Personen sowie gemeinsam mit Akteuren und Kooperationspartnern im Sozialraum,
die zielgruppengerechte Ansprache von Lerninteressierten und Vermittlung in passfähige Angebote zur Alphabetisierung und Grundbildung in der Region,
die Beratung und Vernetzung von Kursleitenden beziehungsweise Lehrenden sowie von ehrenamtlichen Unterstützenden (zum Beispiel Lernpaten),
die Unterstützung beziehungsweise Initiierung von selbstorganisierten Lerngruppen,
die Erstellung eines Transferkonzepts.
c)
Antragsteller verfügen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Vernetzung und weisen die für die Umsetzung des Vorhabens nötige fachliche Kompetenz nach, welche im Konzept zum Projektantrag gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.3 Buchstabe b darzustellen sind. Die Zuwendungsempfänger müssen im Antragverfahren zudem darlegen, wie aktuelle einschlägige Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis in der Projektdurchführung berücksichtigt werden.
d)
Regionale Grundbildungszentren erfüllen die Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Voraussetzungen und Erfordernisse durch Kooperationen mit örtlichen Trägern und Institutionen sowie weiteren Akteuren im Sozialraum. Die regionalen Grundbildungszentren agieren sowohl aufsuchend an verschiedenen Orten der Region als auch als zentrale Anlaufstelle in der Region und auf digitalen Wegen, um einen einfachen und bedarfsgerechten Zugang sowohl für arbeitslose, nichterwerbstätige als auch erwerbstätige Personen zu ermöglichen.
e)
Die regionalen Grundbildungszentren schließen eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der landesweiten Koordinierungsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung (gefördertes Vorhabens gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.2 dieser Richtlinie) ab und setzen ihr Projekt in enger fachlicher Zusammenarbeit mit dieser sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus um.
f)
Für Teilnehmende an geschlossenen Angeboten der regionalen Grundbildungszentren gelten die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.1 Buchstabe b.
3.4
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4
Gefördert werden Vorhaben zur wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung des Aufbaus und Betriebs von Grundbildungszentren und der regionalen Netzwerkarbeit im Hinblick auf die Sensibilisierung und Einbindung von lokalen und regionalen Akteuren sowie hinsichtlich der Ansprache und Unterstützung von gering literalisierten Erwachsenen zur Teilnahme am lebenslangen Lernen. Es soll vor allem eruiert werden, welche Ansätze und Gelingensbedingungen für eine nachhaltige Wirksamkeit sowie Etablierung von Grundbildungszentren beachtet und erfüllt werden sollten.“
6.
In Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.2 Buchstabe a werden die Wörter „Ausgaben der Teilnehmenden“ ersetzt durch die Wörter „Leistungen für Teilnehmende“.
7.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.2 Buchstabe d wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Für Maßnahmen außerhalb von Justizvollzugsanstalten sind Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen als Leistungen für Teilnehmende zuwendungsfähig. Diese werden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.
Eine Aufwandsentschädigung für Teilnehmende wird je Anwesenheitstag entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.“
8.
Nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.3 werden die folgenden Nummern 4.4 und 4.5 eingefügt:
„4.4
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.3
a)
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.2 Buchstabe a gilt entsprechend.
b)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen als Leistungen für Teilnehmende sind ausschließlich bei Teilnahme an geschlossenen Lernangeboten des Grundbildungszentrums zuwendungsfähig. Diese werden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer bzw. Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.
c)
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.3 Buchstabe b gilt entsprechend.
d)
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.3 Buchstabe c gilt entsprechend.
4.5
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.3 gilt entsprechend.“
9.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.1 Buchstabe b wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Die Auswahl der Vorhaben nach Ziffer II Großbuchstabe A Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung entsprechend den darin benannten Bedingungen.“
10.
Die bisherige Regelung unter Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 5.1 Buchstabe d wird ersetzt durch die folgende Regelung:
„Bewilligte Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe A Nummern 1.3 und 1.4 können unabhängig von der Laufzeit der Vorhaben nach Ziffer II Buchstabe A Nummern 1.1 und 1.2 ohne erneute Förderbekanntmachung nach entsprechender Antragstellung bis zu zweimal um einen Zeitraum, der längstens dem Projektzeitraum der Erstbewilligung entspricht, verlängert werden.“
11.
Die bisherige Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.1 Buchstabe d wird zu Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 5.1 Buchstabe e.
12.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Buchstabe b wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Hinsichtlich der Fahrtausgaben für die Teilnehmenden gemäß Ziffer II Großbuchstabe A Nummern 4.2 Buchstabe b und 4.4 Buchstabe b sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Teilnehmerzahl, Anwesenheitstage der Teilnehmer) nachzuweisen.“
13.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Buchstabe c wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe A Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 ausschließlich die direkten Ausgaben nachzuweisen.“
14.
In Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Buchstabe d wird das Wort „Endverwendungsnachweis“ ersetzt durch das Wort „Verwendungsnachweis“.
15.
Nach Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Buchstabe d wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Bei der Umsetzung von geschlossenen Lernangeboten der regionalen Grundbildungszentren gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.3 sind Abweichungen von den „Qualitätsstandards für die Durchführung von ESF-geförderten Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen“, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt und veröffentlicht werden, zulässig. Näheres regelt die Bekanntmachung gemäß Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 5.1 Buchstabe b.
b)
Die Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe A Nummer 1.4 werden in fachlicher Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus durchgeführt.“
16.
In Ziffer II Großbuchstabe B Nummer 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Zuwendungsfähig im letzten Drittel“ die Wörter „der Umschulung“ eingefügt.
17.
Ziffer II Großbuchstabe B Nummer 4 Buchstabe d wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen sind als Leistungen für Teilnehmende zuwendungsfähig. Diese werden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.“
18.
In Ziffer II Großbuchstabe B Nummer 5.3 Buchstabe a werden die Wörter „Ausgaben der Teilnehmenden“ ersetzt durch die Wörter „Leistungen für Teilnehmende“.
19.
In Ziffer II Großbuchstabe B Nummer 5.3 Buchstabe b wird das Wort „Endverwendungsnachweis“ ersetzt durch das Wort „Verwendungsnachweis“.
20.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1 wird ergänzt um die folgenden Nummern 1.2 und 1.3 und wie folgt gefasst:
„Gefördert werden:
1.1
die Durchführung von Schülercamps, die der Erhöhung der Lernmotivation, der Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen und der individuellen Förderung dienen,
1.2
die Entwicklung und modellhafte Erprobung Alternativer Lernangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfslagen in den Projektbereichen:
a)
Projektbereich A: Primarstufe,
b)
Projektbereich B: Sekundarstufe I,
c)
Projektbereich C: Schulverweigerer, und
1.3
die Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung der Alternativen Lernangebote.“
21.
Ziffer II Buchstabe C Nummer 2 wird um folgende Sätze ergänzt:
„Zuwendungsempfänger für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die über Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen in komplexen Problemlagen, in der Zusammenarbeit mit Schulen und weiteren Akteuren sowie im Bereich Projektmanagement und Vernetzung verfügen und die für die Umsetzung des Vorhabens nötige fachliche Kompetenz nachweisen. Zuwendungsempfänger für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 können auch Träger sein, die ebenfalls umfassende Erfahrungen in der Jugendhilfe sowie die geeigneten personellen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen nachweisen. Öffentliche und freie Schulträger können nicht Zuwendungsempfänger sein.“
22.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 3 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„3.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 1.1“
23.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 3.1 wird zu Buchstabe a.
24.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 3.2 wird zu Buchstabe b.
25.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 3.3 wird zu Buchstabe c.
26.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 3 wird um die folgenden Nummern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6 ergänzt:
„3.2
Gemeinsame Bestimmungen für Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 1.2 Kleinbuchstaben a, b und c (Projektbereiche A, B, und C)
a)
Es ist ein Konzept vorzulegen, in welchem darzustellen ist, wie die Vorhaben die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Konzepten für Kooperationsmodelle der Jugendhilfe mit Schule und anderen Professionen und Akteuren durchführen. Die individuelle Unterrichtung und sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit ausgeprägten emotionalen und sozialen Beeinträchtigungen oder mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedarfslagen, aufgrund derer sie nicht oder nur sporadisch die Schule besuchen und dadurch abschlussgefährdet sind (Schulabsentismus) erfolgt in Kleingruppen. Die Umsetzung wird gewährleistet durch anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sowie Träger, die umfassende Erfahrungen in der Jugendhilfe sowie die geeigneten personellen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen nachweisen können.
b)
Durch den Projektträger ist eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule (im Folgenden: Kooperationsschule) abzuschließen, die das Projekt schulseitig begleitet.
c)
Die Vorhaben kombinieren schulische Inhalte und praktische Angebote mit sozial- und heilpädagogischer Unterstützung und Elternarbeit. Der schulische Teil soll sich auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und Englisch konzentrieren und für andere Schulfächer einen fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht mit praktischen Anteilen ermöglichen. Die Beschulung erfolgt durch abgeordnete Lehrkräfte. Sozial- und heilpädagogische Unterstützung umfassen lern- und verhaltenstherapeutische Angebote, die über die gesetzlich geregelten Pflichtleistungen hinausgehen. Anteile des praktischen Lernens können beispielsweise durch externes handwerkliches oder künstlerisches Personal unterstützt werden oder in Form von Exkursionen und Praktika in Unternehmen stattfinden.
3.3
Besondere Bestimmungen für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 Buchstabe a (Projektbereich A)
a)
Die Vorhaben richten sich an Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 an Grund- oder Förderschulen, die aufgrund ihrer ausgeprägten emotionalen und sozialen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht im Klassenverband unterrichtet werden können und bei denen gegebenenfalls der Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt wurde.
b)
Im vorzulegenden Konzept ist darzustellen, wie die Vorhaben erreichen, dass die Kinder in ihrer Persönlichkeit stabilisiert und schrittweise auf die (Re-)Integration in den Klassenverband an einer Grundschule, Förderschule oder weiterführenden Schule vorbereitet werden.
c)
Es sollen je Gruppe in der Regel 6 bis 8 Personen teilnehmen.
d)
Die Vorhaben sind ganztägig umzusetzen.
3.4
Besondere Bestimmungen für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 Buchstabe b (Projektbereich B)
a)
Die Vorhaben richten sich an Kinder und Jugendliche an Ober-, Gemeinschafts- und Förderschulen ab der Klassenstufe 5, die aufgrund ihrer ausgeprägten emotionalen und sozialen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht im Klassenverband unterrichtet werden können und bei denen gegebenenfalls der Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt wurde sowie die gegebenenfalls abschlussgefährdet sind.
b)
Die teilnehmenden Kinder und Jugendliche sollen zum Umgang mit Belastungen und Konflikten, zur Alltagsbewältigung, dem angemessenen Umgang mit anderen Menschen und zum Aufbau eines realistischen Selbstkonzeptes befähigt werden, um sie auf die (Re-)Integration in den Klassenverband an einer Förderschule oder weiterführenden Schule oder auf den Übergang in eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Berufsausbildung vorzubereiten.
c)
Es sollen je Gruppe in der Regel 6 bis 8 Personen teilnehmen.
3.5
Besondere Bestimmungen für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 Buchstabe c (Projektbereich C)
a)
Die Vorhaben richten sich an Kinder und Jugendliche an Ober-, Gemeinschafts- und Förderschulen mit besonderen Bedarfslagen (beispielsweise mit schwierigen Familienverhältnissen, verschiedenen Suchtproblemen oder mit besonderen Lernschwierigkeiten), die aufgrund dieser Problemlagen nicht oder nur sporadisch die Schule besuchen und abschlussgefährdet sind. Erforderlich ist, dass bisherige schulische Maßnahmen zur Wiederherstellung des regelmäßigen Schulbesuches (Intervention der Schule, Ordnungsmaßnahmen, Einschaltung des Jugendamtes etc.) oder Einleiten eines Bußgeldverfahrens gemäß § 61 des Sächsischen Schulgesetzes erfolglos geblieben sind.
b)
Die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sollen mit abgestimmten schulischen und sozialpädagogischen Maßnahmen für einen regelmäßigen Schulbesuch motiviert und zu konzentriertem und ausdauerndem Arbeiten befähigt werden.
c)
Es sollen je Gruppe in der Regel 8 bis 10 Personen teilnehmen.
d)
Leistungsdefizite, die auf einem unregelmäßigen Schulbesuch beruhen, sollen unter Einbeziehung des praktischen Lernens, beispielsweise durch praktische Tätigkeiten im künstlerischen und handwerklichen Bereich und durch Praktika in kooperierenden Betrieben, im Hinblick auf den Erwerb eines Schulabschlusses und den Übergang in eine berufsvorbereitende Maßnahme oder die Berufsausbildung minimiert werden.
e)
Die räumliche Trennung vom Standort einer Schule ist zwingend vorzusehen.
3.6
Besondere Bestimmungen für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
a)
Die Vorhaben dienen der Koordinierung und wissenschaftlichen Begleitung der Alternativen Lernangebote, der fachlichen Unterstützung sowie dem Austausch und der Vernetzung der Umsetzungsvorhaben mit den relevanten Akteuren der Jugendhilfe und Schulen und sollen Aufschluss über erfolgreiche Ansätze im Rahmen der Erprobung der Alternativen Lernangebote und deren Überführung in den Regelbetrieb geben. Die Koordinierungsstelle dient darüber hinaus als Kontakt- und Beratungsstelle zur Vermittlung in geeignete Umsetzungsvorhaben.
b)
Die Umsetzung muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, dem Landesamt für Schule und Bildung, den beteiligten und gegebenenfalls weiteren öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und den an den Umsetzungsvorhaben in den Projektbereichen A, B und C gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 beteiligten Schulen und freien Trägern der Jugendhilfe erfolgen.“
27.
In Ziffer II Buchstabe C Nummer 4 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„4.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 1.1“
28.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 4.1 Buchstabe a werden die Wörter „Ausgaben der Teilnehmenden“ ersetzt durch die Wörter „Leistungen für Teilnehmende“.
29.
Nach Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.1 werden folgende Nummern 4.2 und 4.3 eingefügt:
„4.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2
a)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Neben Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sind zusätzlich Leistungen für Teilnehmende förderfähig.
b)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
c)
Sachausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen werden auf Basis der tatsächlichen förderfähigen Ausgaben gefördert.
d)
Die Verwaltungsausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten gefördert. Sie beziehen sich auf die direkten förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Nummer 1 und 2 der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie. Mit dieser Pauschale sind alle Kosten der Verwaltung (Personalausgaben, Reiseausgaben für Verwaltungspersonal, Sachausgaben für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen) abgegolten.
e)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen sind für das Projektpersonal und als Leistungen für Teilnehmende zuwendungsfähig. Diese werden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer bzw. Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.
f)
Nähere Angaben zur Form und Höhe von Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
4.3
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
a)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.
b)
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 4.2 Buchstabe c gilt entsprechend.
c)
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 4.2 Buchstabe d gilt entsprechend.
d)
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 4.2 Buchstabe e gilt entsprechend.
e)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen sind für das Projektpersonal zuwendungsfähig. Diese werden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit) gewährt.
f)
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 4.2 Buchstabe f gilt entsprechend.“
30.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„a)
Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 1.1“
31.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 Buchstabe a wird zu Doppelkleinbuchstabe aa.
32.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 Buchstabe b wird zu Doppelkleinbuchstabe bb.
33.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 Buchstabe c wird zu Doppelkleinbuchstabe cc.
34.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 Buchstabe d wird zu Doppelkleinbuchstabe dd.
35.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.1 wird ergänzt um die folgenden Buchstaben b und c:
„b)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2
aa)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden für Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe C Nummer 1.2 vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchgeführt.
bb)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Landesamt für Schule und Bildung zu beteiligen.
c)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
aa)
Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus werden für Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3 vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchgeführt.
bb)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen wie das Landesjugendamt und das Landesamt für Schule und Bildung zu beteiligen.“
36.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„a)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.1“
37.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 Buchstabe a wird zu Doppelkleinbuchstabe aa.
38.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 Buchstabe b wird zu Doppelkleinbuchstabe bb.
39.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 Buchstabe c wird zu Doppelkleinbuchstabe cc.
40.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 Buchstabe d wird zu Doppelkleinbuchstabe dd.
41.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 wird ergänzt um die folgenden Buchstaben b und c:
„b)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2
aa)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
bb)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
c)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
Es gelten die Regelungen entsprechend Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 Buchstabe b.“
42.
In Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.3 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„a)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.1“
43.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.3 Buchstabe a wird zu Doppelkleinbuchstabe aa.
44.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.3 Buchstabe b wird zu Doppelkleinbuchstabe bb.
45.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.3 Buchstabe a Doppelkleinbuchstabe bb wird das Wort „Endverwendungsnachweis“ ersetzt durch das Wort „Verwendungsnachweis“.
46.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.2 wird ergänzt um die folgenden Buchstaben b und c:
„b)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2
aa)
Bei Personalausgaben sind bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzmonat die geleisteten Einsatzmonate oder bei Anwendung der Personalkostenpauschale pro Einsatzstunde die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben mittels Tätigkeitsnachweisen zu belegen.
bb)
Die tatsächlichen Sachausgaben sind nachzuweisen. Der Nachweis der Verwaltungsausgaben erfolgt über die direkten Personal- und Sachausgaben als Bezugseinheiten.
cc)
Für die Fahrtausgaben sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen.
dd)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU muss der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
c)
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
Es gelten die Regelungen entsprechend Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 5.3 Buchstabe b.“
47.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 6 wird folgende Gliederungsebene eingefügt:
„6.1
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.1“
48.
Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 6 wird um folgende Nummern 6.2 und 6.3 ergänzt:
„6.2
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2
a)
Teilnehmende an den geförderten Vorhaben müssen vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.
b)
Voraussetzungen für die Teilnahme sind
eine schriftliche Anmeldung durch die Sorgeberechtigten für das alternative Lernangebot,
ein Antrag beim zuständigen Standort des Landesamts für Schule und Bildung auf Ausnahme vom Besuch einer öffentlichen oder privaten Schule nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,
eine begründete Empfehlung der Schule, an welcher die Schülerin oder der Schüler angemeldet ist (im Folgenden: Herkunftsschule).
Die Entscheidung über die Aufnahme nach Durchlaufen einer Orientierungsphase von 4 bis 6 Wochen trifft der Projektträger in Abstimmung mit der Kooperationsschule und dem Landesamt für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Herkunftsschule wird durch den Projektträger über die Entscheidung informiert.
c)
Die Teilnahme an den Projekten ist in der Regel beschränkt auf maximal zwei Jahre.
6.3
Vorhaben gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3
Zur Begleitung der Förderung von alternativen Lernangeboten in den Projektbereichen A, B und C gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.2 Buchstaben a, b und c ist zum Zwecke der fachlichen Vernetzung ein Projektbeirat bestehend aus Vertretern der obersten und der nachgeordneten Schulaufsicht, des Sächsischen Landkreistags sowie des Sächsischen Städte- und Gemeindetags, Vertretern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Koordinierungsstelle der alternativen Lernangebote durch die im Projektbereich D gemäß Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 1.3 geförderte Koordinierungsstelle zu bilden und zu steuern.“
49.
In Ziffer II Großbuchstabe D Nummer 5.3 Buchstabe d wird das Wort „Endverwendungsnachweis“ ersetzt durch das Wort „Verwendungsnachweis“.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 17. November 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften