Verordnung
          
        des Sächsischen Staatsministeriums
 für Umwelt und Landwirtschaft            
          
 zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie des Rates 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 
          
        Vom 1. Juni 2001
Aufgrund von § 4 und § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist und zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129, S. 23), wird verordnet:
 Artikel 1              
            
 Verordnung              
            
 des Sächsischen Staatsministeriums
 für Umwelt und Landwirtschaft              
            
 über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme              
            
 (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung – SächsGewVVO) 
               
         Artikel 2              
            
 Verordnung              
            
 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft              
            
 zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft 
            
          Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348, 352), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird nach Nummer 35 folgende Nummer 36 eingefügt:
- „36.
- die Aufstellung von Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Zulassung der Abweichung von Qualitätszielen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 sowie die Abstimmung der Programme mit der zuständigen Behörde anderer Länder nach § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung – SächsGewVVO) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,“
- Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37, die bisherige Nummer 37 wird Nummer 38.
- 2.
- In § 2 wird in Nummer 13 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
- „14.
- die Durchführung der Messungen zur Überwachung der Qualitätsziele nach § 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsGewVVO.“
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
-                 
              “§ 6 
 Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft
- Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sind zuständige Landwirtschaftsbehörden nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 SächsWG.“
 Artikel 3              
            
 In-Kraft-Treten 
            
          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. Juni 2001
 Der Staatsminister                
              
 für Umwelt und Landwirtschaft                
              
 Steffen Flath