Allgemeine Anordnung
des Präsidenten des Sächsischen Landtags
zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags
Vom 16. Juni 2025
Aufgrund des Artikels 47 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ordne ich an:
I.
Änderungsbestimmungen
Die Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags) vom 23. Januar 2010 (SächsABl. S. 174), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 wird gestrichen.
- 2.
- Im Verzeichnis der Anlagen werden die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 durch folgende Angabe ersetzt:
- „Anlage 2 – Ergänzende Anordnung vom 10. Dezember 2015“.
- 3.
- Anlage 1 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
§ 100
Weitere Ordnungsmaßnahmen
- (1)
- Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
- (2)
- Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.“
- 4.
- Anlage 2 wird gestrichen.
- 5.
- Die Anlage 3 wird zu Anlage 2.
II.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 16. Juni 2025
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks